Zitat:
Ich beantrage eine USt-IdNr., weil innergemeinschaftlicher Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro jährlich
1.voraussichtlich überschritten wird.
2.voraussichtlich nicht überschritten wird, auf die Erwerbsschwellenregelung jedoch für die Dauer von mindestens 2 Jahre verzichtet wird.
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Ach so, dies bezieht sich auf ein Wahlrecht nach § 1a Abs. 4 UStG. Hierbei kann der Unternehmer komplett auf die Sache mit der Erwerbsschwelle verzichten, so dass er dann jeden innergemeinschaftlichen Erwerb mit 16 % deutscher Umsatzsteuer versteuern muss
Zitat:
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Also muss ich wohl in jedem Fall innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern.
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Bei Verzicht auf Erwerbsschwellengrenze: Richtig
Ansonsten:
Jein, entweder du musst die deutsche Umsatzsteuer draufschlagen und an das Finanzamt abführen (Erwerbsschwelle überschritten), oder die britische Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnen (Erwerbsschwelle unterschritten). Ich kann dir leider nicht sagen, wie dabei die Rechnung vom Briten in der Praxis aussieht, da ich eher der Theoretiker bin. Dazu muss ich sagen, dass ich kein Unternehmer bin.
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Ich importiere etwas aus England für 10.000 Euro netto, also muss ich dadrauf den Steuersatz von England bezahlen. Kommt dann noch Einfuhrumsatzsteuer drauf? Das wäre ja Schwachsinn.
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Der Begriff Einfuhrumsatzsteuer gilt für Lieferungen aus einem Nicht-EU Staat nach Deutschland. Nicht durcheinanderbringen.
Du meinst sicherlich die Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Wenn du den eine Rechnung mit britischer USt bezahlst liegt ja kein innergemeinschaftlicher Erwerb bei dir vor, so dass diese Lieferung nicht noch zusätzlich mit deutscher Umsatzsteuer belastet wird. Ich kenne nur ganz wenige Fälle im Steuerrecht, wo eine Doppelbesteuerung bewusst in Kauf genommen wird. Wenn die Lieferung bereits versteuert wurde brauchst du sie nicht noch zusätzlich versteuern, einmal reicht.
Grundsatz: Im einen Staat umsatzsteuerpflichtig und im anderen Land umsatzsteuerfrei
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Und ohne Erwerbsschwellenregelung müsste ich dann wohl immer 16% Einfuhrumsatzsteuer zahlen.
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Richtig, s.o.
Insgesamt rate ich dir mal den § 1a Abs. 1, 3 und 4 UStG durchzulesen, der sich mit dem Thema innergemeinschaftlicher Erwerb befasst. Meiner Meinung ist er sehr verständlich geschrieben, auch für diejenigen die sonst eher wenig mit Steuerrecht zu tun haben. Einfach mal googeln.