Zitat:
In der Anleitung zum Hauptvordruck USt 2 A steht auf Seite 2 unten folgende Änderung:
"Nutzen Sie einen einheitlichen Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unterneh-merisch, geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt an, in welchem Umfang Sie den Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet haben."
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Ich habe mir die Anleitung nicht angeschaut denke aber, dass sie sich auf § 15 Abs. 4 UStG bezieht. Demnach ist zu trennen zwischen privater und betrieblicher Nutzung. Der PKW kann hierbei zu 100 % dem Unternehmen zugeordnet werden. Der Privatanteil wird durch die 1 %-Regelung oder Fahrtenbuchregelung erfasst und hat somit keinen Einfluss auf die Zuordnung zum Unternehmen.
Die Zuordnung zum Unternehmen ist ertragsteuerlich zu beurteilen. Es wird wie folgt unterschieden:
- notwendiges Betriebsvermögen: > 50 % betriebliche Nutzung
- gewillkürtes Betriebsvermögen: 10 % bis 49 % betriebliche Nutzung
dabei muss zusätzlich ein gewisser objektiver Zusammenhang mit dem
Betrieb bestehen und das Wirtschaftsgut muss dazu bestimmt sein den
Betrieb zu fördern (R 13 Abs. 1 S. 3 EStR)
- notwendiges Privatvermögen: < 10 % betriebliche Nutzung
Umsatzsteuerlich vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG
"Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt."
=> In meinen Augen besagt dies das gleiche wie in der Einkommensteuer.