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Alt 12.03.2005, 21:05   #1
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Seiko macht alles soweit korrekt
Question

Frage zu § 48b EStG (Freistellungsbescheinigung)


Hallo zusammen ,

bin neu Hier hab mich hier schonmal ein bissel schlau gemacht ist wirklich ein sehr Interessantes Forum aber zu meiner Frage hab ich leider nichts gefunden

Wäre Super wenn mir einer von euch weiterhelfen könnte

Also ich habe mit einem Freund eine GbR im Bau gewerbe ( sind Fliesenleger)

Arbeiten oft für einen Architekten haben uns eine Freistellungbescheinigung vom FA besorgt also sind ja alle Beträge die wir Vom Architekten bekommen NETTO Preise.

Nu haben wir aber von einem Dip. Ing. einen Auftrag bekommen haben uns auf einem Stundenlohn geeinigt war auch alles klar aber als wir dann einen
Abschlag haben wollten fing er an zu rechnen und hat von dem uns festgelegten Stundenlohn 16 % Mwst. abgezogen.......also ich kann mir nicht vorstellen das es so richtig sein kann oder??

Wäre nett wenn ihr mir da irgendeinen Tipp geben könntet

Gruß

Lars
Seiko ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 12.03.2005, 21:35   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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So wie ich den § 48b EStG lese hat dieser nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Dieser wurde zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ab dem 01.01.2002 eingeführt, wobei jeder Unternehmer an den Bauleistungen erbracht werden, von seiner Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % an das FA abführen muss, es sei denn die Besteuerung ist sichergestellt. Ist dies der Fall, so kann er eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
Erinnert mich irgendwie an eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Kapitalertragsteuer.

Ich sehe hier keinen Zusammenhang zwischen § 48b EStG und der Umsatzsteuer. Ich mag mich aber auch irren.

Zitat:
Arbeiten oft für einen Architekten haben uns eine Freistellungbescheinigung vom FA besorgt also sind ja alle Beträge die wir Vom Architekten bekommen NETTO Preise.
Dies hat nichts mit der Freistellungsbescheinigung zu tun. In der Rechnung des Architekten wird irgendwo geschrieben stehen, warum keine USt ausgewiesen wurde. z.B. steuerfrei nach § 4 Nr. xyz UStG oder "es wird keine USt erhoben aufgrund Kleinunternehmerregelung § 19 UStG".

Zitat:
Nu haben wir aber von einem Dip. Ing. einen Auftrag bekommen haben uns auf einem Stundenlohn geeinigt war auch alles klar aber als wir dann einen Abschlag haben wollten fing er an zu rechnen und hat von dem uns festgelegten Stundenlohn 16 % Mwst. abgezogen.......also ich kann mir nicht vorstellen das es so richtig sein kann oder??
Die GbR erbringt eine Werklieferung an den Dipl. Ing., so dass ihr diese Leistung versteuern müsst, wenn ihr nicht gerade Kleinunternehmer seid.
Die Bemessungsgrundlage für die USt ist dabei nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG das Entgelt, welches alles ist was der Leistungsempfänger (Dipl. Ing) aufwendet abzgl. der USt. Dies ist die umsatzsteuerliche Beurteilung aus eurer Sicht.
Warum der Dipl. Ing einen Abschlag vom festgelegten Stundenlohn abzieht ist mir jedoch schleierhaft, zumal ihr die USt wie gesagt herausrechnen müsst. Ich stimme euch somit zu, lasse mich jedoch immer gerne eines besseren belehren.
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Alt 12.03.2005, 21:51   #3
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Seiko macht alles soweit korrekt
Also soweit ich weiß kenne jetzt aber keinen § oder so

sobald wir als Subunternehmen tätig sind führen wir die 16% nirgends auf in der Rechnung sondern alles Netto

also sagen wir mal wir haben einen stunden lohn von 10 Euro abgemacht kann er uns ja nicht noch 16 % abziehen


oder leb ich aufm Mond
Seiko ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.03.2005, 12:30   #4
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Subunternehmen !!!!

Ah, jetzt klickerts bei mir. Ich kenn mich mit Bauleistungen nicht so gut aus, da dies im Unterricht nicht besprochen wurde. Da ihr Subunternehmer seid schuldet jedoch der andere Unternehmer an den ihr eure Leistungen erbringt die USt, so dass ihr die Rechnungen netto ausweisen müsst. Ihr habt also alles richtig gemacht.

Zitat:
Dies hat nichts mit der Freistellungsbescheinigung zu tun. In der Rechnung des Architekten wird irgendwo geschrieben stehen, warum keine USt ausgewiesen wurde. z.B. steuerfrei nach § 4 Nr. xyz UStG oder "es wird keine USt erhoben aufgrund Kleinunternehmerregelung § 19 UStG".
Quatsch!!! Stimmt nicht was ich hier geschrieben habe, da ihr ja eine Leistung an den anderen Unternehmer erbringt und nicht umgekehrt. Also vergessen.

Meiner Ansicht muss der Kunde den Preis bezahlen, den ihr vorher vertraglich vereinbart hat. Diese Vereinbarung kann auch mündlich geschehen. Ich kenne keine Regelung, worauf sich euer Kunde berufen könnte um seine Rechtsauffassung zu vertreten. Leider habe ich kein BGB zur Hand, es müsste aber in den §§ 631 ff BGB stehen, dass der Leistungsempfänger den Vertrag erfüllen muss so wie dieser vorher vereinbart wurde.
vgl. hier
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Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.03.2005, 13:06   #5
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Seiko macht alles soweit korrekt
Jo vielen dank so hab ich mir das auch gedacht .....na der kann was erleben


Vielen Dank nochmal


Gruß

Lars
Seiko ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.03.2005, 10:40   #6
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Ähmm ich glaube Ihr verwechselte da beide etwas..... hab leider keine Zeit Eure Beiträge jetzt so genau zu lesen, aber Grundsätzlich läuft es so, dass Unternehmer, die eine Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vorlegen ihre Rechnungen ganz normal mit Umsatzsteuer stellen und auch selber die Umsatzsteuer ans Ihr Finanzamt abführen müssen. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor so ist der Leistungsempfänger verpflichtet von der Gegenleitunge einen Steuerabzug in Höhe von 15% vorzunehmen (Gegenleistung = Entgelt zzgl. USt). Dieser Steuerabzug wird natürlich beim Leistenden angerechnet. Der Sinn dieser Regelung liegt auf der Hand, gerade wenn man an das Baugewerbe denkt wo die Unternehmen schneller Pleite sind als man bis 3 zählen kann.

Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 01.02.2008, 09:05   #7
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schwegfred macht alles soweit korrekt
Guten morgen zusammen,
ich glaube hier wird die Bauabzugssteuer nach § 48 b EStG und die "Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger" nach § 13 b UStG durcheinander geschmissen
später mehr
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Alt 01.02.2008, 11:59   #8
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jupp, war damals der Fall. Ist aber auch fast 3 Jahre her
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