Hallo Bohne,
da hast Du wohl ein bisschen was Missverstanden.
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seit gut 2 Monat habe ich als Kleinstunternehmer von der UID-Nr Regelung in Gebrauch genommen um auch Innergemeinschaftliches Handeln zu tätigen.
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Um am Innergemeinschaftlichen Handel Teil nehmen zu können musst Du keine USt Id Nr. haben. Allerdings würdest Du ohne USt Id Nr. wie eine Privatperson behandelt werden. Beim Einkauf hätte das z.B. zur Folge das Du die ausländische Umsatzsteuer tragen müsstest, die ggf. höher als die Umsatzsteuer in Deutschland ist. Optierst Du nun zur Erwerbsbesteuerung und gibt’s durch die Angabe Deiner USt Id Nr. zu erkennen das Du ein Unternehmer bist, der einen Gegenstand für sein Unternehmen erwerben möchte, so stellt Dein Lieferant seine Rechnung Netto und Du musst zum Nettobetrag hier im Inland noch 16% Erwerbssteuer zahlen. Diese Erwerbsteuer bekommst Du aber nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wie ein richtiger Unternehmer, da Du ein Kleinunternehmer bist. Der einzige Vorteil für Dich besteht wie oben beschrieben in den verschiedenen Umsatzsteuersätzen der EU
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Desweiteren hat es den Vorteil wenn man überwiegend Firmenkunden hat die die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer geltend machen wollen.
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Dieses Kriterium ist für den Innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht relevant sondern für die grundsätzliche Entscheidungsfindung Kleinunternehmer ja oder nein.
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Mein Steuerberater hat mir gesagt ich muß nun als Kleinsunternehmer die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und kann im Gegenzug die Vorsteuer geltend machen.
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Ich bin zwar noch kein Steuerberater, aber das was Dir Dein Steuerberater hier gesagt hat ist nicht richtig und ich bin sicher das er damit etwas anderes gemeint hat bzw. wahrscheinlich hat er Dir erklärt wie es läuft wenn Du kein Kleinunternehmer wärst. Ein Kleinunternehmer stellt niemals Umsatzsteuer in Rechnung. Tut er es trotzdem handelt es sich hier um den Tatbestand der zu unrecht ausgewiesenen Steuer. Diese zu unrecht ausgewiesene Steuer müsste übrigens auch ans Finanzamt abgeführt werden und der Rechnungsempfänger hätte trotzdem keinen Anspruch auf eine Vorsteuererstattung bei seinem Finanzamt. Das Umsatzsteuergesetz sieht für diese Fälle aber die Möglichkeit einer Korrektur vor.
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Jetzt sagt mir mein Kumpel wenn ich die USt. abführe bin ich kein Kleinunternehmer mehr sondern Vollunternehmer!?
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Vom Prinzip her ist das richtig. Wenn Du die Umsatzsteuer abführst und Vorsteuer in Abzug bringst ist das wie eine Option zur Regelbesteuerung. Du wärst dann für mindestens 5 Jahre an diese Option gebunden. Für zu unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gibt es in den Steuererklärungen extra Felder, damit die Abführung der Steuern nicht als Option zur Regelbesteuerung gewertet wird.
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Aber ich habe doch die Sonderregel des Kleinsunternehmer geltend gemacht?
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Du solltest vielleicht noch mal in Deinen Betriebseröffnungsbogen schauen und prüfen ob Du wirklich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hast.
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Und so hat es mir mein Steuerberater auch erklärt und ich werde auch erstmal weiterhin Kleinunternehmer bleiben.
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Du solltest Dir mal ein bisschen Zeit nehmen und meine Faq Kleinunternehmer lesen (die findest Du übrigens
hier und wenn Du die verstanden hast, dann gehst Du noch mal zu Deinem Steuerberater und fragst ihn wie es bei Dir nun laufen muss. Wie gesagt, die Sache mit der USt ID für Kleinunternehmer macht nur Sinn bei Wareneinkäufen aus Eu Ländern die einen höheren Umsatzsteuersatz haben als Deutschland. Bei Warenlieferungen dürftest Du so oder so nur Nettorechnungen schreiben.
Gruß Epic03