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23.06.2004, 16:38
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#1
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Erweiterungen Faq Kleinunternehmer
Fragen, Anregungen oder Berichtigungen zur Faq Kleinunternehmer bitte hier Posten.
Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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23.06.2004, 17:31
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#2
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Wie immer: TOP!
Jetzt können wir bei entsprechenden Fragen auf deinen Beitrag verweisen. Und du musst nicht immer wieder das gleiche schreiben...
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Hello again!
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03.08.2004, 17:02
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Jun 2004
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Huch! Ich habe was verdient! Was jetzt!
Hallo allerseits!
ich habe die FAQs durch gelesen und finde dass sie echt super sind!
Jedoch bleibt bei mir immer noch die Frage offen, wie ich was versteuere?
Konkretes Beispiel:
Ich bin Kleinunternehmer und habe meine erste Rechnung in Höhe von EUR 2000.- geschrieben. Das geld ist nun auf dem Konto. Jetzt meine Frage:
Kann ich das jetzt gleich "auf den Kopf hauen" oder wieviel Prozent sollte ich zurück behalten für die Steuer am Ende des Jahres? Kann ich mir jetzt einen besseren PC kaufen der 300 EUR kostet und dies dann von den 2000 EUR abziehen sodass ich nur noch 1700 EUR angeben muss? Wie berechne ich meine Fahrtkosten ? KFZ-Steuer, Telefonkosten, etc? Kann ich diese einfach von den 2000 EUR abziehen und wie ist es wenn ich nicht alleine das Auto benutze sondern zu 30% Privat? Wenn ich was spenden will, kann ich das abziehen? Fragen über Fragen...Hilfeeee!!!!.  Gibts da Programme zum Erfassen die nicht viel kosten? Excel Tabellen?
Danke schon mal!
HR
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03.08.2004, 17:41
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#4
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Hallo Humrattel,
um eins vorweg zu nehmen, ich kann Dir leider nicht innerhalb von ein paar kurzen Sätzen erklären wie man eine Gewinnermittlung erstellt..... nicht umsonst müssen Fachkräfte eine Jahrelange Ausbildung über sich ergehen lassen. Aber ich kann Dir ein paar Hinweise geben. Trotzdem würde ich Dir empfehlen gerade im ersten Jahr einen Steuerberater auf zu suchen der Deine Unterlagen einmal bearbeitet. Du hast dann für die nächsten Jahre eine Art Muster an das Du Dich ungefair halten kannst.
Zu Deinen Fragen:
Zitat:
Ich bin Kleinunternehmer und habe meine erste Rechnung in Höhe von EUR 2000.- geschrieben. Das geld ist nun auf dem Konto. Jetzt meine Frage:
Kann ich das jetzt gleich "auf den Kopf hauen" oder wieviel Prozent sollte ich zurück behalten für die Steuer am Ende des Jahres?
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Antwort Nein, Du solltest das Geld natürlich nicht gleich verjubeln, denn wie Du schon geschrieben hast kommen auf Dich vieleicht noch Steuerzahlungen zu die Du ja von irgendwas bezahlen musst. Wieviel genau Du zurücklegen musst hängt natürlich von Deinem Gewinn bzw. von Deinem zu versteuernden Einkommen ab. Du hast jetzt nur die Möglichkeit Deine Einkommensteuerbelastung zu schätzen. Dafür gibt es eigentlich nur 3 Möglichkeiten.
1. Du guckst in Deinen letzen Einkommensteuerbescheid und suchst Dir dort Deinen Steuersatz vom letzen Jahr raus. Diesen Steuersatz wendest Du dann auf Deinen Gewinn an und behälst den entsprechen ermittelten Betrag zurück. Je nachdem welche Änderungen Deine Einkünfte im vergleich zum letzen Jahr haben ist diese Methode natürlich sehr ungenau. Etwas genauer ist da schon die 2. Möglichkeit. Du nimmst Deinen Gewinn und guckst in die Einkommensteuertabelle für 2004 (nach der Tabelle einfach mal googeln) und hälst dann die entsprechende Steuer zurück. Hier ist der gesparte Einkommensteueranteil etwas höher als der, der am Ende tatsächlich zu zahlen ist, da der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht gleich zu setzen ist mit dem zu versteuernden Einkommen welches ein wenig niedriger ist. Ungenau wird diese Möglichkeit natürlich dann wenn Du noch weiter Einkünfte hast wie z.B. Angestelltenverhältnis auf Steuerkarte, Renten etc. Dann haben wir noch Möglichkeit 3 :-) Pack 45% Deines Gewinns beiseite und Du hast keine Sorgen was die Einkommensteuer Nachzahlung angeht.
Zitat:
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Kann ich mir jetzt einen besseren PC kaufen der 300 EUR kostet und dies dann von den 2000 EUR abziehen sodass ich nur noch 1700 EUR angeben muss?
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So funktioniert es leider nicht. Du musst eine Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG erstellen welches nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt werden muss (auf 2005 verschoben). Googel einfach mal nach Muster Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG. Auch kannst Du nicht jede Anschaffung direkt von Deinen Umsätzen abziehenen, da bestimmte Wirtschaftsgüter den Gewinn nicht sofort mindern dürfen sondern über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.
Zitat:
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Wie berechne ich meine Fahrtkosten ? KFZ-Steuer, etc?
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Hier gibt es diverse Möglichkeiten, deshalb nur Stichpunktartig:
Auto wurde ins Betriebsvermögen eingelegt: Betriebsausgaben sind alle laufenden Kfz Kosten zzgl. Abschreibung. Privatanteil muss ermitteltn werden entweder nach der 1% Methode oder nach Fahrtenbuch.
Auto wurde nicht ins Betriebsvermögen eingelegt: Aufzeichnung aller Fahrten mit Angaben wie sie in einem Fahrtenbuch zu machen sind. Dann für jeden gefahren Km 0,30 Cent als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Telefonkosten: Du bekommst Rechnungen von Deinem Telefonanbieter mit Einzelnachweis, dann kannst Du den betrieblichen Anteil leicht mit Hilfe des Einzelnachweises ermitteln. Oder Du schätzt Deinen betrieblichen Anteil Glaubhaft.
Spenden sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, allerdings kannst Du Spenden in Deiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen.
Programme: Guck mal nach dem Anbieter Lexware, über die Programme hab ich schon öfter gutes gehört.
Du siehst schon so einfach ist es leider nicht und vieleicht denkst wirklich nochmal über meinen Rat nach und suchst fürs erste Jahr einen Steuerberater auf.
Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Geändert von Epic (07.01.2005 um 10:26 Uhr).
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09.08.2004, 17:08
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#5
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TP-Newbie
Registriert seit: Aug 2004
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Hallo alle zusammen!
Ich bin neu in diesem Forum und dies ist mein erster Beitrag.
Erst mal will ich mich für die vielen nützlichen Infos bedanken, die ich innerhalb weniger Minuten hier schon sammeln durfte.
Nun aber zu meiner eigentlichen Frage, wegen der ich mich überhaupt erst im Forum angemeldet habe:
Ich bin Kleinunternehmer und dachte, dass ich in Folge dessen mit der Umsatzsteuer insgesamt nichts zu tun hätte. Laut allen Infos, die ich bislang hier gelesen habe, scheint dies auch richtig zu sein.
Bei mir ist es nun aber so, dass ich meine Ware, die ich in Deutschland anbiete und verkaufe, in China einkaufe. Es handelt sich dabei um Jade Schmuck und Skulpturen. Laut Hauptzollamt Internet Seite ist Jade ohne Metallfassung zollfrei. Also bringe ich die Ware ohne Verzollung nach Deutschland und verkaufe sie hier. Ein Freund sagte mir nun, dass ich aber auf jeden Fall EINFUHRSTEUER bezahlen müsse, was praktisch ein Ersatz für die Umsatzsteuer wäre, die ja in China nicht bezahlt wird. Ich weiß nun nicht, ob ich als Kleinunternehmer nun mit dieser Einfuhr- Umsatzsteuer ebenfalls nichts zu tun habe, oder ob ich mich quasi schon die ganze Zeit strafbar mache, oder wenigstens falsch verhalte, in dem ich eben keine Einfuhrsteuer beim Zoll anmelde und zahle...
Kurz könnte man die Frage auch so formulieren:
Ist ein Kleinunternehmer bei Einfuhr von Waren aus nicht EU Staaten auch von der Einfuhrsteuer befreit? Und ist Einfuhrsteuer wirklich = Umsatzsteuer?
Viele Grüße,
Ping und Martin
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09.08.2004, 18:12
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#6
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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Ist ein Kleinunternehmer bei Einfuhr von Waren aus nicht EU Staaten auch von der Einfuhrsteuer befreit? Und ist Einfuhrsteuer wirklich = Umsatzsteuer?
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Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg unterliegt der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. Ob der Einführer Unternehmer oder nicht ist, ist unerheblich.
Auch bei der Einfuhrumsatzsteuer gibt es zahlreiche Steuerbefreiungen (§ 5 UStG). So zum Beispiel für Gegenstände
• in kleineren Mengen oder von geringem Wert
• die nur vorübergehend eingeführt und danach wieder ausgeführt werden
• die im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden.
Gruß Epic03
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10.08.2004, 04:05
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#7
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TP-Newbie
Registriert seit: Aug 2004
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Hallo Epic,
vielen Dank für die Antwort.
Leider hat meine Internetrecherche bisher nicht klären können, wieviel denn nun "Gegenstände in kleine Mengen", und wie wenig denn nun "Gegenstände mit mit gringem Wert" tatsächlich bedeutet...
"kleine Mengen" und "geringer Wert" ist ja nun wirklich dehnbar und äußerst relativ...
Weißt Du, oder jemand anderes hierzu vielleicht auch noch etwas genaueres?
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße,
Ping und Martin
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10.08.2004, 07:37
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#8
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und k [1] und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände;
2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
3. [2] der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen;
4. [3] der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
5. [4] der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
1. für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen;
2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert;
3. für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben;
4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden;
5. für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden;
6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt werden;
8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, daß unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.
Mehr kann ich Dir dazu leider nicht sagen, außer das Dir der Zoll für Deinen speziellen Fall sicher Auskünfte erteilen kann.
Gruß Epic03
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10.08.2004, 20:16
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#9
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TP-Newbie
Registriert seit: Aug 2004
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Definition für Einfuhrumsatzsteuer Befreiung nach § 5 (2) Punkt 2
Hallo zusammen,
Von der Einfuhrumsatzsteuer sind befreit:
******************
§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
1. für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen;
2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert;
[...]
**********************
Auf dem Hauptzollamt in Frankfurt teilte man mir mit, dass Waren mit geringem Wert, Waren bis zu einem Wert von max 50 EUR sind.
Waren in geringen Mengen sind Waren, die als Muster verwendet werden, und als solche gekennzeichnet sind, so dass sie nicht mehr normal zu veräußern sind.
Viele Grüße,
Ping und Martin
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10.10.2004, 20:59
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#10
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Moin Leute,
Zitat:
Steuerbare Umsätze
+ Steuerbare unentgeltliche Wertabgaben des Unternehmers
./. Verkäufe des Anlagevermögens
./. bestimmte Umsatzsteuerfreie Umsätze (siehe § 19 (3) UStG)
+ Umsatzsteuer
= Gesamtumsatz im Sinne des § 19 (1) Satz 1
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Zu dieser Frage mit der Umsatzsteuer draufrechnen möchte ich kurz anmerken, dass dies in den Umsatzsteuer-Richtlinien steht. Genauer in A 246 (2) S. 3 UStR
A 246 (2) S. 3 UStR:
S. 1: Bei der Ermittlung der in § 19 (1) UStG bezeichneten Grenzen von 17500 EUR und 50000 EUR ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 (3) UStG auszugehen.
S. 2: Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
S. 3: Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge
Was mir jedenfalls noch nicht so 100% einleuchtet ist, dass in A 251 (1) S. 5 UStR die Umsatzsteuer beim Gesamtumsatz herauszurechnen ist. Dies ist ja letztlich ein Widerspruch.
A 251 (1) S. 5: Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 149 bis 159 sowie 274 und 276a Abs. 8 bis 14) anzusetzen.
Wäre dankbar wenn mir jemand dies erläutern könnte.
MfG
Sven
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10.10.2004, 22:23
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#11
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
Zu dieser Frage mit der Umsatzsteuer draufrechnen möchte ich kurz anmerken, dass dies in den Umsatzsteuer-Richtlinien steht. Genauer in A 246 (2) S. 3 UStR
A 246 (2) S. 3 UStR:
S. 1: Bei der Ermittlung der in § 19 (1) UStG bezeichneten Grenzen von 17500 EUR und 50000 EUR ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 (3) UStG auszugehen.
S. 2: Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
S. 3: Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge
Was mir jedenfalls noch nicht so 100% einleuchtet ist, dass in A 251 (1) S. 5 UStR die Umsatzsteuer beim Gesamtumsatz herauszurechnen ist. Dies ist ja letztlich ein Widerspruch.
A 251 (1) S. 5: Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 149 bis 159 sowie 274 und 276a Abs. 8 bis 14) anzusetzen.
Wäre dankbar wenn mir jemand dies erläutern könnte.
MfG
Sven
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Meiner Meinung nach ist A 251 (1) S. 5 nur der erste Teil. Hier steht nämlich was für die Ermittlung des Gesamtumsatzes maßgeblich ist. Wenn ich mir dann den A 246 (2) S. 2-4 angucke so steht da; 2Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. 3Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. 4In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Ob das die richtige Begründung dafür ist kann ich Dir leider nicht sagen. Für mich wäre es immer am logischsten gewesen nur auf die Vereinnahmten Entgelt abzustellen, so dass sich für mich der Sinn dieser Vorschrift sowieso etwas entzieht LOL aber das hatte ich auch in meiner Faq geschrieben das ich das leider nicht begründen kann.
Gruß Epic03
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17.10.2004, 14:09
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#12
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TP-Greis
Registriert seit: Mar 2001
Ort: Berlin, Germany
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Ich hab einigs durchgelesen, bin aber immer wieder über eine Sache gestolpert - braucht man nicht zwingend einen Gewerbeschein, um "Kleinunternehmer" zu sein?
Mit dem Gerwerbeschein erhält man doch auch automatisch eine UmstNr ... oder nicht?
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“My software never has bugs. It just develops random features ...”
» DevShack - die Website des freien Webentwicklers Boris
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17.10.2004, 14:19
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#13
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Zitat:
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Zitat von Adagio
Ich hab einigs durchgelesen, bin aber immer wieder über eine Sache gestolpert - braucht man nicht zwingend einen Gewerbeschein, um "Kleinunternehmer" zu sein?
Mit dem Gerwerbeschein erhält man doch auch automatisch eine UmstNr ... oder nicht?
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Einen Gewerbeschein brauchst du immer dann, wenn du ein Gewerbe betreibst, also eine auf Dauer angelegte, legale und selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht freier Beruf, Verwaltung eigenen Vermögens oder Urproduktion ist.
Die Sache mit dem Kleinunternehmer ist nur für den steuerrechtlichen Aspekt relevant.
Das Gewerbeamt leitet die Gewerbeanzeige/Gewerbeanmeldung an das Finanzamt weiter, die dir dann nach Ausfüllen des Betriebseröffnungsbogens eine Steuernummer vergeben. Zusätzlich dazu kannst du dir noch eine Ust.-ID beantragen.
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Hello again!
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17.10.2004, 18:42
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#14
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TP-Newbie
Registriert seit: Oct 2004
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Eigenbedarf
Ich völlig neu in diesem Forum und hab den Eintrag zum Thema Kleinunternehmer von EPIC gelesen. Kompliment, sehr informativ und vor allem verständlich!
Meine Frage(n) bezieht sich auf das Thema Eigenbedarf. In Epic's Erläuterungen wird folgendes geschrieben: "Entnimmt ein Unternehmer Ware ... aus seinem Unternehmen, ohne dafür Geld bezahlen zu müssen, wird dieser Vorgang einer Lieferung ... an einen Dritten gleichgesetzt".
Bedeutet das, dass man im Kassenbuch eine fiktive Einnahme, entsprechend der zugehörigen Ausgabe bucht? Gibt es Probleme, wenn der Eigenbedarf größer ist als verkaufte Artikel an Dritte (z.B. bei teuren privaten Anschaffungen)? Gibt es eine Grenze, wieviel ich privat über das Unternehmen kaufen kann oder liegt es im Ermessen des Finanzamtes? Ich gehe davon aus, dass ich auch "private" Belege mit ins Kassenbuch aufnehmen muss, sonst ist doch nicht korrekt oder? Vielleicht könnt ihr allgemein noch etwas zu diesem Thema schreiben, wäre interessant.
Ich hoffe ihr könnt mir etwas dazu sagen...
Vielen Dank schonmal!
Gruß kloink
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19.10.2004, 16:53
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#15
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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Bedeutet das, dass man im Kassenbuch eine fiktive Einnahme, entsprechend der zugehörigen Ausgabe bucht?
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Nein, das bedeutet lediglich das man bei seiner Gewinnermittlung den Gewinn entsprechend erhöhen muss. Da passiert natürlich durch eine Buchung, aber diese Buchung steht nicht im Kassenbuch falls eines geführt wird, ob nur freiwillig oder weil man Buchführungspflichtig ist. Wichtig sind diese Wertentnnahmen natürlich auch für die Umsatzsteuer, aber hier für den Kleinunternehmer spielt das ja keine Rolle.
Zitat:
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Gibt es Probleme, wenn der Eigenbedarf größer ist als verkaufte Artikel an Dritte (z.B. bei teuren privaten Anschaffungen)? Gibt es eine Grenze, wieviel ich privat über das Unternehmen kaufen kann oder liegt es im Ermessen des Finanzamtes?
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steuerlich gibt es hier weiter keine Probleme, da unentgeldliche Wertentnahme ja den Gewinn wieder erhöhen muss und somit sich der entsprechende Wareneingang z.b. überhaupt nicht auswirkt(man kann die Ware also auch gleich Privat einkaufen).
Zitat:
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Ich gehe davon aus, dass ich auch "private" Belege mit ins Kassenbuch aufnehmen muss, sonst ist doch nicht korrekt oder?
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Erstmal musst Du kein Kassenbuch führen bzw keine Kasse mit Bestand. Du kannst das natürlich tun, aber es besteht hierfür keine gesetztliche Verpflichtung. Was die Privatbelege angeht so sagt es schon das Wort: Privat und nicht betrieblich. Es würde Deine Aufzeichnungen nur unübersichtlicher machen wenn immer wieder private Belege dazwischen hängen würden.
Gruß Epic03
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