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Alt 16.02.2005, 21:16   #1
TP-Newbie
 
Registriert seit: Feb 2005
bummel macht alles soweit korrekt

AfA als Kleinunternehmer


Hallo,

ich bin Freiberufler und unterliege der Kleinunternehmerregel, sprich ich zahle keine Umsatzsteuer. Trotz der vielen tollen und nützlichen Infos hier in den Foren, hab ich noch ne Frage zur Abschreibung.
Mir ist nicht klar, ob die 410 Euro Grenze bei mir für den Netto- oder den Bruttobetrag gelten?

Ein kleines Beispiel: Ich kaufe mir nen Drucker für 450 Euro Brutto. Er hätte dann einen Nettowert von etwa 388 Euro. Kann ich ihn jetzt als Geringfügiges Wirtschaftsgut direkt abschreiben oder nicht?

Eigentlich darf ich ja keine Vorsteuer ziehen und rechne ja daher immer mit Bruttobeträgen. Andererseits habe ich dann ja einen erheblichen nachteil, da ich nur Gütter bis rund 354 Euro Netto direkt abschreiben kann?

Wenn ich ihn direkt abschreiben kann, darf ich dann nur den Nettobetrag von 388 Euro ansetzen oder die volle Summe incl. Mehrwertsteuer?

schon mal vielen dank.
bummel ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 17.02.2005, 09:36   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen nicht die Dir in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Nettobetrag ist selbst dann maßgeblich, wenn die Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbar sind und nach § 9b EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline   Mit Zitat antworten
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