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Alt 25.05.2005, 20:03   #1
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Hilfe zur Umsatzsteuer Voranmeldung 2005


Hallo @ all

ich finde das Forum echt gut und vor allem sehr hilfreich (Danke für all die hilfreichen Beiträge).

Weis jemand ob seitens des Finanzamtes generell eine Beratungspflicht besteht z. B. bei Unstimmigkeiten mit den Formularen? (die sagen nämlich nein, ich solle mich an einen Steuerberater wenden)

Es sind schon eine Menge Fragen über die Umsatzsteuer Voranmeldung erläutert worden aber ich kann leider meine speziellen Probleme nicht finden

meine Fragen zur Umsatzsteuer Voranmeldung 2005

1. Zeile 27; Trage ich hier meine Netto-Rechnungsbeträge ein? (Baugeschäft in der Regel 16% USt. nur in der BRD)

2. Zeile 41; (Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG)schuldet) kann mir jemand erläutern was ich darunter zu verstehen habe?

3. Zeile 55; werden hier meine gezahlten Vorsteuern eingetragen z. B. Kauf von Büroausstattung?

4. Zeile 58; sind hier solche Vorsteuern einzutragen wie z. B. Maler streicht meine Büroräume (oder gehört das ggf. mit unter Zeile 50?)

4.1. Wo werden Vorsteuern eingetragen die ich an Nachunternehmer Zahle, die Teile einer Gesamtleistung für mich erbringen? Fällt das unter Zeile 58? „die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist“

ne Menge Fragen auf einmal wäre echt toll wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Danke an alle im voraus.
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Alt 25.05.2005, 20:14   #2
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1. Richtig. Nettobeträge

2. Reverse-Charge-System: Der Gesetzgeber versucht den Umsatzsteuerbetrug durch Karusselgeschäfte zu verhindern in dem er die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert. Der leistende Unternehmer muss also eine Nettorechnung ausstellen mit einem Hinweis auf § 13b UStG

Zitat:
§ 13b UStG
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;

4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat,

2. in einer Personenbeförderung, die mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist, oder

3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr.

(4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.

(5) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 2 ist.
3. und 4. Zeile 54 bzw. 55 oder Kennzahl 66

4.1 Versteh' ich nicht. Könntest du dazu einen Sachverhalt schildern.


EDIT: Eine generelle Beratungspflicht besteht nicht. § 89 AO sagt lediglich, dass es eine Auskunftspflicht. Die Begriffe sind natürlich sehr schwammig. Wenn allerdings jeder seine Fragen beim Finanzamt stellen würde, dann würden dort keine Erklärungen mehr bearbeitet werden, sondern nur noch Fragen beantwortet.
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Geändert von Sven (25.05.2005 um 20:32 Uhr).
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Alt 25.05.2005, 21:14   #3
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Klasse, danke für die schnelle Antwort

@ Saxoflyer bei 4.1 meinte ich,

wo trage ich die Vorsteuer Beträge ein die mir ein Unternehmer in Rechnung stellt, wo ich eine Gesamtrechnung an den Auftraggeber Schreibe. Z. B. Nachunternehmer mauert Wand, ich verputze die Wand und schreibe eine Rechnung über Mauern und verputzen einer Wand an den Auftraggeber. Das müsste doch eigentlich mit unter Zeile 54 aufgeführt werden oder?

Aber wofür ist dann die Zeile 58 “ die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46 bis 50), wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist“

Und erst die Zeile 50 "Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt.

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Alt 26.05.2005, 17:19   #4
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Ich empfehle Dir mal einen Steuerberater aufzusuchen um individuelle Einzelheiten abzuklären.

Grundlagen Bauleistungen:
Hier liegen Bauleistungen vor i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG vor. Bei Bauleistungen wurde ab dem 01.01.2002 eine Bauabzugsteuer eingeführt. Diese beträgt 15 % der Gegenleistung, welche einen Bruttobetrag darstellt. Der Leistungsempfänger hat 15 % des Bruttobetrages an das Finanzamt des leistenden Unternehmers bis zum 10. des Folgemonats nach Ausführung der Leistung abzuführen und auch anzumelden (hierfür gibt es einen Vordruck; einfach mal googeln). Voraussetzung ist jedoch, dass der Leistungsempfänger ebenfalls Bauleistungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausführt. Sofern diese Merkmale erfüllt sind bezahlt der Leistungsempfänger 15 % weniger vom Bruttobetrag und schreibt dem leistenden Unternehmer eine Abrechnung über die 15 % abgeführten Steuern, welche dieser dann auf seine Steuern anrechnen kann. Dies erfolgt von Amts wegen
Diese Bauabzugsteuer kann jedoch umgangen werden, sofern eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Wertgrenzen (Bagatellgrenze) nicht überschritten wird. Diese Ausführungen haben jedoch keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Bauleistung.

Umsatzsteuerlich ist der § 13b UStG maßgebend. Es liegen Leistungen i.S.v. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG vor, so dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und diese als Vorsteuer abziehen kann. Dieser Paragraph wurde jedoch am 01.04.2004 erst eingeführt und daher gibt es gewisse Übergangsregelungen, die zu beachten sind und auf die ich nicht weiter eingehen möchte. Der leistende Unternehmer muss somit eine Nettorechnung schreiben nach § 14a Abs. 5 UStG in der ein Hinweis auf § 13b UStG enthalten ist.

Zitat:
wo trage ich die Vorsteuer Beträge ein die mir ein Unternehmer in Rechnung stellt, wo ich eine Gesamtrechnung an den Auftraggeber Schreibe. Z. B. Nachunternehmer mauert Wand, ich verputze die Wand und schreibe eine Rechnung über Mauern und verputzen einer Wand an den Auftraggeber. Das müsste doch eigentlich mit unter Zeile 54 aufgeführt werden oder?
Nachunternehmer????? Nie gehört

Der Unternehmer hat durch das Mauern der Wand eine Leistung nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG erbracht. Somit wird die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übertragen, so dass der leistende Unternehmer eine Nettorechnung schreibt. Demnach musst Du die Umsatzsteuer abführen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG und kannst Dir im Gegenzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Vorsteuer abziehen.
Voranmeldung - Umsatzsteuer: Hier ist zwischen Kennzahl 60 und 84 zu unterscheiden. Der Knackpunkt liegt in der Formulierung "für die der Leistungsempfänger" und "für die als Leistungsempfänger". Bist Du Leistungsempfänger und musst nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG und § 13b Abs. 2 S. 2 UStG die Umsatzsteuer schulden ist dies in Kennzahl 84 einzutragen. Wenn Du selbst eine Bauleistung erbringst und der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet ist dies in Kennzahl 60 einzutragen.
Voranmeldung - Vorsteuer: Zeile 58 bzw. Kennzahl 67, natürlich nur wenn Du "als" Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlst.

Ansonsten schau mal hier oder
BMF-Schreiben 02.12.2004 (ganz wichtig)
BMF-Schreiben 31.03.2004
BMF-Schreiben 27.12.2002

alles unter Google zu finden. Der Berater wird übrigens auch nur in diese Schreiben reinschauen.

EDIT: Wie hat denn der Maurer seine Rechnung geschrieben mit oder ohne Umsatzsteuer? Mit wäre nämlich falsch. Er würde die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen und Du kannst Dir diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Zusätzlich musst Du als Leistungsempfänger den § 13b UStG anwenden und die Leistung würde noch einmal versteuert werden, weil der andere Unternehmer zuvor unrichtig Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Dies könnte man aber berichtigen.

MfG
Sven
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Geändert von Sven (26.05.2005 um 19:22 Uhr).
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Alt 26.05.2005, 21:15   #5
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Danke für die ausführliche Hilfe Saxoflyer !!!!!

Der link (und natürlich deine erklärung) hat mir sehr weitergeholfen.

Ich werde wohl nicht um einen Steuerberater herumkommen, das mit dem Baugewerbe kompliziert das Steuerverfahren doch ungemein.
Da ich das ganze als Nebengewerbe angemeldet habe, hätte ich es besser als Kleinunternehmer angemeldet.
Letzte Frage Ich habe die Anmeldung am 24.05 gemacht. weist du ob ich das noch ändern kann oder muss ich diese 5 Jahresregelung berücksichtigen (Habe noch keine Rechnung geschrieben)

Danke für deine Mühen

Holger

Geändert von shadow (26.05.2005 um 21:37 Uhr).
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Alt 26.05.2005, 21:29   #6
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Schau mal in § 13b Abs. 5 UStG. Dort steht, dass die Kleinunternehmerregelung für Fälle des § 13b UStG völlig irrelevant ist. Der wird genau wie ein Regelversteuerer behandelt.

Zitat:
Letzte Frage Ich habe die Anmeldung am 24.05 gemacht. weist du ob ich das noch ändern kann oder muss ich diese 5 Jahresregelung berücksichtigen (Habe noch keine Rechnung geschrieben)
Ich würde einfach mal im Finanzamt anfragen ob dies noch möglich ist. Grundsätzlich geht das nicht. Du musst dann natürlich die bisher vom Finanzamt erstatteten Vorsteuerbeträge zurückzahlen und hier wird nicht gestundet oder eine Ratenvereinbarung getroffen. Fragen kann man immer, die Chancen stehen meiner Meinung allerdings schlecht.
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Geändert von Sven (29.05.2005 um 17:01 Uhr).
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Alt 29.05.2005, 16:47   #7
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Hallo,

War beim Finanzamt und habe mich wieder in ein Kleinunternehmen zurückversetzen lassen. Was soll ich euch sagen “es ging problemlos“ die Mädels waren sogar richtig nett Möchte mich nochmals für die direkte Hilfe (vor allem bei Saxoflyer)
und den Hilfreichen Beiträgen bedanken.

Gruß Holger
shadow ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.05.2005, 17:00   #8
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Na dann läuft ja alles.
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