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14.05.2005, 15:02
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: May 2005
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UST Relevanz bei Gewinnermittlung
Hallo,
habe für 2003 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Mußte einen vierstelligen Betrag an Umsatzsteuer an das FA abführen. Bei der Gewinnermittlung schreibt man mir nun, daß die Umsatzsteuer sowohl bei der Einnahmen als auch Ausgabenseite mitberücksichtigt wird. Das erhöht meinen Gewinn entsprechend, da ich kaum Vorsteuer geltend gemacht hatte. Dadurch muß ich nun die fast komplett bereits ans FA zurückgezahlte Umsatzsteuer auch noch als Gewinn ausweisen und diesen Betrag dann in der Einkommensteuer nach Progression versteuern. Kann so etwas sein, man wird doch dann doppelt besteuert für einen Betrag, den man gar nicht eingenommen hat, da ja direkt an das FA abgeführt? Oder habe ich da einen Gedankenfehler gemacht? 
Geändert von kapstadt (14.05.2005 um 15:15 Uhr).
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14.05.2005, 17:12
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Bei der Gewinnermittlung schreibt man mir nun, daß die Umsatzsteuer sowohl bei der Einnahmen als auch Ausgabenseite mitberücksichtigt wird.
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Um welche Gewinnermittlung handelt es sich denn, Bilanz oder EÜR? Inwieweit wurden die Umsatzsteuerzahlungen denn bisher gebucht?
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14.05.2005, 17:56
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: May 2005
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Gewinnermittlung erfolgt in EUR und wird, da ich hauptsächlich als Angestellter arbeite dem Einkommen hinzugerechnet und versteuert (einfache Einnahmen/Ausgaben Überschußrechnung). Die Einnahmen sind aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit und die Umsatzsteuer wurde bisher (zumindest für 2002) auch bei der Gewinnermittlung eingerechnet.
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14.05.2005, 21:57
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt nicht.
Was heißt "bei der Gewinnermittlung schreibt man mir"
Zitat:
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Das erhöht meinen Gewinn entsprechend, da ich kaum Vorsteuer geltend gemacht hatte.
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Die Aussage ergibt keinen Sinn. Wenn du Umsatzsteuer zahlst stellt dies einen Aufwand dar und mindert den Gewinn. Die Vorsteuer hingegen kann man als Einnahme auslegen und erhöht den Gewinn. Da du sagst, dass eine Umsatzsteuerzahllast bei herausgekommen ist und somit der Umsatzsteuerbetrag höher ist als der Vorsteuerbetrag kann der Gewinn nicht erhöht werden.
Was heißt "zurückgezahlte Umsatzsteuer"?
Sorry für meine Begriffsstutzigkeit. Vielleicht ist es auch schon zu spät um noch irgendwelche Beiträge zu schreiben. 
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14.05.2005, 22:41
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: May 2005
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Habe an Provisionen Umsatzsteuer eingenommen und nur wenig Vorsteuer bezahlt (Büromaterial usw). Nun ist der Differenzbetrag in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesen und wurde ans das Finanzamt abgeführt. Jetzt erhalte ich den Einkommensteuerbescheid in dem man mir den Gewinn Brutto berechnet, also alles mit MwSt/USt. Damit würde ich ja nun zweimal zur Kasse gebeten-oder nicht? Mir ist es jedenfalls unklar!
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15.05.2005, 10:04
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Ich würde einfach mal beim Finanzamt zufragen um was es denn dabei geht. Dies sollte schnellstmöglich passieren um ggfs. noch Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat einzulegen.
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15.05.2005, 11:29
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#7
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TP-Junior
Registriert seit: May 2005
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Einspruch habe ich schon eingelegt. Da werde ich am Dienstag dann mal nachhorchen. Vielen Dank für die Antworten und fröhliche Pfingsten!
Gruß W. Mackensen
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15.05.2005, 11:32
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#8
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TP-Supporter
Registriert seit: Jul 2003
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Ich würde jetzt mal ganz einfach so sagen, die Umsatzsteuer die du einnimmst zählt zu deinen Einnahmen, also erhöht diese auch deinen Gewinn.
Die Umsatzsteuer wiederum, welche du dann an das Finanzamt abführst, zählt zu deinen Ausgaben, also mindert diese dann wiederum deinen Gewinn.
Gruß,
Dunja
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15.05.2005, 11:38
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#9
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Stimmt. Dies wäre auch eine mögliche Fehlerquelle. Leider wissen wir nicht wie kapstadt den Warenein- und Warenverkauf bucht.
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15.05.2005, 12:27
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#10
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TP-Junior
Registriert seit: May 2005
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Hallo nochmal,
wie gesagt handelt es sich um Provisionseinnahmen die z.T. mit Umsatzsteuer an mich gezahlt wurden. An Ausgaben habe ich nur wenige Dinge wie z.B. Büromaterial geltend gemacht. Hiervon habe ich die bezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) berechnet und die Differenz mußte ich nun als Umsatzsteuer beim Finanzamt abführen (ca. 1300 €). Es erfolgte von mir nun eine einfache netto Einnahmenüberschußrechnung und das Finanzamt ergänzt diese nun um die erhaltene und bezahlte Umsatz/Vorsteuer. Den dann ja nun höheren Gewinn (macht eben diese ca. 1300 € aus) muß ich nun versteuern. Dabei hat man anscheinend (hoffentlich nur) vergessen, daß die Umsatzsteuer ja nicht bei mir geblieben ist, sondern schon lange auf den Konten des Finanzamtes. Eine Buchführung erfolgt bei mir nur auf einer Seite, da eben deer Umfang nicht so groß ist und es sich nur um wenige Posten handelt. Wortwörtlich schreibt man mir, daß "bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen und die verausgabte Vorsteuer zu den Betriebsausgaben gehört", was ich auch logisch finde, aber eben dabei keine Berücksichtigung der bereits bezahlten Umsatzsteuerdifferenz erfogte.
Geändert von kapstadt (15.05.2005 um 12:30 Uhr).
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15.05.2005, 12:49
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#11
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Warum nicht gleich so
Nettoeinnahmenüberschussrechnung. Da ist der Fehler doch schon. Du musst die Umsatzsteuer auch erfassen als Einnahme wie duna schon sagte. Es gilt § 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip). Alles was dir zugeflossen ist musst du auch als Einnahme erfassen und nicht nur den Nettobetrag. Im Gegenzug kannst du alle Abflüsse in Geld oder Geldeswert als Aufwand geltend machen. Hier hast du wahrscheinlich die Bruttobeträge als Aufwand geltend gemacht, welches auch richtig ist. Nur die eingenommene Umsatzsteuer musst du auch als Einnahme buchen.
Zitat:
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Dabei hat man anscheinend (hoffentlich nur) vergessen, daß die Umsatzsteuer ja nicht bei mir geblieben ist, sondern schon lange auf den Konten des Finanzamtes.
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Der Gewinn hat etwas mit der Einkommensteuer zu tun und ist unabhängig von der Umsatzsteuererklärung zu beurteilen. Das Geld ist zwar beim Finanzamt. Dies hast du aber auch als Aufwand in der EÜR berücksichtigt und es hat somit deinen Gewinn gemindert.
Der Einspruch wird daher keinen Erfolg haben. Das ist schon richtig was das Finanzamt gemacht hat. Leider nur bitter für dich. Man könnte evtl. prüfen ob eine Stundung der Nachzahlung möglich ist, dies kann man aber am besten telefonisch mit de Bearbeiter klären.
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15.05.2005, 12:53
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#12
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TP-Junior
Registriert seit: May 2005
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Und da liegt dann wohl auch mein Fehler, da ich die bezahlte Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuererklärung (dann wohl für 2002, weil erst Anfang 2003 bezahlt) nicht gewinnmindernd geltend gemacht hatte. Aber das wird man ja wohl noch nachholen können, oder?! Vielen Dank für die Antworten und frohe Pfingsten!
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15.05.2005, 17:22
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#13
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Ich fasse mal zusammen wie es richtig läuft:
Du ermittelst deinen Gewinn nach Vier-Drei bzw. EÜR, wobei das Zu- und Abflussprinzip gilt. Das heißt, dass die Gewinnberücksichtigung erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfolgt.
Einkauf von Waren:
Der Einkauf stellt einen Aufwand in Höhe des Bruttobetrages dar im Zeitpunkt der Zahlung. Deshalb erfolgt eine Bruttobuchung und keine Nettobuchung. Die Vorsteuer kann mit Rechnungsausstellung abgezogen werden und stellt dann im Zeitpunkt der Vereinnahmung (siehe Wertstellung auf Kto.-Auszug bei Bank) eine Betriebseinnahme dar.
Verkauf von Waren:
Der Verkauf stellt einen Ertrag in Höhe des Bruttobetrages dar im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Geldes. Daher erfolgt auch hier eine Bruttobuchung als Einnahme und keine Nettobuchung. Die Umsatzsteuer entsteht dabei grds. mit Ausführung der Leistung unabhängig von der Zahlung und ist im entsprechenden Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen. Sie stellt eine Betriebsausgabe dar aufgrund der Zahlung an das Finanzamt.
Bei der Jahressteuererklärung erfolgt die Nachzahlung bzw. Erstattung erst im Folgejahr, so dass diese auch erst im Folgejahr als Aufwand oder Ertrag zu berücksichtigen ist aufgrund des Zu- und Abflussprinzips.
Zitat:
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Aber das wird man ja wohl noch nachholen können, oder?
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Wenn ich das richtig verstehe hast du also die Umsatzsteuerzahllast, die sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2002 ergeben hat und auch an das Finanzamt gezahlt wurde, nicht in der EÜR für 2003 erfasst. Diese würde sich dann gewinnmindernd auswirken. Ebenso hast du die Umsatzsteuer aus den Einnahmen nicht erfasst, die dann den Gewinn erhöht.
Normalerweise müsste die nicht erfasste Zahllast für den VZ 02, die im Jahr 2003 gezahlt wurde von Amts wegen erfasst worden sein. Ich würde mal den korrigierten Gewinn des Einkommensteuerbescheides mir anschauen und gucken, ob der Gewinn nur um die Umsatzsteuer aus den Einnahmen erhöht wurde oder ob zusätzlich auch die USt-Zahllast berücksichtigt wurde. Dann würde der korrigierte Gewinn nämlich richtig sein. Zur Not einfach mal im FA anrufen, der Bearbeiter wird dort sicherlich weiterhelfen können. Wurde der Aufwand nicht berücksichtigt kann dies natürlich im Rahmen des Einspruchs noch geändert werden.
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16.05.2005, 13:59
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#14
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TP-Member
Registriert seit: Apr 2005
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Es ist doch eigentlich ganz einfach:
Grundsatz: mit Umsatsteuer belastet wird der Endverbraucher und nicht der Unternehmer. Folge die Umsatsteuer/Vorsteuer muss für den Unternehmer einen Durchlaufenden Posten darstellen.
Bei Gewinnermittlern nach § 4 (3) ist das auch so, nur das sich über den Jahreswechsel eine Gewinnverschiebung ergibt. Das liegt daran das (Dauerfristverlängerung mal außen vor) die USt für Dezember des Jahres erst am 10. Januar des Folgejahres fällig wird. Die Zahllast oder das Guthaben für Dezember verändert deshalb erst im Folgejahr den Gewinn (Zufluss- Ablussprinzip). Insgesamt verhält sich die USt aber Gewinnneutral und es liegt keine Doppelbesteuerung vor. Eine Stundung der Umsatzsteuer, wie ein User schrieb, ist im übrigen nur in absuluten Außnahmefällen möglich, da der Fiskus unterstellt, dass die Umsatzsteuer dem Steuerpflichtigen Wirtschaftlich niemals zur Verfügung gestanden hat.... Das macht auch Sinn, schließlich gehört die Umsatsteuer nicht dem Unternehmer sondern er hat sie nur für den Endkunden vereinnahmt und leitet sie ans Finanzamt weiter.
Frechdachs
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