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Alt 04.05.2005, 08:53   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: May 2005
Vmann macht alles soweit korrekt

Frage zu Selbstständig, E/A/Ü-Rechnung, Absetzen


Hallo,

ich habe zwei Fragen, die hier sicher schon irgendwo beantwortet sind, aber mir raucht schon der Kopf vom suchen ...
Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen:

Ich arbeite als selbstständiger Software-Entwickler:
1. Ich möchte mir einen Notebook zulegen, den ich zu 100% für meine berufliche Tätigkeiten nutzen will. Kann ich diesen einfach als Ausgabe in meine E/A/Ü-Rechnung eintragen/die Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern ?

2. Obwohl ich dann durch die getätigte Ausgabe meine Steuerlast reduziert habe, kann ich den Notebook dann noch zusätzlich "absetzen" ?
Heisst das konkret, dass ich (wenn das beispielsweise über 3 Jahre möglich wäre) bei einem Kaufpreis von 1500 € drei Jahre lang 500 € absetzen kann ? Wenn ja, wo trägt man dies dann ein ? Als Werbungskosten ?

Gruß und Dank im voraus
Vmann ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 04.05.2005, 09:29   #2
TP-Senior
 
Registriert seit: Apr 2005
Sven0 macht alles soweit korrekt
1. natürlich!
2. natürlich, laut http://www.steuernetz.de/afa2001/ sind das 3 Jahre, das wird in die Afa-Abschreibungstabelle deiner Wirtschaftsgüter eingetragen und dann als Afa-Abschreibung als Betriebsausgabe verbucht
Sven0 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.05.2005, 15:42   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: May 2005
Vmann macht alles soweit korrekt
Hallo Sven0,

danke für die Antwort. Jetzt noch einmal ein Beispiel für Gehirnamputierte :-)

Annahme: Jahresgewinn beträgt im 1./2./3. Jahr 60.000 €
- ohne Anschaffung eines Notebooks wäre die ESt (nach einem Online-Rechner) ohne weitere Geltendmachung 18236 €
- mit Anschaffung eines Notebooks von 1500 € verringert sich der Gewinn im 1. Jahr auf 58.500 €, 500 € können 3 Jahre lang als Werbungskosten geltend gemacht werden
- im 1. Jahr müssen dann 17350 € Est gezahlt werden
- im 2. Jahr müssen 18015 € gezahlt werden
- im 3. Jahr müssen 18015 € gezahlt werden
Man spart sich also 1328 € ESt und der Notebook hat somit lediglich 172 € gekostet.
Wo ist der Denkfehler ???

Gruß

Vmann
Vmann ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.05.2005, 16:16   #4
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
1. natürlich!
2. natürlich, laut http://www.steuernetz.de/afa2001/ sind das 3 Jahre, das wird in die Afa-Abschreibungstabelle deiner Wirtschaftsgüter eingetragen und dann als Afa-Abschreibung als Betriebsausgabe verbucht
Das meinst du doch wohl nicht ernst oder?
Ich gehe mal davon aus, dass du dich verschrieben hast und es nicht so meinst.

So wie oben geschrieben könnte der Laptop zweimal als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Einmal direkt in voller Höhe und einmal über 3 Jahre verteilt über die AfA.

Das geht natürlich nicht.
Der Laptop wird auf 3 Jahre zeitanteilig abgeschrieben.

Zitat:
Hallo Sven0,

danke für die Antwort. Jetzt noch einmal ein Beispiel für Gehirnamputierte :-)

Annahme: Jahresgewinn beträgt im 1./2./3. Jahr 60.000 €
- ohne Anschaffung eines Notebooks wäre die ESt (nach einem Online-Rechner) ohne weitere Geltendmachung 18236 €
- mit Anschaffung eines Notebooks von 1500 € verringert sich der Gewinn im 1. Jahr auf 58.500 €, 500 € können 3 Jahre lang als Werbungskosten geltend gemacht werden
- im 1. Jahr müssen dann 17350 € Est gezahlt werden
- im 2. Jahr müssen 18015 € gezahlt werden
- im 3. Jahr müssen 18015 € gezahlt werden
Man spart sich also 1328 € ESt und der Notebook hat somit lediglich 172 € gekostet.
Wo ist der Denkfehler ???

Gruß

Vmann
???????????

Der Denkfehler liegt darin, dass der Laptop einmal als Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf und nicht zweimal wie oben beschrieben.

Konkret:
Anschaffung Laptop Mitte Mai 2005 für 1.500,- € zzgl. Mwst. (Märchensteuer.) bzw. USt

Ermittlung der Afa-Beträge und somit der Betriebsausgaben
Jahr 2005:
1.500,- € : 3 Jahre = 500,- €
500,- € zeitanteilig auf 8/12 (Mai - Dezember = 8 Monate) = 333,33 €
verbleibt Restbuchwert 31.12.05 i.H.v. 1.166,67 €
Jahr 2006:
1.500,- € : 3 Jahre = 500,- €
verbleibt Restbuchwert 31.12.06 i.H.v. 666,67 €
Jahr 2007:
1.500,- € : 3 Jahre = 500,- €
verbleibt Restbuchwert 31.12.06 i.H.v. 166,67 €
Jahr 2008:
1.500,- € : 3 Jahre = 500,- €
500,- € zeitanteilig auf 4/12 (Januar bis April = 4 Monate) = 166,67 €
verbleibt Restbuchwert 31.12.07 i.H.v. 0,- €

Man kann natürlich auch einen Erinnerungswert von 1,- € überlassen, dann natürlich nur AfA i.H.v. 165,67 € im Jahr 2008
__________________
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Alt 04.05.2005, 16:45   #5
TP-Junior
 
Registriert seit: May 2005
Vmann macht alles soweit korrekt
Danke Saxoflyer,
also KEINE Aufnahme in die Gewinnermittlung sondern zeitanteilige Geltendmachung als Werbungskosten(?) Verstehe ich das richtig, dass der Restbuchwert wiederum die Einkommensteuer erhöht also dann letztlich als Einnahme angesehen wird ?

Gruß

Vmann
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Alt 04.05.2005, 16:53   #6
TP-Moderator
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Du hast den Laptop doch für deinen Gewerberbetrieb erworben und es wäre doch ein Unding diesen nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Es handelt sich nicht um Werbungskosten.

Die Anschaffung des Laptop mindert deinen Gewinn in der EÜR um die AfA des jeweiligen Jahres. Der Restbuchwert stellt lediglich das verbleibende AfA-Volumen dar. Würdest du eine Bilanz erstellen müsste dieser Betrag auftauchen aber machst du ja nicht. Von daher einfach vergessen mit dem Restbuchwert.
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Alt 04.05.2005, 17:04   #7
TP-Junior
 
Registriert seit: May 2005
Vmann macht alles soweit korrekt
Also konkret habe ich eine Ausgabe von 1500 €, mindere meinen Gewinn aber:
- 2005 um 333,33 €
- 2006 um 500 €
- 2007 um 500 €
- 2008 um 166,67 €
Ist das korrekt so ?
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Alt 04.05.2005, 17:06   #8
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Richtig

Die Vorsteuer kannst du natürlich sofort abziehen, sofern eine Rechnung vorhanden ist und nicht gerade von der Kleinunternehmerregelung gebrauch gemacht wurde.
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Alt 04.05.2005, 17:11   #9
TP-Junior
 
Registriert seit: May 2005
Vmann macht alles soweit korrekt
Uff ... geschafft ;-)
Dann vielen Dank

Gruß

Vmann
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