Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG (Lieferung von Gegenständen aus dem Inland in andere EU Mitgliedstaaten)
1) Empfänger = Unternehmer mit USt ID Nr.
Lieferung = Umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1b) vgl. auch § 14a UStG zur Rechnungslegung
2) Empfänger = Unternehmer ohne USt ID Nr.
Lieferung = Umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme Lieferung von neuen Fahrzeugen § 2a UStG)
3) Empfänger = Privatperson
Lieferung = Umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme Lieferung von neuen Fahrzeugen § 2a UStG)
Nr. 2 und 3 sind nur dann im Inland steuerpflichtig soweit der Gesamtbetrag der Entgelte aller Lieferungen in einen Mitgliedstaat die sogenannte Lieferschwelle des Empfängerlandes im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat. Wie hoch diese Lieferschwellen sind ist von Land zu Land unterschiedlich ggf. bitte Googel benutzen. Wenn die Lieferschwelle überschritten wurde muss der deutsche Unternehmer sich für Geschäfte zu 2 und 3 im jeweiligen Empfängerland Umsatzsteuerlich Anmelden und die dortige Umsatzsteuer berechnen und Abführen (vgl. § 3c UStG).
Ausfuhrlieferung § 6 UStG (Lieferung von Gegenständen aus dem Inland in das Drittland)
Die Umsatzsteuer Id Nr. spielt bei der Ausfuhrlieferung keine Rolle
1) Empfänger = Unternehmer oder Privatperson
Lieferung = Umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1a)
Damit eine Ausfuhrlieferung steuerfrei behandelt werden darf müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Neben dem Ausfuhrbeleg muss der Lieferer zusätzlich den Buchnachweis führen (vgl. § 13 UStDV, Absch. 13b UStR). Ausreichend hierfür ist, wenn die laufende Buchführung und die Ausfuhrbelege mit gegenseitigen Hinweisen versehen werden. Die internen Buchaufzeichnungen sind fortlaufend direkt nach Ausführung der Lieferung zu tätigen.
- Bei Ausfuhr durch den Lieferer muss die Ausfuhr durch eine Ausfuhrbestätigung des Zolls belegt werden.
- Bei Ausfuhr durch den Abnehmer muss der Abnehmer die Ausfuhrbestätigung an den Lieferer aushändigen. Zusätzlich muss es sich beim Abnehmer um einen ausländischen Abnehmer handeln.
Sonstige Leistungen (EU Land und Drittland)
Alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen sind eine sonstige Leistung (§ 3 (9) UStG)
Ob eine sonstige Leitung im Inland steuerbar ist richtet sich zum einen danach um was für eine Leistung es sich handelt um zum andern wo die Leistung als ausgeführt gilt.
- Zuerst ist zu prüfen, ob sich der Ort der sonstigen Leistung aus § 3b UStG (Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Leistungen) ergibt.
- Als nächstes ist § 3f UStG (unentgeltliche Leistungn) zu prüfen.
- Danach sind die in § 3a Abs. 2 UStG aufgeführten Sachverhalte zu überprüfen. Wird eine dort aufgeführte Leistung ausgeführt, ergibt sich der Ort der sonstigen Leistung aus dieser Rechtsvorschrift.
- Handelt es sich bei der sonstigen um eine in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführte "Katalogleistung", so ergibt sich der Ort der Leistung aus § 3a Abs. 3 oder Abs. 3a UStG.
- Greift keine Sondervorschrift, so bestimmt sich der Ort nach § 3a Abs. 1 UStG mit dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt.
-Abschließend ist § 1 UStDV für Sonderfälle zu prüfen.
Ihr seht schon das es eine etwas umfangreichere Geschichte ist und mir ist es leider nicht möglich hier alle Fälle auf zu zählen und ihre umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu erklären. Ich greife daher ein Beispiel auf welches hier in diesem Forum wohl am häufigsten vorkommt und auch schon öfter diskutiert wurde.
Elektronische sonstige Leistungen (z. B. Überlassung von Serverspace gegen Entgeld)
Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gehören zu den sogenannten Katalogleistungen (§ 3a (4) Nr. 14).
1) Empfänger = Unternehmer mit USt ID Nr. (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG
2) Empfänger = Unternehmer ohne USt ID Nr. (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerpflichtig (da der Ort der sonstigen Leitung dort ist wo der Leistende sein Unternehmen betreibt vgl. § 3a (1) UStG
3) Empfänger = Privatperson (EU Land)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerpflichtig (da der Ort der sonstigen Leitung dort ist wo der Leistende sein Unternehmen betreibt vgl. § 3a (1) UStG
4) Empfänger = Unternehmer oder Privatperson (Drittland)
sonstige Leistung = Umsatzsteuerfrei (da der Ort der sonstigen Leistung beim Empfänger liegt. Im Inland liegt somit ein nicht steuerbarer Umsatz vor vgl. § 3a (3) UStG
Bei 4) besteht m. E. nach eine Wettbewerbsverzerrung. Leider konnte ich bisher nicht in Erfahrung bringen ob für diese Leistungen Umsatzsteuer im Empfängerland abgeführt werden muss und wenn ja von wem. Oder ob es hier auch so etwas wie ein Lieferschwelle (s.o.) gibt. Im Umsatzsteuergesetz sind die elektronischen Leistungen noch nicht abschließend geregelt (ist in Arbeit), so das ich außer einer verbindlichen Anfrage beim Finanzamt keine Möglichkeit sehe in diesem Punkt Rechtssicherheit zu bekommen.
Ich möchte hier noch mal ganz eindringlich darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Faq lediglich um ein Grundschema handelt. Es gibt diverse Ausnahmen und Sondervorschriften die beachtet werden müssen. Weiter bin ich kein Experte auf diesem Gebiet, aber ich habe diesen Text nach besten Wissen und Gewissen erstellt und hoffe das ich mich in diesem wirklich sehr komplexen Thema nicht selber irgendwo verhaspelt habe
Diese Faq ist natürlich nicht Erschöpfend. Aus diesem Grund habe ich einen EXTRA Tread angelegt wo Ihr Eure Fragen, Anregungen oder auch Berichtigungen reinschreiben könnt
P.S. Um die Innergemeinschaftlichen Erwerbe, die Einfuhr aus Drittländern und wie es läuft wenn man sonstige Leistungen aus diesen Ländern erhält erstelle ich irgendwann auch noch eine Faq.
Gruß Epic03