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Alt 20.01.2005, 19:10   #1
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Paulizei macht alles soweit korrekt
Exclamation

Kleinunternehmer Verzicht auf §19 I - Übergang


Hallo zusammen,

ich habe ein Riesenproblem zu dem ich Euch um Euren kompetenten Rat bitten möchte. Folgende Situation:

In 2004 bin ich als Kleinunternehmer i.S.v. §19 I geführt worden. Nun habe ich schon im Juli 2004 die Umsatzgrenze gesprengt und mich per Schreiben an mein FA für 2005 zur Regelversteuerung angemeldet (Verzicht nach §19 II 1).
Nun habe ich allerdings im Dezember 04 einen sehr großen Posten Waren eingekauft, den ich meinem Kunden erst im Januar 05 in Rechnung stellen konnte.

Ich verstehe die Lage jetzt so, dass ich für diesen Riesenbetrag zwar in 2004 ordentlich Verluste geltend machen kann, was mir in der ESt-Erklärung durchaus entgegen kommt, aber für Januar 05 die Umsatzsteuer abführen muss! Das bedeutet im Ergebnis, dass ich Umsatzsteuer abführe, die ich zwar vereinnahmt, aber auch in 04 bezahlt habe. Da auch kein Vorsteuerabzug in 04 möglich war, müsste ich die USt also doppelt zahlen?!?

Gibt es nicht irgendeine Möglichkeit die Rechnung aus 2004 in 2005 geltend zu machen - also eine Art Übergangsregelung für Händler oder mache ich bei der Sache einen Gedankenfehler?

Bitte dringend um Rat, die Verzweiflung nimmt überhand...

Danke
Paulizei ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 21.01.2005, 11:06   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
A 191 Abs. 5 UStR

5) Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23, 23 a oder 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge vornehmen:

1. gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;

2. Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG nach diesem Zeitpunkt in den freien Verkehr gelangt sind;

3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.


Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6.12.1979 - BStBl 1980 II S. 279 - und vom 17.9.1981 - BStBl 1982 II S. 19. Wegen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes vgl. Abschnitt 193.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.01.2005, 16:15   #3
TP-Newbie
 
Registriert seit: Jan 2005
Paulizei macht alles soweit korrekt
Smile

Alle Achtung, das hätte ich nie gefunden!! Genau nach so einer Norm habe ich gesucht. Danke Dir, Epic!

Ich bin übrigens durch Deine kompetente und fundierte Antwort auf einen anderen Thread von Dir gestossen, der sich dieser Problematik annimmt. Falls also jemand dasselbe Problem hat, wird ihm dieser Link möglicherweise helfen:

http://www.traum-projekt.com/forum/a...p/t-51804.html

Vielen Dank und Respekt
Paulizei ist offline   Mit Zitat antworten
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