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22.02.2005, 12:19
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Dec 2004
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Steuernummer auf Rechnungen - welche ???
Hallo zusammen,
ich habe mal eine ganz dumme Frage zur Angabe der Steuernummer auf Rechnungen.
Ich habe ganz normal ein Gewerbe angemeldet, habe auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet und habe auch (nach schon 2 Wochen) meine Steuernummer erhalten.
Allerdings stehen auf dem Schreiben vom Finanzamt jetzt 2 Nummern drauf
Einmal die normale im Format 23/xxx/xxxxx und dann noch eine Steuernummer, die ausschließlich für Rechnungen zu verwenden ist. Diese hat das Format 2323 xxxxxxxxxxx
Welche dieser Steuernummern muss jetzt auf die Rechnungen? Vielleicht hat hier ja jemand schon Erfahrungen damit. Über die Suche habe ich jedoch nichts dazu gefunden
Vielen Dank im Voraus
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23.02.2005, 08:29
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#2
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TP-Insider
Registriert seit: Sep 2003
Ort: Sankt Augustin
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Wenn Du schreibst, dass die zweite ausschließlich für Rechnungen zu verwenden ist, ist es dann nicht logisch diese für Rechungen zu verwenden ???
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Gruß Sebastian
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23.02.2005, 12:17
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#3
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TP-Specialist
Registriert seit: Nov 2004
Ort: Oberbayern
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Handelt es sich bei der zweiten Nummer vielleicht um die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer? Siehe auch http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/136.html. Viele Unternehmen geben statt der eigentlichen Steuernummer lieber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, da es sich bei der Steuernummer um eine Art Kundennummer beim Finanzamt handelt. Nennt man die Steuernummer und stellt sich bei Rückfragen nicht zu ungeschickt an erhält man problemlos telefonisch Auskunft über aktuelle Daten aus der Steuererklärung eines Unternehmens.
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23.02.2005, 13:40
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#4
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TP-Newbie
Registriert seit: Dec 2004
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Hallo,
bei der zweiten Steuernummer handelt es sich nicht um die USt-ID. Es ist halt nur eine andere Steurnummer, in der sich meine andere Steuernummer (die fürs Finanzamt) versteckt.
Nachdem ich heute sowieso bei der IHK zu tun hatte, habe ich dies geklärt. Ich darf auswählen, welche Steuernummer ich auf die Rechnungen schreiben möchte.
Da ich nicht meine Steuernummer vom Finanzamt darauf schreiben will, habe ich mich auch für die zweite Alternative entschieden.
Ich war halt nur vollkommen verwirrt, da einige Firmen die eine und andere die zweite auf Ihren Rechnungen stehen haben. Und die Sachbearbeiterin vom Finanzamt konnte mir auch nichts dazu sagen. Ihre Antwort war, dass es ihnen auch schon aufgefallen sei, dass da jetzt 2 Nummern im Brief zur Mitteilung der Steuernummer stehen.
Vielen Dank für eure Antworten.
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23.02.2005, 17:31
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#5
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TP-Supporter
Registriert seit: May 2002
Ort: Singapore
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Eine Firma hat mir gestern gesagt, dass man nun seine Steuernummer UND die USt.ID auf der Rechnung angeben MUSS...
stimmt das so?
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Die Intelligenz verfolgt mich ständig...aber ich bin schneller!
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23.02.2005, 18:02
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#6
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TP-Specialist
Registriert seit: Nov 2004
Ort: Oberbayern
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Hab' gerade ein bisschen gegoogelt, einige Quellen wie z. B. die IHK Regensburg weisen darauf hin, dass die alleinige Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht ausreicht.
Zitat:
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Nach dem Gesetzestext bleibt es bei der Verpflichtung zur Angabe der finanzamtsbezogenen Steuernummer. Sollte dem Unternehmer eine für Zwecke der Umsatzsteuer besondere Steuernummer erteilt worden sein, ist diese anzugeben. Allgemein gilt, es ist die Steuernummer anzugeben, die bei der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen verwandt wird. Die alleinige Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der Verweis auf andere Unterlagen reichen nicht aus.
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Ein etwas aktuellerer Text der IHK Frankfurt am Main schafft in dieser Angelegenheit Klarheit. Bis zum 31. Dezember 2003 musste die Steuernummer angegeben werden, seit 1. Januar 2004 kann wahlweise die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden.
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24.02.2005, 09:51
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#7
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Wurde dem leistenden Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.Nr.) erteilt, musss ab 1.1.2004 zwingend die Steuernummer angegeben werden; ggf. die gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung (z. B. bei von der Zuständigkeit nach dem Betriebssitz abweichender Zuständigkeit nach § 21 AO) bzw. eine neu erteilte Steuernummer (z. B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes). Nicht erforderlich ist die Angabe des Names oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel. Bei Gutschriften muss die Steuernummer bzw. die USt-Id.Nr. des Leistenden (nicht die des Gutschriftserteilers) anzugeben.
Das es sich bei der Angabe der USt-Id.Nr. oder der Steuernummer in erster linie um eine Wahlrecht handelt geht aus dem BMF schreiben vom 29.01.2004, IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl I 2004, 258; Rechnungsrichtlinie und Rechtsprechung des EuGH und BFH: Änderungen durch das StÄndG 2003 hervor.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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24.02.2005, 21:23
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#8
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TP-Member
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Lörrach
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Gebt auf keinen Fall eure Steuernummer an! Verlangt von Anfang an eine UST-ID!
Zumindest bei uns im FA, kann man mit der Steuernummer und dem richtigen Namen, so einiges bewirken, was man ja eigentlich nicht sollte...
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