So wie ich den § 48b EStG lese hat dieser nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Dieser wurde zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ab dem 01.01.2002 eingeführt, wobei jeder Unternehmer an den Bauleistungen erbracht werden, von seiner Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % an das FA abführen muss, es sei denn die Besteuerung ist sichergestellt. Ist dies der Fall, so kann er eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
Erinnert mich irgendwie an eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Kapitalertragsteuer.
Ich sehe hier keinen Zusammenhang zwischen § 48b EStG und der Umsatzsteuer. Ich mag mich aber auch irren.
Zitat:
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Arbeiten oft für einen Architekten haben uns eine Freistellungbescheinigung vom FA besorgt also sind ja alle Beträge die wir Vom Architekten bekommen NETTO Preise.
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Dies hat nichts mit der Freistellungsbescheinigung zu tun. In der Rechnung des Architekten wird irgendwo geschrieben stehen, warum keine USt ausgewiesen wurde. z.B. steuerfrei nach § 4 Nr. xyz UStG oder "es wird keine USt erhoben aufgrund Kleinunternehmerregelung § 19 UStG".
Zitat:
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Nu haben wir aber von einem Dip. Ing. einen Auftrag bekommen haben uns auf einem Stundenlohn geeinigt war auch alles klar aber als wir dann einen Abschlag haben wollten fing er an zu rechnen und hat von dem uns festgelegten Stundenlohn 16 % Mwst. abgezogen.......also ich kann mir nicht vorstellen das es so richtig sein kann oder??
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Die GbR erbringt eine Werklieferung an den Dipl. Ing., so dass ihr diese Leistung versteuern müsst, wenn ihr nicht gerade Kleinunternehmer seid.
Die Bemessungsgrundlage für die USt ist dabei nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG das Entgelt, welches alles ist was der Leistungsempfänger (Dipl. Ing) aufwendet abzgl. der USt. Dies ist die umsatzsteuerliche Beurteilung aus eurer Sicht.
Warum der Dipl. Ing einen Abschlag vom festgelegten Stundenlohn abzieht ist mir jedoch schleierhaft, zumal ihr die USt wie gesagt herausrechnen müsst. Ich stimme euch somit zu, lasse mich jedoch immer gerne eines besseren belehren.