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Alt 07.09.2005, 22:22   #1
TP-Junior
 
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LenaM macht alles soweit korrekt

GuV Behandlung der Umsatzsteuer?


Hallo zusammen,
ich bin neu hier, und habe mich zu folgender Frage bisher vergeblich im Internet umgeschaut.
Ein Unternehmen erstellt eine GuV und Bilanz (alles immer Nettobeträge).
Zusätzlich führt es im Laufe des Jahres Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, da die zu versteuernden Einnahmen die zu versteuernden Ausgaben übersteigen.
Kommt dieser Umsatzsteuer-Deltabetrag der an das Finanzamt abgeführt wird in die GuV als Betriebsausgabe, oder ist die Ust komplett außen vor?

Kann man dies evtl. auch in irgend welchen Gesetzen nachlesen?
Würde mich über eine Antwort freuen!
Gruß
LenaM
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Alt 08.09.2005, 08:41   #2
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Hallo,

das steht nur indirekt im Gestz, denn die USt ist keine Betriebsausgabe sondern ein durchlaufender Posten. In der Summe wird die Ust immer Null sein!!??

Du erhälst von Deinem Kunden 160 EUR Ust und zahlst an Deinen Lieferanten 100 EUR. Dann musst Du 60 EUR ans FA abführen; Du buchst:

Einkauf:

per Waren 625,00 EUR
und USt(VOrst) 100,00 EUR
an Geldkonto 725,00 EUR

Verkauf:

per Geldkonto 1.160,00 EUR
an Umsatzerlös 1.000,00 EUR
und USt 160,00 EUR

Dann steht auf dem Ust.Konto = 100 EUR

Nun bezahlst Du die USt ans FA, dann buchst DU:

per USt (Vorauszahlg) 100,00 EUR
an Geldkonto 100,00 EUR

Dann ist die Summe deines USt-Kontos = 0,00 EUR

Bei der Bilanzierung werden die USt-.Konten in der Bilanz und nicht in der GuV geführt, bei der EÜR werden die Ust-Einnahmen als Einnahmen und die USt-Zahlungen als AUsgaben erfasst; in der Summe bleibt es beim gleichen!!!
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Alt 08.09.2005, 22:27   #3
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Zitat:
Zitat von fridge
das steht nur indirekt im Gestz, denn die USt ist keine Betriebsausgabe sondern ein durchlaufender Posten.
Mein Prof würde mich erschlagen für diese Aussage aber wir nehmen das ja hier nicht so genau

Zitat:
Kann man dies evtl. auch in irgend welchen Gesetzen nachlesen?
Wenn es denn etwas bringt.
§ 11 EStG (gilt nur für die EÜR und nicht für die Bilanz)

Gruß
Sven
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Alt 09.09.2005, 08:43   #4
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Mein Prof würde mich erschlagen für diese Aussage aber wir nehmen das ja hier nicht so genau
Wir wollen ja nicht, dass du erschlagen wirst;
wie wäre denn aus deiner Sicht die richtige Formulierung...

ansonsten bleibe ich bei meiner Aussage
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Alt 09.09.2005, 10:37   #5
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Mich stört nur, dass du die USt als durchlaufenden Posten bezeichnest.

Zitat:
Zitat von § 10 Abs. 1 S. 5 UStG
Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
Allein dies müsste als Begründung schon ausreichen, dass dies bei der USt nicht der Fall ist.

Auf fremde Rechnung heißt, dass der Stpf. im Interesse des Auftraggebers handelt. Der Stpfl. wird aber nicht aus diesem Grund die Umsatzsteuer zahlen, sondern vielmehr deshalb, weil er vom Gesetz her dazu verpflichtet ist und somit ist schon ein Tatbestandsmerkmal weggefallen, so dass kein durchlaufender Posten mehr vorliegt.

Reicht das?
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Alt 09.09.2005, 11:01   #6
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Reicht das?
Sprechen wir von 2 untrschiedlichen Fragen??

Die Ausgangsfrage war doch, wie dir USt im Rahmen der Ertragsbesteuerung behandelt wird.

Ich muss eingestehen, mir fällt adhoc keine Rechtsgrundlage zur Behandlung der USt in der Bilanz oder EÜR ein.
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Alt 09.09.2005, 11:09   #7
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Zitat:
Sprechen wir von 2 untrschiedlichen Fragen??
Ja, mir ging es nur um die Aussage oben weil wir die USt ständig als durchlaufenden Posten bezeichnet haben und unser Prof jedes Mal in die Luft gegangen ist. Da wurden halt Erinnerungen wach.

Zitat:
Ich muss eingestehen, mir fällt adhoc keine Rechtsgrundlage zur Behandlung der USt in der Bilanz oder EÜR ein.
Mir auch nicht. Nur § 11 EStG bei der EÜR.
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Alt 14.09.2005, 11:06   #8
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alice73 ist auf einem guten Weg
Smile

hilfloses grins....

woher wisst Ihr das alles?

ich glaub ich geh doch nochmal zur Schule.Das macht mir angst, was ich nicht alles nicht weiss!

euer forum ist toll
das muss auch mal gesagt werden
alice73 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2005, 11:37   #9
TP-Insider
 
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Zitat:
Zitat von alice73
woher wisst Ihr das alles?
So etwas kann man lernen; wenn man verrückt genug ist!!


Zitat:
Zitat von alice73
ich glaub ich geh doch nochmal zur Schule.Das macht mir angst, was ich nicht alles nicht weiss!
Meine Empfehlung: Lass' es, Du wirst nur Depressiv wenn Du weist, was Du alles nicht weist aber wissen müsstest!!!

Zitat:
Zitat von alice73
euer forum ist toll
das muss auch mal gesagt werden
Danke, ist aber nicht mein Forum oder das von Saxoflyer, wir helfen nur ein bißchen weiter... weil wir halt verrückt sind!!

"Gell" Sven!!

Das Forum lebt von seinen Usern...
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Alt 14.09.2005, 16:56   #10
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Jupp

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Alt 21.09.2005, 09:58   #11
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dirk33 macht alles soweit korrekt

Es gibt aber doch Probleme


Hallo,
im Normalfall kann man bei der GUV immer die Bruttoerträge einbuchen. Oder auch die Nettoerträge. Das Ergebniss ist das Gleiche.

Aber was ist, wenn der Unternehmer Grund und Boden (nicht abschreibbar) mit Ust. erwirbt. Auf Grund der Höhe kommt es zu einer Ust.Erstattung. Und es müsste eine Einnahme in Höhe der Erstattung gebucht werden. ???

Ist das richig?
dirk33 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.09.2005, 12:41   #12
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Frechdachs macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von dirk33
Aber was ist, wenn der Unternehmer Grund und Boden (nicht abschreibbar) mit Ust. erwirbt. Auf Grund der Höhe kommt es zu einer Ust.Erstattung. Und es müsste eine Einnahme in Höhe der Erstattung gebucht werden. ???

Ist das richig?
Wenn dieser Umsatz unter das Grunderwerbsteuergesetzt fällt ist so ein Vorgang meines Wissens nach Umsatzsteuerfrei.
Aber grundsätzlich läuft es bei einem Regelbesteuerer der seinen Gewinn nach §4 (3) ESt ermittelt so, dass er den Nettobetrag aufs Anlagekonto bucht (Gewinnneutral), die Vorsteuer auf das Konto Vorsteuer (Gewinnmindernd) und die Erstattung vom Finanzamt dann wieder Gewinnerhöhend. Handelt sich also um eine 0,00 € Nummer.

Frechdachs
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Alt 21.09.2005, 13:28   #13
TP-Junior
 
Registriert seit: Sep 2005
dirk33 macht alles soweit korrekt

das genaue Problem


ich mache eine EÜR. Mein Steuerberater setzt immer die Bruttobeträge an. Ustvorrauszahlungen sind somit Betriebsausgaben. Jetzt habe ich als Gewerbetreibender G+B mit Ust.ausweisung gekauft. Es gab eine Ust.erstattung. Diese hat er jetzt als Betriebseinnahme und somit gewinnerhöhend angesetzt. Es fehlt aber die dazugehörige Ausgabe. Diese ist bei der EÜR nicht ansetzbar da G+B nicht abschreibbar ist.

Somit muss ich meine "durchlaufende USt" doch versteuern. Hat der Stb. einen Fehler gemacht?
dirk33 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.09.2005, 15:50   #14
TP-Insider
 
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Ort: Berlin
fridge bringt sich richtig ein
Eine interessante Frage...

Die USt, die Du an den Verkäufer bezahlt hast, hast Du doch als Vorsteuer geltend gemacht, sonst hättest Du keine Erstg. erhalten.

Daher buchst Du wie folgt:

Ankauf= per Grund und Boden Nettobetrag
und Vorsteuer USt-Betrag
an Geldkonto/Verb. Bruttobetrag

Das Vorsteuerkonto ist bei einer 4/3-Rechnung = Aufwandskonto!!!

Der StB hat keinen Fehler gemacht, es sei denn, die Vorsteuer wurde nicht als Aufwand gebucht!!

@frechdachs:
Du kennst doch sicherlich den §9 UStG??? Oder???

Das Stichwort lautet Optierung!!
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Alt 21.09.2005, 16:54   #15
TP-Junior
 
Registriert seit: Sep 2005
dirk33 macht alles soweit korrekt
Bei der EÜR gibt es kein Konto für G+B. Somit hat er die Kosten und auch die Vorsteuer aus dem Kauf nirgendwo eingebucht.

Es geht hier nur um die EÜR und nicht Bilanzierung.
dirk33 ist offline   Mit Zitat antworten
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