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12.04.2005, 16:23
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Apr 2005
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Ab welchem Alter darf man etwas bestellen?
Also folgendes Problem ist aufgetreten. Ich habe mich schon länger gefragt ab welchen Alter man im Internet einkaufen darf. Und wenn man unter 18 Jahre ist wer dann dafür haftet für evtl. Kosten etc.
Ein Kunde meinte er hätte das Produkt nicht bestellt sondern sein 17 Jähriger Sohn und wenn ich die Mahnung nicht zurückziehe gibt er es dem Anwalt.
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen dass man ab 16 Jahren eingeschränkt einkaufen darf im Internet und ich somit im Recht bin.
Es geht hier um Mietkosten zum festen Preis pro Monat.
Wäre nett wenn Ihr mir helfen könntet.
Geändert von cyprien (12.04.2005 um 17:17 Uhr).
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13.04.2005, 17:29
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#2
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TP-Junior
Registriert seit: Apr 2005
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Hi Cyprien!
Das Problem ist, dass Dein Kunde mit 17 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig ist. Nur wer volljährig (18 Jahre) ist, gilt als voll geschäftsfähig.
Das hat in Deinem Fall zur Folge, dass Dein Kunde nur unter bestimmten Voraussetzungen Verträge abschließen kann.
Schlagwort Taschengeldparagraph § 110 BGB.
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Bedeutet:
Kauft Dein Kunde mit Einwilligung der Eltern eine Sache, so ist das Geschäft wirksam. Hat sich der 17jährige von seinem Taschengeld eine Sache gekauft, ist auch dieser Vertrag wirksam. Die Eltern müssen nicht ausdrücklich zustimmen.
Durch den sogenannten Taschengeldparagraphen sollen Massengeschäfte des täglichen Lebens praktikabler gestaltet werden. Aber die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger soll dadurch nicht erweitert werden. Kauft der inderjährige Sohn, der 50 Euro monatliches Taschengeld für Zeitschriften, Kino, Mofa erhalten hat, sich lieber eine Digicam für 300 Euro und legt die Differenz von seinem Taschengeld drauf, dann können die Eltern das Geschäft rückgängig machen. Sie waren nicht mit dem Kauf einer Digicam für 300 EUR einverstanden. Verkäufer genießen hier keinen Vertrauensschutz. Ohne vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten werden Verträge von Minderjährigen nicht wirksam.
Die Eltern müssen grundsätzlich immer bei Verträgen zustimmen.
In manchen Fällen reicht selbst diese Zustimmung nicht. Dann muß das Vormundschaftsgericht gefragt werden. Hierzu gehören insbesondere Kreditverträge, Versicherungs- und Bausparverträge mit langen Laufzeiten. Auch wenn Eltern das Sparbuch der Kinder zur Sicherung eines Kredites verpfänden, bedarf dies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Damit sollen Minderjährige vor besonderen finanziellen Verpflichtungen geschützt werden.
In diesem Fall hättest Du Dich besser informieren und die Erlmüssen.
Kanntest Du den vor Vertragsschluß das Alter Deines Kunden? Wenn nicht, dann steht Dir ein Widerrufsrecht zu und Du kannst von dem Vertrag zurücktreten. Hast Du schon geleistet? Dann ggf. Schadensersatzklage gegen Sohn bzw. die Eltern und Klage auf entgangenen Gewinn?
Beste Grüße
Luckysushi
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13.04.2005, 23:17
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#3
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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@ cyprien
Der letzte Beitrag ist nicht ganz korrekt. Wenn es sich um eine Art Mietvertrag handelt, ist § 110 BGB nicht einschlägig, denn die vertraglichen Pflichten müssen mit den zur Verfügung gestellten Mitteln (idR das Taschengeld) bewirkt, also vollständig erfüllt werden. Das ist bei einer Art Mietvertrag nicht der Fall.
Es bedarf also der Zustimmung der Eltern für die Wirksamkeit.
Die Frage ist, wer die Beweislast dafür trägt, dass der Minderjährige tatsächlich das Geschäft abgeschlossen hat. Im Zweifel würde ich sagen, dass der Vater beweisen muss, dass sein Sohn und nicht er den Vertrag abeschlossen hat.
Wer ist denn als Kundenname angegeben? Vater oder Sohn?
__________________
Hello again!
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13.04.2005, 23:26
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#4
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TP-Junior
Registriert seit: Apr 2005
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Also der Name wurde vom Vater angeben.
Ich habe mal kurz nachgeschaut und es wurde der Name des Vaters angegeben. Also es geht hier um einen Betrag von etwa 25 - 30 Euro und ich würde halt gerne für den fall der fälle wissen ob ich da rein rechtlich ne chance habe oder nicht sollte so etwas nocheinmal vorkommen.
Aber danke schonmal für eure Hilfe.
Cyprien
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14.04.2005, 00:20
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Apr 2005
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@Obi-Wahn:
Ich glaube, meine Ausführungen sind genauso richtig wie Dein Ergebnis: § 110 BGB ist nicht einschlägig, da es sich um einen Vertrag handelt, der die Parameter eines Taschengeldgeschäftes bei weitem in Höhe und Dauer überschreitet.
Also nochmals: Das Rechtsgeschäft muss vorher oder nachher durch die Eltern genehmigt werden.
@Cyprien: Was hat der Bube denn mieten wollen? Und wie hat er denn den Auftrag erteilt? Mit Verifizierung oder nur durch Eingabe von Daten?
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15.04.2005, 10:05
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#6
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TP-Insider
Registriert seit: Sep 2003
Ort: Sankt Augustin
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Ausschlaggebend scheint mir ersteinmal was steht auf der Bestellung? Wie Obi-Wahn schon sagte, wer steht drauf und wie stellte es sich für Dich dar?
Prinzipell sollte es ja aus geschlossen sein, das ich etwas bestelle und später einfach behaupte, es sei mein Sohn gewesen.
Ich kann mich hier mal wieder wiederholen: ein Rechtsanwalt könnte Dir da schneller weiterhelfen. Kostet bei diesem Steitwert auch nicht die Welt.
__________________
Gruß Sebastian
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16.04.2005, 19:33
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#7
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TP-Veteran
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
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Wenn der Vater bei der Bestellung angegeben wurde, muss er beweisen, dass nicht er, sondern sein Sohn die Sachen bestellt hat.
Das würde ich ihm schreiben und ihn eindringlich zur Zahlung auffordern.
__________________
Hello again!
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16.04.2005, 19:38
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#8
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TP-Junior
Registriert seit: Apr 2005
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Vielen Dank für eure Hilfe ich werde ihm etwas schreiben und werdemich dann hier nochmal melden.
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