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Alt 03.06.2005, 17:41   #1
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boundles kann nur besser werden

Rechnung für Leistungen im Dez 2004 - USt im Januar 2005 ??


Folgende Situation. Ich bekam eine Rechnung vom 4.1.2005, bezahlt am 13.1.2005 für Leistungen erbracht im Dezember 2004. Müsste ich meines Wissens für die Einkommenssteuer 2005 absetzen (nicht 2004). Nun die Frage: Kann man die Vorsteuer für eine solche Rechnung für Januar 2005 absetzen ? Ich würde mal sagen ja, oder seht ihr das anders ? Es handelt sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, aber da sie erst am 13.1. bezahlt wurde müsste sie meiner Meinung nach ins Jahr 2005 gehören, genauer Januar. Richtig so ?
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Alt 03.06.2005, 20:46   #2
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Für den Vorsteuerabzug ist immer das vorliegen einer Rechnung maßgebend. Dies ist der 4.1.05 und somit gehört dieser Betrag in die USt-Voranmeldung Januar 2005.

EDIT: Weil Du gerade regelmäßig wiederkehrende Leistung sagst. Dies gilt nicht in der Umsatzsteuer aber in der Einkommensteuer. Es gibt eine 10 Tagesfrist, so dass eine wiederkehrende Leistung, die am 06.01.05 gezahlt wird noch in 2004 berücksichtigt wird. Dies gilt natürlich nur bei der Gewinnermittlung per EÜR.
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Geändert von Sven (03.06.2005 um 20:49 Uhr).
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Alt 07.06.2005, 17:14   #3
Mia
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Das Thema interessiert mich zur Zeit auch brennend

Ich habe Ende Mai eine Rechnung erhalten (Rechnungsdatum allerdings 29. April), bezahlt habe ich sie gestern. D. h. die darin enthaltene USt müßte dann noch in die April-USt-VA?

Die Angestellte vom Steuerberater sagte mir mal, daß ich nur die Bezahlung von Rechnungen buchen soll, den Rechnungserhalt (Verbindlichkeit) nicht. Stimmt das denn dann? Ich hätte jetzt nur die Bezahlung im Juni gebucht und folglich wäre dann auch die USt in der Juni-USt-VA aufgetaucht. Ist das dann wirklich korrekt so, oder kann ich mich auf Ihre Aussage hier nicht verlassen? Ach ja, ich muß bilanzieren und habe Soll-Versteuerung (das weiß sie aber auch).
Morgen wollte ich eigentlich die April-USt-VA machen, aber jetzt bin ich doch verwirrt Eigentlich müßte dann ja die April-Rechnung, die ich erst im Mai erhalten hab, da mit rein. Oder geht das trotzdem so, wie mir gesagt wurde?

Für Eure Hilfe wäre ich Euch echt dankbar!
lg
Mia *confused*
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Alt 07.06.2005, 18:28   #4
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Rein klugscheißerisch gesehen hat der Steuerberater unrecht. Aus Praktikabilitätsgründen wird es bei den Beratern leider so gemacht.

Zitat § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG:
Zitat:
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.
Somit ist also der Erhalt der Rechnung maßgebend.

Ihr bringt mich auch wirklich in Verlegenheit. Ebend musste ich wirklich noch mal nachdenken. Als zweites Zitat möchte ich hier noch Abschnitt 192 Abs. 2 S. 4 Umsatzsteuerrichtlinien anbringen
Zitat:
Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind.
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Geändert von Sven (07.06.2005 um 18:44 Uhr).
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Alt 08.06.2005, 09:23   #5
Mia
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Danke für die Antwort! Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung (nicht Rechnungsdatum) war ja nicht identisch. D. h. der Vorsteuerabzug würde auch gelten, wenn ich ihn erst im Juni geltend mache, oder?

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, würdest Du persönlich Rechnungen zuerst als Verbindlichkeit buchen und dann mit der Zahlung ausbuchen. Bisher dachte ich auch immer, ich wäre sogar verpflichtet (?) dazu, das so zu machen. Aber scheinbar ist das dann doch "legal", nur die Zahlungen zu buchen. Irgendwann wird ja auch mal der Steuerprüfer kommen und mit dem möchte ich dann doch keinen Ärger

Würde mich jetzt mal interessieren, wie Ihr anderen das handhabt? Bucht Ihr Rechnungen erst mal als Verbindlichkeit (wenn die Zahlung nicht am selben Tag erfolgt) oder bucht Ihr später nur die Zahlung?

lg
Mia
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Alt 08.06.2005, 16:19   #6
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
Danke für die Antwort! Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung (nicht Rechnungsdatum) war ja nicht identisch. D. h. der Vorsteuerabzug würde auch gelten, wenn ich ihn erst im Juni geltend mache, oder?
Maßgebend ist wie gesagt der Zeitpunkt des Erhaltens der Rechnung und kein anderer auch nicht das Rechnungsdatum

Zitat:
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, würdest Du persönlich Rechnungen zuerst als Verbindlichkeit buchen und dann mit der Zahlung ausbuchen.
Das habe ich nicht behauptet, dass ich so buchen würde. Dies ist aber die rechtlich einwandfreiste Lösung.

Der Steuerberater bucht das so weil es ansonsten ein Mordsaufwand ist. Bei Leistungseingang müsste gebucht werden
Wareneingang
noch nicht abziehbare Vorsteuer
an Verbindlichkeiten

Wenn die Rechnung dann erhalten wird muss wie folgt gebucht werden:
Vorsteuer
an noch nicht abziehbare Vorsteuer

Einfacher ist es natürlich direkt auf das Konto Vorsteuer zu buchen. Außerdem hat diese ganze Geschichte überhaupt keine Auswirkungen auf den Gewinn. Lediglich der Zeitpunkt der Erstattung ist betroffen und ob dies jetzt nun einen Monat früher oder später ist kümmert den Berater sowie die Finanzverwaltung relativ wenig.
Ich habe heute auch noch mit einer Mitarbeiterin des Außendienstes gesprochen. Ihr würde überhaupt nicht einfallen dies zu überprüfen weil es eben keine Gewinnauswirkung hat. In der Praixs läuft es auch so wie der Berater es macht; rein rechtlich ist dies aber falsch, es wird aber so hingenommen und auch akzeptiert
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Alt 09.06.2005, 04:58   #7
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boundles kann nur besser werden
Oh Scheisse... Ich habe in allen USt Voranmeldungen dieses Jahres bisher jeweils 3 Fehler gemacht. Zum Glück insgesamt zu meinem Nachteil, also wird es ja hoffentlich reichlich Kohle vom Finanzamt zurück geben. Ich mach jetzt nochmal alles neu !
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Alt 09.06.2005, 10:25   #8
Mia
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Saxoflyer, danke für Deine Infos! Jetzt kann ich beruhigt ans Buchen gehen
Ich find's echt toll, wie Du Dein umfangreiches Wissen ans uns weitergibst FETTES DANKE!

lg
Mia
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Alt 09.06.2005, 16:09   #9
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Danke

Umfangreich ist das aber noch lange nicht. Bin' erst bei der Hälfte meiner Ausbildung angelangt.
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Alt 16.06.2005, 20:23   #10
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An dieser Stelle noch ein kleiner Tipp für die Praxis an die Bilanzierenden:

Ausgangspunkt: Leistung im Dezember erhalten und auch bezahlt

Steht am Ende des Jahres fest, dass die Rechnung erst wesentlich später eintrudeln wird (ca. Ende Januar) würde ich das Konto 1548 (Vorsteuer im Folgejahr abziehbar) im SKR03 verwenden anstelle des normalen Vorsteuerkontos. Bei Erhalt der Rechnung würde ich dann an das normale Vorsteuerkonto buchen wie oben im Posting #6 beschrieben

Handelt es sich jedoch um eine Leistung bei der die Rechnung innerhalb der nächsten Tage erwartet wird würde ich diesen Umweg nicht buchen sondern direkt auf das normale Vorsteuerkonto.

Dies würde niemand beanstanden.
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Alt 31.12.2005, 15:11   #11
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Innova ist auf einem guten Weg
Nach dem Motto "alle Jahre wieder" krame ich diesen Thread jetzt nochmal aus. Folgende Fakten:

Es handelt sich sozusagen um ein Vermittlungsgeschäft. Erbracht wir eine Lieferleistung (Speditionen). Die Spedition die die Beförderung macht schickt eine Rechnung an uns (Vermittler) und wir schicken eine Rechnung an den Auftraggeber. Kompliziert ich weiß...

Lieferzeitpunkt: 28.12.05
Rechnung von Spedition am 29.11.05 erhalten
Auslauf Rechnung an Auftraggeber: 31.12.05
Geldeingang hoffentlich: 10.01.06
Zahlung an Spedition vermutlich: 20.01.06

Muss der "Spaß" jetzt in die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember oder Januar?

Brauch wieder Hilfe beim denken Eigentlich würd ich ja sagen Dezember aber weil wir Ist-Besteuerung haben wurde mir gesagt, dass ichs im Januar anmelden müsste weil erst da die Zahlungen stattfinden. Hilfe
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Alt 31.12.2005, 16:26   #12
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
Eigentlich würd ich ja sagen Dezember aber weil wir Ist-Besteuerung haben wurde mir gesagt, dass ichs im Januar anmelden müsste weil erst da die Zahlungen stattfinden.
Richtig, normalerweise im Dezember, aber aufgrund der Istversteuerung erst im Januar.

Ertragsteuerlich dann das gleiche. Hier gilt zwar nicht die Istversteuerung i.S.v. § 20 UStG, jedoch das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, welches auf den Geldzu- und -abfluss abstellt. Also auch im Januar im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme in der EÜR buchen.

Bei bilanzierenden Unternehmen gilt das Zu- und Abflussprinzip natürlich nicht.

EDIT: Die Vorsteuer gehört in den Monat, in dem die Rechnung des Spediteurs vorliegt und somit in den Dezembermonat. Hier gilt das Prinzip der Istversteuerung nicht. Es kommt nur auf den Zeitpunkt des Rechnungseingangs an.
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Alt 31.12.2005, 18:18   #13
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Innova ist auf einem guten Weg
Erst richtig und dann doch nich? Du verwirrst mich Also müsste ich die Rechnung des Spediteurs im Dezember noch reinschreiben und die Rechnung die wir gestellt haben erst im Januar. So ein Mist, jetzt wollt ich für dieses Jahr komplett ne Fehlmeldung abgeben und die EÜR ersparen... Aber daran is nicht zu rütteln, auch nicht mit einem zugedrückten Auge oder? Die hätten ja ruhig noch 3 Tage warten können mit der Rechnungsstellung *schmipf*
Innova ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.12.2005, 18:58   #14
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Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Nun muss ich aber auch nochmal den Klugscheisser spielen..... hab die Beiträge nur überflogen, man möge mir also verzeihen wenn der Fehler schon berichtig worden ist.

Verbindlichkeiten bei einer EÜR zu buchen wäre falsch. Richtig ist das die Vorsteuer bereits abzugsfähig ist, der Aufwand darf aber noch nicht gebucht werden.

Richtig wäre eine gesonderte Buchung die nur das Vorsteuerkonto und ein Erfolgsneutrales Verrechnungskonto berührt.

Wir buchen diese Vorgänge nur ab einem bestimmten Vorsteuerbetrag, da die Steuerberaterkosten ansonsten unangemessen höher ausfallen würden wenn wir für Kleckerbeträge soviele Extra Buchungen machen müssten.

Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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Alt 31.12.2005, 19:03   #15
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Zitat:
Erst richtig und dann doch nich? Du verwirrst mich
Umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmenseite

Der Grundsatz besteht in der Erfassung des Umsatzes zu dem Zeitpunkt in dem die Leistung ausgeführt wird, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dies wäre der Dezembermonat, weil die Leistung des Spediteuers zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Der Grundsatz ist aber auch die SOLLVERSTEUERUNG, die hier jedoch nicht vorliegt.

Bei der ISTVERSTEUERUNG kommt es hingegen auf die Vereinnahmung des Geldes an, so dass die Einnahme erst dann in der USt-VA zu erfassen ist, wenn das Geld auch tatsächlich vereinnahmt wurde und dies ist im Januar.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Ausgabenseite

Auf der Ausgabenseite (sprich: es geht um die Vorsteuer) gibt es keine Unterscheidung in IST- oder SOLLVERSTEUERUNG. Bei den Ausgaben kommt es nur auf das Datum des Rechnungseingangs an. Dies ist der Dezember, so dass die Ausgabe noch im Dezember zu erfassen ist.

Ertragsteuerliche Behandlung

Bei der Einkommensteuer in der EÜR gibt es keine IST- oder SOLLVERSTEUERUNG. Bei der EÜR gilt das ZU- UND ABFLUSSPRINZIP, welches im wesentlichen mit der Istversteuerung übereinstimmt. Bei genauerer Betrachtung gibt es jedoch noch ein paar Unterschiede (z.b. 10-Tagesregelung bei wiederkehrenden Leistungen).
Es kommt beim Zu- und Abflussprinzip auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Geldes an (Einnahme) bzw. auf den Zeitpunkt des Geldabflusses (Ausgabe). Beides erfolgt im Januar und daher sind sowohl die Einnahme als auch die Ausgabe im Januar zu erfassen.

So, das war's für dieses Jahr.

In diesem Sinne einen guten Rutsch
und Prost

Sven

EDIT: @ Epic

Die Buchung über das Konto Verbindlichkeiten ist natürlich für einen 4/3er völligier Blödsinn. Die Buchungen beziehen sich auf einen bilanzierenden Gewerbetreibenden. Allerdings sollte mit diesen Buchungen auch nur zum Ausdruck kommen, dass die Vorsteuer erst mit dem Vorhandensein einer Rechnung abzugsfähig ist.
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Geändert von Sven (01.01.2006 um 11:37 Uhr).
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