Zitat:
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Denn die Erstattung muss ich voll versteuern.
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Das ist richtig. Allerdings vergisst du, dass du beim Kauf die Umsatzsteuer in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht hast.
Folgendes Beispiel:
A ist Regelversteuerer und ermittelt seinen Gewinn mit einer EÜR. Er kauft am 01.10.2005 ein Grundstück für 116.000 EUR und macht von dem Wahlrecht des § 9 UStG (Optierung zur Steuerpflicht; da Verkauf von Grundstücken normalerweise steuerfrei § 4 Nr. 9a UStG) Gebrauch, weil er das Grundstück für seine gewerblichen Zwecke nutzen möchte. Der Anteil am Grund und Boden beträgt 20 %.
Da es sich hierbei um einen Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) handelt ist die Sache ganz einfach. Denn in § 4 Abs. 3 S. 4 EStG steht Folgendes:
Zitat:
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Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
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Also unterteilt man das Grundstück nun erst einmal in Grund und Boden und das Gebäude.
GruBo 20 %: 116.000 EUR * 20 % = 23.200 EUR
Gebäude 80 %: 116.000 EUR * 80 % = 92.800 EUR
Der Grund und Boden ist nach der benannten Vorschrift also erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe zu buchen. Aber wenn wir genauer lesen steht dort: "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ...". Jetzt kommt man Standardspruch zu diesem Thema. Was sind das?
§ 255 HGB sagt vereinfacht ausgedrückt, dass dies alle Kosten sind um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und somit sind dies 23.200 EUR um den Grund und Boden zu erwerben. Darin ist jetzt aber noch Umsatzsteuer enthalten aufgrund der im Sachverhalt genannten Option des § 9 UStG. Und nun?
§ 9b EStG gibt hier Auskunft. Dieser besagt nämlich, dass die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört, sofern man zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist bei einem Regelversteuerer der Fall und somit gehören die 16/116 Umsatzsteuer aus 23.200 EUR nicht zu den Anschaffungskosten und sind folglich nach § 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip) im Zeitpunkt des Geldabflusses als Betriebsausgabe zu behandeln und mindern den Gewinn i.H.v. 3.200 EUR
=> BA i.H.v. 3.200 EUR
Jetzt bleiben aber noch die restlichen 80 % über, die rechtlich noch nicht gewürdigt wurden. Da sagt § 4 Abs. 3 S. 3 EStG nämlich Folgendes:
Zitat:
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Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
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Also sind die restlichen 80 % abzuschreiben, so dass nur die AfA jährlich als Betriebsausgabe gebucht werden darf. Auch hier ist wieder Umsatzsteuer enthalten, die wie oben beschrieben nicht zu den Anschaffungskosten gehört und folglich können nur 100/116 von 92.800 EUR abgeschrieben werden. Es verbleibt also ein AfA-Volumen von 80.000 EUR. Die Umsatzsteuer i.H.v. 12.800 EUR ist auch hier aufgrund des § 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip) als Betriebsausgabe abziehbar, weil sie nicht zu den Anschaffungskosten gehört und somit auch nicht abgeschrieben werden darf.
=> BA i.H.v. 12.800 EUR
Wie schreibe ich jetzt das Gebäude ab?
Als AfA-Bemessungsgrundlage sind 80.000 EUR auf die Jahre zu verteilen. Aber auf welchen Zeitraum?
Hier geben § 7 Abs. 4 und 5 EStG Auskunft, wobei die degressive AfA bei Gebäuden (§ 7 Abs. 5 EStG) in diesem Fall wohl nicht in Betracht kommt *behaupte ich jetzt einfach mal*, also bleibt nur noch die lineare AfA. Es handelt sich hierbei um Gebäude, dass sich in deinem Betriebsvermögen befindet und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, so dass § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG erfüllt ist und somit der AfA-Satz 3% beträgt unter der Voraussetzung, dass der Bauantrag nach dem 31.12.1985 gestellt wurde und keine Beeinträchtigungen vorliegen, die eine kürzere Laufzeit rechtfertigen.
80.000 EUR * 3 % * 3 Monate (Anschaffung 01.10.05) = 600 EUR
=> BA i.H.v. 600 EUR
Jetzt hast du die ertragsteuerliche Behandlung gesehen und die umsatzsteuerliche Behandlung gesehen, allerdings noch nicht die "vorsteuerliche Behandlung" (mein Prof' möge mir diesen falschen Ausdruck verzeih'n). Du macht natürlich die Vorsteuer gelten gem. § 15 UStG für das Grundstück i.H.v. 16/116 von 116.000 EUR i.H.v. 16.000 EUR, die natürlich aufgrund des § 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip) bei dir eine Betriebseinnahme darstellen.
=> BE i.H.v. 16.000 EUR
Zusammengefasst ergibt sich also folgende Gewinnrechnung:
BE USt aus GruBo und Gebäude 16.000 EUR
- BA USt aus GruBo 3.200 EUR
- BA USt aus Gebäude 12.800 EUR
- BA AfA aus Gebäude 600 EUR
--------------------------------------------
= insgesamt BA i.H.v. 600 EUR
Also ist die Umsatzsteuer gewinnneutral.
Merke: Umsatzsteuer wirkt sich im Endeffekt immer gewinnneutral aus
"Im Endeffekt", weil durch das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG zeitliche Verschiebungen auftauchen. Man bezahlt das Wirtschaftsgut, so dass die Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe darstellt und erst einige Zeit später erhält man die Umsatzsteuererstattung bzw. Vorsteuer vom Finanzamt, die dann eine Betriebseinnahme darstellt.
Bei Unternehmern die bilanzieren gilt § 11 EStG, allerdings wirkt sich die Umsatzsteuer dort auch gewinnneutral aus, weil dort in sogenannten Kontenkreisen gebucht wird und nur bei Buchungen zwischen verschiedenen Kontenkreisen eine Gewinnveränderung auftritt. Dies ausführlich zu erklären, würde aber zu weit führen.
Puuh, ganz schön langer Text. Aber jetzt müsste es klar sein. *Hoffe ich

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Gruß
Sven
EDIT: Und bei all diesem langen Text bin ich gar nicht auf dein Posting eingegangen. Die Umsatzsteuer stellt keinen durchlaufenden Posten dar, weil der Unternehmer dann Beträge in fremden Namen und auf fremde Rechnung einnehmen muss gem. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG und dies hier nicht der Fall ist.
Gesetzestexte wie immer:
Google => Stichwort "bundesrecht" und dann den entsprechenden Paragraphen dahinter ohne Absatz oder Satz.