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Alt 11.03.2005, 16:12   #1
TP-Junior
 
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xoD. macht alles soweit korrekt

Kleinunternehmer und Erwerbsschwelle


Hallo,
ich habe heute vom Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bekommen.

Ich habe die Kleinunternehmer-Regelung gewählt und brauche dazu aber trotzdem eine USt-ID, da ich Waren aus Großbritanien importieren möchte.
Ich möchte das auch gleich im Fragebogen angeben, um das nicht später nochmal extra beantragen zu müssen.

Wenn ich das angeben will, stehen mir aber 2 Möglichkeiten offen, und zwar ob die Erwerbsschwelle voraussichtlich überschritten wird oder nicht. Was hat es mit dieser Erwerbsschwellenregelung genau aufsich?

Vielen Dank schonmal für die Antworten
Chris
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Alt 11.03.2005, 17:01   #2
TP-Moderator
 
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Die Erwerbsschwelle stellt eine Grenze dar (12.500,- € gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG) und sagt, wann ein innergemeinschaftlicher Erwerb umsatzsteuerpflichtig wird. Dazu muss diese Grenze von 12.500,- € im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr durch die "innergemeinschaftlichen Erwerbe" (grob gesagt, alles was aus EU an Waren eingekauft wird) überschritten werden. Geschieht dies nicht, so liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor und die Lieferung ist nicht umsatzsteuerpflichtig in Deutschland, sondern im anderen EU-Staat, so dass der Verkäufer die USt in seinem Staat zahlt.

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Alt 11.03.2005, 19:26   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Feb 2004
xoD. macht alles soweit korrekt
So, ich habe jetzt nochmal genau nachgelesen. Die 2 Auswahlen sind:

Zitat:
Ich beantrage eine USt-IdNr., weil innergemeinschaftlicher Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro jährlich

1.voraussichtlich überschritten wird.
2.voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens 2 Jahre verzichtet wird.
Also muss ich wohl in jedem Fall innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern.
Kann ich beim Finanzamt nicht einfach sagen, ich möchte eine USt-ID und die Erwerbsschwellenregelung nutzen oder geht das dann erst nach 2 Jahren.


Also kleines Beispiel für die Erwerbsschwellenregelung:

Ich importiere etwas aus England für 10.000 Euro netto, also muss ich dadrauf den Steuersatz von England bezahlen. Kommt dann noch Einfuhrumsatzsteuer drauf? Das wäre ja Schwachsinn.

Wenn ich jetzt aber über 12.500 Euro liegen würde, dann würde zum Netto-Preis 16% Einfuhrumsatzsteuer kommen, und nicht der Steuersatz vom jeweiligen Land, stimmt das soweit?

Und ohne Erwerbsschwellenregelung müsste ich dann wohl immer 16% Einfuhrumsatzsteuer zahlen.

Wäre über evtl. Korrekturen dankbar,
Chris
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Alt 11.03.2005, 21:26   #4
TP-Moderator
 
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Zitat:
Ich beantrage eine USt-IdNr., weil innergemeinschaftlicher Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro jährlich

1.voraussichtlich überschritten wird.
2.voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens 2 Jahre verzichtet wird.
Ach so, dies bezieht sich auf ein Wahlrecht nach § 1a Abs. 4 UStG. Hierbei kann der Unternehmer komplett auf die Sache mit der Erwerbsschwelle verzichten, so dass er dann jeden innergemeinschaftlichen Erwerb mit 16 % deutscher Umsatzsteuer versteuern muss

Zitat:
Also muss ich wohl in jedem Fall innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern.
Bei Verzicht auf Erwerbsschwellengrenze: Richtig
Ansonsten:
Jein, entweder du musst die deutsche Umsatzsteuer draufschlagen und an das Finanzamt abführen (Erwerbsschwelle überschritten), oder die britische Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnen (Erwerbsschwelle unterschritten). Ich kann dir leider nicht sagen, wie dabei die Rechnung vom Briten in der Praxis aussieht, da ich eher der Theoretiker bin. Dazu muss ich sagen, dass ich kein Unternehmer bin.

Zitat:
Ich importiere etwas aus England für 10.000 Euro netto, also muss ich dadrauf den Steuersatz von England bezahlen. Kommt dann noch Einfuhrumsatzsteuer drauf? Das wäre ja Schwachsinn.
Der Begriff Einfuhrumsatzsteuer gilt für Lieferungen aus einem Nicht-EU Staat nach Deutschland. Nicht durcheinanderbringen.
Du meinst sicherlich die Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Wenn du den eine Rechnung mit britischer USt bezahlst liegt ja kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei dir vor, so dass diese Lieferung nicht noch zusätzlich mit deutscher Umsatzsteuer belastet wird. Ich kenne nur ganz wenige Fälle im Steuerrecht, wo eine Doppelbesteuerung bewusst in Kauf genommen wird. Wenn die Lieferung bereits versteuert wurde brauchst du sie nicht noch zusätzlich versteuern, einmal reicht.

Grundsatz: Im einen Staat umsatzsteuerpflichtig und im anderen Land umsatzsteuerfrei

Zitat:
Und ohne Erwerbsschwellenregelung müsste ich dann wohl immer 16% Einfuhrumsatzsteuer zahlen.
Richtig, s.o.


Insgesamt rate ich dir mal den § 1a Abs. 1, 3 und 4 UStG durchzulesen, der sich mit dem Thema innergemeinschaftlicher Erwerb befasst. Meiner Meinung ist er sehr verständlich geschrieben, auch für diejenigen die sonst eher wenig mit Steuerrecht zu tun haben. Einfach mal googeln.
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