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Alt 13.03.2005, 21:57   #1
TP-Newbie
 
Registriert seit: Mar 2005
flashsonix macht alles soweit korrekt

Kleinunternehmer, Ust.-Irrtum - help please


Hallo,

Ich habe eine dringende Frage, hoffentlich kann sie mir jemand beantworten, ich wäre sehr dankbar.

Es geht darum, ob ich einen selbstverschuldeten Irrtum zu meinen Ungunsten noch rückgängig machen kann.

Ich habe mich im November 04 selbständig gemacht ohne Eintragung ins Handelsregister (also als Kleinunternehmer). Das folgende Anmeldungs-Schreiben des Finanzamts habe ich auch dementsprechend ausgefüllt (->Kleinunternehmer). Im Januar kam dann ein Brief des Finanzamtes mit einem Formular zur Ust-Voranmeldung 2004 (rückwirkend).

Dort habe ich aus Unwissen leider mein in den Monaten November und Dezember verdientes Geld unter "Steuerpflichtige Umsätze" angegeben, obwohl die Höhe der Beträge keine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst hätte.

Im Januar wurden dann jeweils 16% (Umsatzsteuerbetrag) für die beiden Monate von meinem Konto abgebucht. (Einzugsermächtigung hatte ich erteilt)

Zuerst war ich davon ausgegangen, dass ich das Geld später automatisch wiederbekäme, aber dem ist natürlich nicht so. Es war mein Fehler durch das falsche Ausfüllen des Formulars.

Meine Frage ist jetzt: Kann ich das Ganze als Irrtum rückgängig machen und das Geld wiederbekommen?

Oder habe ich mich jetzt durch diese dumme Aktion vielleicht sogar konkludent für 5 Jahre bindend zur Umsatzsteuer bereiterklärt, was ich eigentlich nicht wollte?

Freue mich über jeden Ratschlag, danke im voraus!

Geändert von flashsonix (13.03.2005 um 21:59 Uhr).
flashsonix ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 14.03.2005, 02:28   #2
TP-Senior
 
Benutzerbild von wildmieze
 
Registriert seit: Dec 2003
wildmieze ist auf einem guten Weg
hmm .. spontan würd ich sagen, daß du das evtl. über die ust-jahreserklärung wieder zurückholen kannst.. oder durch "berichtigte ust-voranmeldungen" .. aber deine rechnungen hast du ohne ust geschrieben, oder?

ein anruf beim FA könnte das auch klären .. hab die erfahrung gemacht, daß die nicht beißen
wildmieze ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.03.2005, 10:19   #3
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Jeder Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet möchte. Diese Erklärung ist an keine bestimmte Form gebunden, und kann daher auch durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Hat er in einer Rechnung bereits Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, kann er diese in entsprechender Anwendung des § 14c Abs.1 Satz 2 UStG berichtigen.

Gruß Epic03
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 14.03.2005, 16:03   #4
TP-Newbie
 
Registriert seit: Mar 2005
flashsonix macht alles soweit korrekt
Danke für eure Hilfe!

So wie es aussieht habe ich dann wohl Pech gehabt, da meine Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar geworden ist. Denn ich habe gerade per Post eine "Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung" erhalten.

Laut Abschnitt 247 Abs. 6 wird die Steuerfestsetzug dadurch unanfechtbar...

247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

(6) "Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.1985 - BStBl 1986 II S. 420 - und vom 11.12.1997 - BStBl 1998 II S. 420)."


Das ist für mich aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands ungünstig, aber da ich ab jetzt meine Umsätze versteuern muss, kann ich wenigstens auch Vorsteuer abziehen.

Da schliesst sich nun eine Frage an:

Kann ich noch rückwirkend meine in November & Dezember 2004 getätigten Ausgaben steuerlich geltend machen?

Danke für eure Hilfe!
flashsonix ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.03.2005, 18:03   #5
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Nun ohne mich zu weit aus dem Fenster zu lehnen solltest Du wenn Du gerade erst Post bekommen hast einen Steuerberater aufsuchen und die Möglichkeiten eines Einspruchs prüfen lassen. Die Rechtsbehelfsfrist (Einspruchsfrist) beträgt einen Monat (Grob: Datum des Bescheides + 3 Tage + 1 Monat). M.E. nach kann die Kleinunternehmerregelung nur dann nicht mehr Rückwirkend in Anspruch genommen werden wenn diese Steuerfestsetzung nicht mehr Anfechtbar ist.

Gruß Epic03
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Epic ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 14:34   #6
TP-Newbie
 
Registriert seit: Mar 2005
flashsonix macht alles soweit korrekt
Thumbs up

Ich habe heute mit dem Finanzamt telefoniert, und mir wurde zugesagt, sie könnten meinen Fehler rückgängig machen, sobald ihnen die Umstände, die ich am Telefon erklärt habe, schriftlich dargelegt werden.

Das Problem ist also gelöst!

Herzlichen Dank für die Hilfe!
flashsonix ist offline   Mit Zitat antworten
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