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Siehe § 3b (1) UStG.
Danach ist der Ort der Beförderungsleistung nach dort, wo die Beförderungsleistung ausgeführt wird. Damit führt jede im Inland zurückgelegte Beförderungsstrecke zu einem steuerbaren Umsatz, jede im Ausland zurückgelegte Beförderungsstrecke dagegen zu einem nicht steuerbaren Umsatz. Bei innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands wird die Leistung einheitlich an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Verwendet allerdings der Leistungsempfänger eine ihm aus einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-Id.Nr., so wird der Ort der Beförderungsleistung in diesen anderen Mitgliedstaat verlagert (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG).
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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