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Alt 15.08.2004, 21:08   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: Aug 2004
nicker macht alles soweit korrekt

Soll- und Istbesteuerung


Kleine Frage zu der es unterschiedliche Meinungen gibt.

Umsätze werden im Juli generiert und im August via Rechnung abgerechnet.
Tag der Wertstellung ist im August, der Umsatz wurde jedoch im Juli getätigt.
Muss nun bei der VAM für Juli oder für August (offiziell) der Betrag abgeführt werden?

Hab bisher immer den Monat des Geldbezugs als Maßstab genommen, jedoch höre ich nun mehrere Stimmen die meinen das dies falsch sei, obwohl das Finanzamt sich darüber i.d.R. nicht beschwert?
nicker ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 15.08.2004, 22:32   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Unterschiedliche Meinungen gibt es zu diesem Thema eigentlich nicht:

Die Zauberwörter heißen Soll- und Istbesteuerung

Sollbesteuerung (Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten)

Umsätze müssen dann versteuert werden wenn die Leistung ausgeführt wurde bzw. die Ware geliefert wurde.

Jeder Unternehmer unterliegt zunächst kraft Gesetzes der Sollbesteuerung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Nur auf Antrag kann in bestimmten Fällen die Istbesteuerung in Betracht kommen. Die Sollbesteuerung erfolgt im Übrigen auch losgelöst von der Art der Gewinnermittlung.



Istbesteuerung (Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten)

Umsätze müssen dann versteuert werden wenn das Geld für eine Leistung oder für Ware erhalten wurde.

Voraussetzung:
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn er eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

• Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG ) hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 EUR betragen (Kleinunternehmer) oder

• der Unternehmer ist von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit oder

• der Unternehmer führt Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG aus (Freier Beruf).


Von diesen Voraussetzungen muss nur eine erfüllt sein. So kann z.B. ein Freiberufler trotz eines Gesamtumsatzes von 1 Mio. EUR die Istbesteuerung wählen. Das gilt jedoch nicht für eine Kapitalgesellschaft, zu der sich Freiberufler zusammengeschlossen haben. Ihr kann die Istbesteuerung nur genehmigt werden, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 EUR betragen hat (§ 20 Abs. 2 UStG).

Abweichend von den vorstehenden Ausführungen gilt bis 31.12.2004 die 125.000 EUR-Grenze mit der Maßgabe, dass bei Unternehmern in den neuen Bundesländern der Betrag von 500.000 EUR tritt. Die Unternehmer in den neuen Bundesländern sollen durch diese Sonderregelung vorübergehend bevorzugt werden.


Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
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