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Alt 06.07.2005, 12:17   #1
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windag macht alles soweit korrekt
Question

Geldstrafe absetzen???


Wir haben gegen einen Geschäftspartner einen Prozess verloren Darf man die festgesetzte Strafe vom Steuer absetzen

Kleinunternehmer sind auch Unternehmer
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Alt 06.07.2005, 12:30   #2
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Wo hast du das her, daß du die Strafe absetzen kannst?
Ich habe bis jetzt nur gelesen, daß man Anwalts/ Prozesskosten absetzen darf, nicht aber die Auferlegte Strafe..

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860518.HTM
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Alt 06.07.2005, 13:17   #3
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windag macht alles soweit korrekt
gerade gelesen ... aber... wer kann das in Deutsch übersetzen?

Gericht : BFH 6. Senat
Urteil : 19.2.1982
Aktenzeichen : VI R 31/78
Fundstelle : BStBl 1982 II S. 467
Leitsatz

1.*
Aufwendungen für die Strafverteidigung können dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

Auch von der herrschenden Meinung im Schrifttum wird die Abziehbarkeit von Strafverteidigungskosten - bei beruflicher oder betrieblicher Veranlassung - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bejaht (vgl. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 19. Aufl., Anm. 49e, Abs.2 zu § 4 EStG, mit weiteren Hinweisen; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., Anm. 893 zu §§ 4, 5 EStG, sowie neuerdings: Tanzer, Die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbussen im Einkommensteuerrecht, bei Söhn, Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, S.227 ff., 258, 269; Felix/Streck, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1979, 479 ff., a.A. Bergmann, Betriebs-Berater - BB - 1981, 2001 ff.; ders., Finanz-Rundschau - FR - 1981, 292 ff.).
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Alt 06.07.2005, 13:32   #4
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was für eine "Geld"strafe ist es denn??

Umsatzausfall?? Entschädigungen??

Ist es eine Strafe, weil gegen Gesetze verstoßen wurde??
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Alt 06.07.2005, 14:26   #5
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Zitat:
Zitat von windag
gerade gelesen ... aber... wer kann das in Deutsch übersetzen?

Gericht : BFH 6. Senat
Urteil : 19.2.1982
Aktenzeichen : VI R 31/78
Fundstelle : BStBl 1982 II S. 467
Leitsatz

1.*
Aufwendungen für die Strafverteidigung können dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

Auch von der herrschenden Meinung im Schrifttum wird die Abziehbarkeit von Strafverteidigungskosten - bei beruflicher oder betrieblicher Veranlassung - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bejaht (vgl. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 19. Aufl., Anm. 49e, Abs.2 zu § 4 EStG, mit weiteren Hinweisen; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., Anm. 893 zu §§ 4, 5 EStG, sowie neuerdings: Tanzer, Die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbussen im Einkommensteuerrecht, bei Söhn, Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, S.227 ff., 258, 269; Felix/Streck, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1979, 479 ff., a.A. Bergmann, Betriebs-Berater - BB - 1981, 2001 ff.; ders., Finanz-Rundschau - FR - 1981, 292 ff.).
Was Du hier zitierst sind Kommentar-Meinungen und deren Verweise...

das Urteil ist übrigens von 1982, ob das noch aktuell ist??

Zitat:
Zitat von EStR R24
R 24. Abzugsverbot für Sanktionen
(1)

Abzugsverbot

1Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 2 EStG). 3Dagegen gilt das Abzugsverbot nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes, den Verfall nach § 29a OWiG und die Einziehung nach § 22 OWiG.

(2)

Geldbußen

1Zu den Geldbußen rechnen alle Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung oder dem Steuerberatungsgesetz sowie Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder. 2Geldbußen, die von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, sind Geldbußen nach den Artikeln 85, 86, 87 Abs. 2 des EWG-Vertrages i. V. m. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6.2.1962 und nach den Artikeln 47, 58, 59, 64 bis 66 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 3Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot (>Ausländisches Gericht).

(3)

Einschränkung des Abzugsverbotes für Geldbußen

1Das Abzugsverbot für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften verhängt werden, gilt uneingeschränkt für den Teil, der die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ahndet. 2Für den Teil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, gelten die folgenden Grundsätze. 3Wurde bei der Festsetzung der Geldbuße auch der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft, gilt das Abzugsverbot für die Geldbuße nur dann uneingeschränkt, wenn bei der Berechnung des Vermögensvorteils die darauf entfallende ertragsteuerliche Belastung - ggf. im Wege der Schätzung - berücksichtigt worden ist. 4Macht der Stpfl. durch geeignete Unterlagen glaubhaft, dass diese ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wurde, darf der auf die Abschöpfung entfallende Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abgezogen werden.

(4)

Ordnungsgelder

1Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel (z. B. Urteil) bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. 2Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder.

(5)

Verwarnungsgelder

Verwarnungsgelder sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen.

Hinweis: 24 (EStH-24)

Abschöpfung

Bemisst sich die wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße - über den regulären gesetzlichen Höchstbetrag hinaus - unter Einbeziehung des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, wird zugleich der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft. Hat die Bußgeldbehörde die Ertragsteuern, die auf diesen Vorteil entfallen, bei der Festsetzung nicht berücksichtigt, mindert die Geldbuße bis zu den gesetzlich zulässigen Höchstbeträgen den Gewinn. Darauf, dass sich der abschöpfende Teil der einheitlichen Geldbuße eindeutig abgrenzen lässt, kommt es nicht an (>BFH vom 9.6.1999 - BStBl II S. 65.

Abzugsverbot für Geldstrafen, die in einem anderen Staat festgesetzt werden >R 120

Ausländisches Gericht

Von ausländischem Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebs-ausgabe sein (>BFH vom 31.7.1991 - BStBl 1992 II S. 85).

Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen

Hinsichtlich des Abzugsverbots von Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, >H 120.

Verfahrenskosten

Bei betrieblich veranlassten Sanktionen sind die mit diesen zusammenhängenden Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltsgebühren, auch dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Abzug ausgeschlossen ist (>BFH vom 19.2.1982 - BStBl II S. 467).
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Alt 06.07.2005, 19:08   #6
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Registriert seit: Mar 2005
windag macht alles soweit korrekt
In Sache gegen eine Maklergesellschaft (Ausschliesslichkeits-Regel)
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Alt 06.07.2005, 19:10   #7
TP-Junior
 
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windag macht alles soweit korrekt
Danke

Sind die Rechtsanwaltkosten und/oder Prozesskosten doch abzugsfähig?
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Alt 06.07.2005, 19:20   #8
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Benutzerbild von Sven
 
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Wieso "Fragezeichen"

Steht doch ganz unten in der Richtlinie von fridge. Die sind abzugsfähig.
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
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Alt 06.07.2005, 19:23   #9
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Wo waren die Augen halt?

DANKE!!!
windag ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.07.2005, 19:27   #10
TP-Insider
 
Benutzerbild von fridge
 
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fridge bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von windag
In Sache gegen eine Maklergesellschaft (Ausschliesslichkeits-Regel)
ja und was musst du nun für eine "Strafe" zahlen??? Nicht der Betrag sondern der Grund ist wichtig
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