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Alt 28.06.2005, 17:20   #16
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fridge bringt sich richtig ein
Sag mal, so vorne weg, hast Du mein letztes Posting gelesen???

also ich schreibe nicht alles doppelt und dreifach

Zitat:
Zitat von nivram
Nun gut jetzt hab ich soweit alles ausgefüllt. Name, Anschrift usw..
Spitze, herzlichen Glückwunsch!!

Zitat:
Zitat von nivram
Bei dem Teil B trage ich nun meinen Umsatz (Einnahmen+Ausgaben) ein.
Falsch!! Seit wann gehören denn die Ausgaben zum Umsatz??? Hä!!

Verstehe mich bitte jetzt nicht falsch: Wenn Du Dir nicht sicher bist mit den Begriffen die Du verwendest, dann solltest Du dir ein Buch aus der Bibliothek ausleihen und nachlesen, damit wir hier von den gleichen Vorgängen sprechen!!! Empfehlen kann ich Dir aus der sogenannten Grünen Reihe Band 10 Buchführung und Bilanz, dort werden solche Begriffe gut erklärt.

Umsatz:
bei Kleinunternehmer Einnahmen (Erlöse mit USt)
bei Regelunternehmern (nicht Kleinunternehmer) Erlöse (Einnahmen ohne USt)
ok??

Zitat:
Zitat von nivram
Muss ich bei "Verrechnung des Erstattungsbetrages erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten" ein Kreuzchen machen?
Was bekommst Du denn erstattet, wenn Du EUR 40,00 USt zahlen willst?? An wen möchtest Du denn das nicht vorhandene Guthaben abtreten??? Mensch, erst lesen, dann denken und zum Schluss kommt das Schreiben!!

Zitat:
Zitat von nivram
So, bei diesem 14c stehen diese 40 Euro nochwas...
War das nicht so, dass Du die USt hättest gar nicht ausweisen dürfen??? Wenn Du meiner Empfehlung folgst, musst Du auch keine 40 EUR da eintragen, es ist ja keine Steuer entstanden (nach der RG-Korrektur)

Zitat:
Zitat von nivram
Jetzt bin ich auf Plausibilitätsprüfung gegangen und siehe da alles füllt sich aus und ich muss diese 40 Euro nochwas nachzahlen..
Puhh, ich kann nicht mehr....

Zitat:
Zitat von nivram
Richtig oder falsch?
siehe oben!!!


Zitat:
Zitat von nivram
P.S.: Würde ich also die eine rechnung berichtigen, dem anderen Unternehmer und mir zukommen lassen, dann könnte ich das alles getrost "vergessen"?.. Nehmen wir mal an das die Rechnung 300 war, davon sind ca 40 euro mwst.. dann müsste die neue rechnung 340 euro sein oder bin ich jez doof? Der Unternehmer müsste aber diese Rechnung bei seinen Unterlagen hinzufügen.. oder nicht?
Also nivram, Du musst die bisherige Originalrechnung von Deinem Kunden zurückfordern!!!! Der Kunde bekommt eine neue Rechnung von Dir!!!

Was Du auf die Rechnung schreibst kann ich Dir nicht sagen, wenn Du mit Deinem Kunden einen Betrag von 340,00 EUR ausgemacht hast dann müssen nachher auch 340,00 EUR drauf stehen. Bisher verdienst Du nur 300 daran, denn die 40,00 müsstest Du ja ans FA zahlen, wenn Du die RG korrigierst, zahlt Dein Kunde noch immer 340,00 , aber Du kannst die 40,00 behalten. Umgekehrt fährt Dein Kunde dann schlechte, weil er mehr für Deine Leistung bezahlt.
Vorher bekommt er eine Rechnung mit USt-Ausweis, er zahlt an Dich 340,00 und holt sich vom FA 40,00 als Vorsteuer wieder, jetzt zahlt er 340,00 an Dich und bekommt nichts vom FA wieder...alles klar???


Zitat:
Zitat von nivram
edit2: Muss ich den Betrag der jetzt auf dem Formular ganz unten steht von selbst überweisen?
Wenn Du zuviel Geld hast, gebe ich Dir gerne meine Kontonummer, ansonsten lesen dieses und mein voran gegangenes Posting noch mal genau durch, da wird Dir geholfen...

Gruß
Fridge [dergradeschreiendausdemzimmerrennt]

Sorry, nivram...
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Alt 28.06.2005, 17:33   #17
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nivram macht alles soweit korrekt
Fall 1:
OK, das heisst ich müsste mir die Rechnung zurückgeben lassen und eine neue ausstellen auf der steht, das ich keine Umsatzsteuer ausweisen darf und somit auch nicht ausgewiesen wird. Der andere Unternehmer muss diese Rechnung dann nachträglich an das FA zu seinen Unterlagen abgeben. Der Betrag der Rechnung beläuft sich auf 300 EUR.
Ich müsste nichts auf der Steuererklärung draufschreiben (14c) und müsste demnach nichts bezahlen.

Fall 2:
Ich lasse alles so wie es ist, schreibe unter 14c die 40 Euro hin und werde diese dann an das FA weiterleiten.

Habe ich das jetzt alles richtig verstanden?
Wenn nein, dann schlagt mich! Sorry..

Gruß,
nivRam
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Alt 28.06.2005, 17:41   #18
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fridge bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von nivram
Wenn nein, dann schlagt mich! Sorry..
Habe ich das vorhin nicht schon gemacht

Ich glaube Du hast es jetzt kapiert....aber das Buch solltest Du Dir trotzdem besorgen...

Im übrigen will das FA in der Regel keine Belege haben, stell Dir doch mal vor wie Siemens jeden Monat so etwa 4-5 LKW-Ladungen Belege beim FA abliefert, die würde aber blöd gucken

Fridge
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Alt 28.06.2005, 17:45   #19
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Scheint ja nun was zu werden

Allerdings kann der Empfänger der falschen Rechnung mit Steuerausweise diese nicht abziehen. Falsch ausgewiesene Steuer muss zwar bezahlt werden, kann aber nicht als VSt abgezogen werden.

Flori
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Alt 28.06.2005, 17:54   #20
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Zitat:
@Saxoflyer: Du hast ja richtiger Weise den 14c ins Spiel gebracht. Im Satz 2 steht dann doch , das der Unternehmer berichtigen kann...
Hans will doch auch was haben. Nein, ich habe in dem Moment nicht daran gedacht.

Zitat:
Muss ich bei "Verrechnung des Erstattungsbetrages erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten" ein Kreuzchen machen?
Nein! Verrechnen heißt, dass du die aus der Erklärung resultierende Nachzahlung mit einer anderen Steuererstattung (z.B. Einkommensteuer) verrechnen möchtest.

Zitat:
Richtig oder falsch?
So wie ich es anfangs gesagt habe wäre es richtig. Es gibt dann aber noch die Möglichkeit der Berichtigung der Rechnung. An dieser Stelle aber:


Zitat:
P.S.: Würde ich also die eine rechnung berichtigen, dem anderen Unternehmer und mir zukommen lassen, dann könnte ich das alles getrost "vergessen"?..
Prinzipiell schon.

Zitat:
Nehmen wir mal an das die Rechnung 300 war, davon sind ca 40 euro mwst.. dann müsste die neue rechnung 340 euro sein oder bin ich jez doof?
Richtig. Nicht doof, sondern die 340.

Insgesamt schau mal in meine Signatur unter Linkliste Steuerrecht und dort die PDF-Datei mit der Rechnung und unten die PDF-Dateien zur Umsatzsteuer. Da steht alles drin.

Puuuh.

Und ich sehe gerade, dass während ich getippt habe und aktualisiert habe sich das Thema erledigt hat. Verdammte Sch........
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Alt 28.06.2005, 17:55   #21
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nivram macht alles soweit korrekt
Das mit der Rechnung, die der andere Unternehmer ans Finanzamt abgeben muss, meine ich doch deswegen, weil sich doch bei ihm in der Steuererklärung auch was ändert oder nicht?

Achja, bei mir auf dem Brief steht, das ich die Steuererkläung bis zum 25.7. abgeben sollte! Was ist wenn ich jez noch ca. 2 Wochen warte um den Unternehmer zu kontaktieren und die Rechnung nochmal auszustellen?
Darunter befindet sich nämlich auch ein Text von wegen Verspätungszuschlag usw.! Könnte dann doch noch teurer werden, wenn es mir nicht gelingt die Rechnung erneut zu schreiben, oder?

Muss der Unternehmer eigentlich die neue Rechnung akzeptieren? Kann ich ihm so ohne weiteres eine neu ausgestellte Rechnung zuschicken? Kann er sagen das er die neue nicht akzeptiert?
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Alt 28.06.2005, 17:56   #22
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fridge bringt sich richtig ein
also wenn Du Dich mit mir auf diese Diskussion einlassen willst, dann sitzen wir noch heute nacht hier.

UStR 190d Absatz 3 + 4

Zitat:
(3) Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklärt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des Steuerbetrages die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden. Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2001 - BStBl II 2004 S. 143). Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.

(4) Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag hat er ausreichende ,Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen werden kann. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG). Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist.
der Leistungsempfänger darf sich die Vorst ziehen, wenn für ihn nicht erkennbar war, dass DU Kleinunternehmer bist. Wenn Du willst, schicke ich Dir gerne den Umsatzsteuerkommentar zu diesem Thema, dann hast du eine Weile zu lesen..

viel Spaß..im übrigen ich bin pragmatiker
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Alt 28.06.2005, 17:57   #23
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Du kannst ja versuchen eine Fristverlängerung zu beantragen. Ruf mal an im FA und schildere deinen Fall.

Im übrigen solltest Du Dir jetzt mal die Links in meinem vorherigen Posting durchlesen und dann erst weiter fragen stellen.
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Alt 28.06.2005, 17:58   #24
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super jetzt wird es richtig durcheinander.... jipihhh
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Alt 28.06.2005, 17:59   #25
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Fristverlängerung für den 25.07.2005 ?????? man seit ihr langsam
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Alt 28.06.2005, 18:00   #26
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Im übrigen solltest Du Dir jetzt mal die Links in meinem vorherigen Posting durchlesen und dann erst weiter fragen stellen.

Das versuche ich ja die ganze Zeit, das prallt aber ab...an nivram
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Alt 28.06.2005, 18:01   #27
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mal sehen wir von euch mit dem nächsten posting schneller ist...
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Alt 28.06.2005, 18:08   #28
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Naja, ich brauch' halt meine Zeit zum Posten. Vor Feierabend komm' ich halt noch nicht so in Gang.
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Alt 28.06.2005, 18:08   #29
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Eben bist zum 25.07. hast du ja noch massig Zeit.

Akzeptieren muss der Empfänger die Rechnung schon, da sie ja zuerst falsch war.

Übrigens: Wenn du dich doch entscheidest die 40 Euro zu zahlen, dann sind diese spätestens einen Monat nach Abgabe der USt-Erklärung fällig. Dazu gibt es keine extra Aufforderung mehr. Ganz wichtig sonst gibts Zuschläge!!!

Flori
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Alt 28.06.2005, 18:10   #30
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nivram macht alles soweit korrekt
Die Links habe ich mir schon durchgelesen! Allerdings kann ich nicht das komplette Umsatzsteuergesetz auswendig!

So, wie ich das jetzt dem Text entnehmen kann, gehe ich Morgen zum FA, nehme einen schriftlichen Antrage mit den genauen Personalien des anderen Unternehmers und lasse das FA prüfen, ob ein Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das FA zurückgezahlt wurde.

Sollte beides so sein, kann ich dem anderen Unternehmer die neue Rechnung ausstellen und zuschicken.

Das was ich nicht verstehe ist folgendes:
Zitat:
Nach Einholung dieser Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages vorgenommen werden kann. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG). Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entstanden ist.
Ihr seid so lieb zu mir..

Ich frage übrigens deswegen, weil ich genau wissen will was ich machen muss damit das alles reibungslos über die Bühne geht.
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