TP Underground Lounge 07/08
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Alt 07.06.2005, 12:25   #1
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USt-IdNr. und Rechnungsaufbau


Hallo
Jetzt ist es passiert, ich habe einen Kunden der eine LTD hat.
Also ich habe jetzt die USt-IdNr beantragt und auch sofort zugeteilt bekommen. Das ich die USt-IdNr, von dem Kunden hier überprüfen lassen kann, weiß ich auch.
Nur wie stelle ich jetzt die Rechnung aus ?
Die MwSt brauche ich bei einer positiven Überprüfung nicht mehr aufzuführen, aber muss ich irgendein Vermerk auf der Rechnung erstellen ?
Wenn ja, wie muss er aussehen ?
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Alt 07.06.2005, 16:46   #2
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Zitat:
Jetzt ist es passiert, ich habe einen Kunden der eine LTD hat.
Oh nein, auch das noch.

Um was für eine Leistung handelt es sich denn? Beschreibe mal den Sachverhalt der für die Rechnung zugrunde liegt. Ich glaube nämlich, dass das Vorliegen der Limited nichts mit der umsatzsteuerlichen Behandlung zu tun hat.
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Alt 07.06.2005, 16:58   #3
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Also ich habe ihm ein Template verkauft, normalerweise muss ich ja die 16% MwSt aufschlagen. Da er ja in England die Firma hat, sieht die Welt anders aus mit den Mehrwertsteuern. Meine Infos bis hierhin ist, dass ich bei der EU-Geschäftskunden keine MwSt ausweisen muss. Es bezieht sich jetzt nicht nur auf die LTD sondern ich habe ja auch noch zwei Anfragen aus Österreich und der Schweiz.
Die Vorgehensweise ist:
Die Nummer auf der obrigen Seite überprüfen lassen und wenn Sie okay ist kann ich die Rechnung ohne MwSt ausstellen. Nur ich muss es doch sicher auf der Rechnung vermerken, irgendwie und darüber habe ich noch keine Infos gefunden.
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Alt 07.06.2005, 17:30   #4
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Hier liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG vor, wobei sich der Ort dieser Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG i.V.m. § 3 Abs. 3 S. 1 UStG richtet. Dies ist dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Jetzt ist die Frage, ob es sich um eine echte britische Limitied handelt, die auch in GB ihre Geschäfte betreibt oder um eine Limited, die quasi nach Deutschland importiert wurde und dann hier ihr Unwesen treibt. Je nachdem ist der Ort der Leistung Großbritannien mit der Folge, dass keine deutsche Umsatzsteuer anfällt oder in Deutschland, so dass die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist.

Zu den Angaben in der Rechnung macht § 14 Abs. 4 UStG keine konkreten Angaben. Es müssen schließlich nur steuerfreie Leistung gekennzeichnet werden, hier würde aber eine nichtsteuerbare Leistung vorliegen und diese müsste meiner Meinung auch nicht gekennzeichnet werden.

Alle Angaben ohne Gewähr
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Alt 07.06.2005, 17:35   #5
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Also der Betreiber ist ein Deutscher allerdings bietet er Dienstleistungen Weltweit an. Um sicher zu gehen, werde ich morgen doch nochmal die netten Damen vom Finanzamt anrufen. Die sind bis jetzt immer sehr Gesprächsbereit gewesen, wohl auch deswegen weil Sie dadurch weniger Arbeit haben.
Danke dir aufjedenfall
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Alt 07.06.2005, 18:26   #6
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Smile

Moin Ralf,

hatte neulich auch so einen "Fall" (Getreidemühle - was sonst? - an ein Hotel in Spananien verkauft)

da habe ich dann in Absprache mit meinem Stb. die Rechnung so formuliert:
Zitat:
Mühle bla bla: xxx,xx €
abzgl. 16 % MWst. wg. Lieferung B2B innerhalb der EU: - xx,xx €

Mitgeteilte USt-ID des Kunden: ES B12345678
in deinem Fall musst du dann wohl statt "abzgl MWSt." eben "ohne MWSt.-Berechnung" schreiben, dann muss das eigentlich passen
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Alt 07.06.2005, 21:43   #7
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Danke dir Thomas
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Alt 08.06.2005, 14:38   #8
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fridge bringt sich richtig ein
@Wanderratte

Ich an Deiner Stelle würde mir nochmal den Text von Saxoflyer durchlesen. Du scheinst keine Lieferung sondern eine sonstige Leistung zu erbringen, deren ust-rechtliche Beurteilung bei weitem schwieriger ist als die der Lieferung.


@Thomas

Nehm' das bitte jetzt nicht persönlich, aber Dein Rat/Hinweis führt die "Wanderratte" unter umständen in echte Schwierigkeiten, beachte das doch bitte bei Deinen Antworten, insbesondere dann, wenn "man" es nicht so genau weis.... Sorry

Gruß
fridge
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Alt 08.06.2005, 18:25   #9
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Wenn Du mit den Mädels im Finanzamt sprichst solltest Du unbedingt auf die Ortsbestimmung dieser sonstigen Leistung eingehen. Wenn die Damen Dir auf Anhieb eine Antwort darauf geben können wäre ich ein bisschen stutzig. Es ist nämlich etwas komplizierter.
Insbesondere kannst du ja mal auf Abschnitt 38 Umsatzsteuerrichtlinien verweisen. Inwieweit könnte eine Betriebsstätte eine Rolle spielen, zumal die Bilanzen und diese ganzen Geschichten bei einer Limited in GB aufbewahrt werden müssen, auch wenn die Geschäfte woanders betrieben werden. Lass denen ruhig mal etwas Zeit, so dass Sie dies genauer durchdenken können.

Und nicht vergessen: uns das Ergebnis der Auskunft mitteilen!!!!!!
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Alt 08.06.2005, 18:57   #10
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Also ich bin heute nicht dazu gekommen die Mädels anzurufen und sobald ich was genaues weiß, melde ich mich
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Alt 09.06.2005, 09:01   #11
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Also kurz zur Info: Die Damen waren etwas überfordert mit der Frage und der Herr der dafür zuständig ist, ist momentan nicht erreichbar und ich soll es Montag versuchen.
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Alt 15.06.2005, 09:37   #12
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So ich habe heute mal beim Finanzamt deswegen angerufen.
Also die Auskunft ist folgende:
Bei sonstige Lieferungen (Software usw.) kommt es darauf an, wo er hauptsächlich sein Gewerbe betreibt. Ist es eine echte LTD brauch man keine Umsatzsteuer ausweisen (Überprüfung der ID ist aber Pflicht), ist der Kunde hauptsächlich in Deutschland (importierte LTD) tätig muss man sie ausweisen.
Bei Hardware sieht der Fall schon wieder anders aus. Im Zweifel, sollte man aber auf Nummer sicher gehen und die Rechnung mit MwSt ausstellen.
Ich habe das jetzt mal mit einfachen Worten ausgedrückt, vielleicht kann ja Saxoflyer, es noch einmal ins Fachchinesisch übersetzen
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Alt 15.06.2005, 16:47   #13
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Wie ich schon gesagt habe.

Zitat:
Bei Hardware sieht der Fall schon wieder anders aus.
Dann liegt auch keine sonstige Leistung mehr vor, sondern eine Lieferung, so dass andere Ortsbestimmungsregelungen gelten. Näheres in der FAQ von Epic.

Zitat:
Im Zweifel, sollte man aber auf Nummer sicher gehen und die Rechnung mit MwSt ausstellen.
Dies hätte dann zur Folge, dass man die Umsatzsteuer an das Finanzamt trotzdem zahlen muss nach § 14c UStG und der andere keine Vorsteuer geltend machen kann. Also garantiert die schlechteste Lösung, die man auch im Zweifel nicht durchführen sollte.
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