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Alt 10.09.2005, 15:05   #1
TP-Junior
 
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ast64 macht alles soweit korrekt

Altbestände abverkaufen


Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Bis vor einigen Jahren war ich Inhaber eines Tonträgerfachgeschäftes. Anfang 2001 habe ich einen Räumungsverkauf gemacht, mein Geschäft aufgelöst (Abschlussbilanz, etc.) und das Gewerbe abgemeldet. Aus dieser Zeit sind mir noch ein paar Kartons mit alten CDs übrig geblieben, die ich jetzt über die einschlägigen Internetplattformen (ebay, Amazon,...) verkaufen möchte. Aufgrund des Umfanges (etwa 1200 Artikel) muss ich dafür wieder ein Gewerbe anmelden. Für mich kommt dabei die Kleinunternehmerregelung (MwSt-befreit, einfache Buchführung (EÜR)) in Frage. Nun kann ich die Ware ja nicht mehr zum normalen Ladenpreis anbieten, sondern nur noch "verramschen". Jeder Verkauf eines Artikels würde gegenüber dem FA als Gewinn erscheinen, tatsächlich mache ich jedoch Verlust, da die Ware ja mal viel teurer eingekauft wurde.

Was kann ich tun, dass mir hier meine Einkommensteuer nicht aus dem Ruder läuft? Bisher habe ich nämlich ganz hübsche Erstattungen bekommen, aber wenn ich jetzt plötzlich "Gewinne" einfahre...?

Für gute Tipps dankbar grüßt euch --

ast64

PS: Dies wäre ein Nebenerwerb, ich habe noch einen "normalen" Job!
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Alt 10.09.2005, 20:17   #2
TP-Insider
 
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WO soll ich da anfangen???

Also, dein ursprüngliches gewerbe ist beendet sagst du und eine abschlussbilanz wurde gemacht. ich vermute mal, das in der "Aufgabe"-Gewinnberechnung (so heißt die wirklich) diese Waren entnommen wurden??? Sollte eigentlich so sein.

Wenn Du nun diese 1200 Platten verkaufst, erzielst Du in der Tat Einkünfte aus Gewerbebetrieb. JEtzt kommt aber der entscheidene punkt; du musst die alten platten ja irgendwie in das betriebsvermögen reinbekommen und das geht nur durch eine einlage (da du diese 1200 stück ja mal vor jahren entnommen haben solltest). diese einlage muß mit dem teilwert bewertet werden.

Zitat:
Zitat von §6 EStG
...Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Da der Teilwert nicht viel höher sein dürfte wie der verkaufswert, dürftes du nicht viel gewinn erzeugen, denn aus der bilanziellen sicht passiert folgendes:

du legst die 1200 platten ein; Buchung: per warenbestand (bestandskonto) an Privateinlagen (Eigenkapital)

wenn du nun die platten verkaufst buchst du:
per wareneinsatz (aufwandskonto) an warenbestand (bestandskonto)
und per geldkonto (bestandskonto) an Warenverkauf (Ertragskonto)

Wenn deine Platten sagen wir mal EUR 10.000,00 wert sind und du sie für 10.500 verkaufen kannst, machst du "nur" 500 EUR gewinn (ohne mal die anderen kosten zu rechnen)

Du siehst, so schlimm wird das nicht mit dem gewinn.

Übrigens, bei der EÜR buchst du die eingelegten platten sofort als aufwand....eigentlich genauso...

ich hoffe du hast meinen ausführungen verstanden...
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Alt 11.09.2005, 16:43   #3
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Hallo fridge,

vielen Dank!

Ich habe an anderer Stelle auf die gleiche Frage folgende Auskunft bekommen:

<Zitat>
"Die Ausgabe für CDs wird bereits vor Jahren steuermindernd geltend gemacht worden sein. Daher kann dieser Lagerbestand nicht erneut als Betriebsausgabe ausgewiesen werden."
</Zitat>

Was ist davon zu halten?
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Alt 11.09.2005, 17:11   #4
TP-Insider
 
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das kommt darauf an, wie du damals die cd's oder platten behandelt hast:

a) hast du sie als wertlos eingestuft und abgeschrieben?? Dann wurde diese in derTat schonmal als Betriebsausgaben geltend gemacht

b) wenn du diese entnommen hast, gab es dafür keine Betriebsausgaben


Aber, selbst wenn Du damals die Platten abgeschrieben hast, z.B. weil sie unverkäuflich waren, dann hast du die platten zum wert von 0,00 in das privatvermögen übernommen, wenn nun die platten wieder an wert gewonnen haben, ist das eine vermögensmehrung im privatvermögensbereich, das kann man dir grundsätzlich nicht über nehmen, wenn du die platten nun wieder einlegst. Das finanzamt wird natürlich versuchen diesen sachverhalt etwas anders zu beurteilen, wenn die da überhaupt durchsteigen!!!
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Alt 11.09.2005, 18:30   #5
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> a) hast du sie als wertlos eingestuft und abgeschrieben??
Nein

Der Warenwert (Umlaufvermögen) wurde zum Entnahmewert (ca. 4200 Euro) in das Privatvermögen überführt.
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Alt 11.09.2005, 18:43   #6
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Zitat:
Der Warenwert (Umlaufvermögen) wurde zum Entnahmewert (ca. 4200 Euro) in das Privatvermögen überführt.
Dann wurden keine Betriebsausgaben geltend gemacht, weil Privatentnahmen den Gewinn nicht mindern dürfen.

Somit ist wie fridge schon in Beitrag #2 beschrieben hat zu verfahren.

Gruß
Sven
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Alt 11.09.2005, 21:33   #7
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Vielen Dank für eure Tipps und eure Geduld! Ich möchte in den nächsten Tagen möglichst gut vorbereitet zu meinem FA marschieren.

Wie ist das mit dem Teilwert? Gibt's da bestimmte Regeln, nach denen die Ware jetzt bewertet werden muss?
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Alt 11.09.2005, 21:51   #8
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Der Teilwert ist der Preis, den ein gedachter Erwerber im Zeitpunkt der Einlage zahlen würde und somit brutto.

Es ist ein Schätzwert und sollte den durchschnittlichen Verkaufspreis darstellen, den man am Markt im Zeitpunkt der Einlage erzielen kann. Also man merkt, so richtig definierbar ist der Teilwert nicht.

Gruß
Sven
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Alt 12.09.2005, 08:35   #9
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fridge bringt sich richtig ein
Ich versuche den Teilwert für das "Volk" etwas einfacher, aber fachlich dafür nicht richtig, zu formulieren, in dem ich sage, dass der Teilwert der aktuelle Verkehrswert/Wert ist.

Beispiel:

Wenn Du etwas gebrauchtes kaufen möchtest und würdest nun z.B. 10 Leute fragen, was sie für einen bestimmten Artikel bezahlen würden, dann könnte man den Durchschnitt als Verkehrswert (Teilwert) bezeichnen...

Zitat:
Zitat von ast64
Der Warenwert (Umlaufvermögen) wurde zum Entnahmewert (ca. 4200 Euro) in das Privatvermögen überführt.
Damit hast Du bereits einen "Gewinn" versteuert.

Schau mal, Du hast die Platten irgendwannmal eingekauft und diesen Einkauf dann als Betriebsausgabe angesetzt. Da Du die Platten dann entnommen hast, wurde die Entnahme als Ertrag versteuert.

Nun legst Du die Platten mit dem Teilwert wieder ins BV (Betriebsermögen) ein und verkaufts diese. Und schon bist Du, das FA und wir glücklich
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Alt 12.09.2005, 10:08   #10
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ast64 macht alles soweit korrekt
Da stellt sich mir die Frage: Wozu überhaupt noch ein Gewerbe anmelden? Wegen der paar Cent die ich vielleicht mit meinen Verkaufserlösen über dem Teilwert liege? Rechtfertigt das den Aufwand?
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Alt 12.09.2005, 10:39   #11
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fridge bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von ast64
Rechtfertigt das den Aufwand?
Definitiv nein, aber Du trittst am Markt auf und bist somit gewerblich tätig. Ob es nun eine Gewerbeanmeldung geben muss, bin ich überfragt, das wirst du aber bei deinem gewerbeamt erfragen können, steuerlich erzielst du auf jeden fall einkünfte aus gewerbebetrieb, die du versteuern musst, auch wenn es nur ein paar cents sind (vielleicht ja auch verluste wegen den nebenkosten).
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Alt 20.09.2005, 13:07   #12
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Meiner Meinung nach liegen hier keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor:

Der alte Betrieb ist erledigt. Warenbestand wurde ins Privatvermögen überführt. Fertig.

Nun sind die CDs praktisch Deine private Cd Sammlung. Die kannst Du ohne Gewerbe bei Ebay oder bei Amazone verkaufen. Achten musst Du darauf das Dein Internetauftritt nicht Gewerblich wirkt. Trete also ganz offen als Privatperson auf. Es sollte deutlich werden das Du Deine private Sammlung verkaufst und wenn die weg ist dann wars das eben. Fängst Du an Extra Sachen zu kaufen um sie wieder zu verkaufen dann bist Du sofort in dem Bereich der einen Gewerbeschein erfordert.

Meiner Meinung nach kann man die Gewerblichkeit nicht an der Anzahl der zu verkaufenden Cds festmachen. Ich selber nenne einige tausend Cds mein Eigen und durch die Zusammführung fremder Sammlungen habe ich sogar einige Scheiben doppelt und dreifach. Auch liegt bei dem Verkauf einer privaten Sammlung meiner nach keine Wiederholungsabsicht vor, da nach Verkauf eben wieder schluss ist.

Um eine Gewerbliche Tätigkeit annehmen zu können müssten folgende Merkmale erfüllt sein:

• Selbstständigkeit, (Vorhanden)

• Nachhaltigkeit, (Meiner Meinung nach nicht gegeben)

• Gewinnerzielungsabsicht, (Fraglich, weil die AK den VK vermutlich übersteigen)

• Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, /Gegeben)

• keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft, (Gegeben)

• der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung muss überschritten sein, z. B. gewerblicher Grundstückshandel oder Handel mit Wertpapieren.

Um einen Gewerbliche Tätigkeit annehmen zu können müssten alle Punkte erfüllt sein.

Frechdachs

Geändert von Frechdachs (20.09.2005 um 13:19 Uhr).
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Alt 20.09.2005, 16:33   #13
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Ob ein Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit eBay und ähnlichen Onlineplattformen vorliegt vgl. mal die PDF-Datei in der Linkliste Steuerrecht in meiner Signatur. Dies wäre dann aber eine Einzelfallentscheidung, die das Finanzamt sicherlich anders sehen wird und somit wäre der Streit vorprogrammiert.

EDIT:
@ Frechdachs: Irgendwie erinnert mich dein Beispiel sehr stark an den Briefmarkensammler in den Umsatzsteuerrichtlinien . Aber wie gesagt handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (20.09.2005 um 19:34 Uhr).
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Alt 20.09.2005, 19:35   #14
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Frechdachs macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Dies wäre dann aber eine Einzelfallentscheidung, die das Finanzamt sicherlich anders sehen wird und somit der Streit vorprogrammiert ist.
Mit Einzelfallentscheidung hat das bei den geschilderten Fakten recht wenig zu tun aber wenn Du auf Nr. Sicher gehen möchtest kannst Du natürliche eine Rechtsverbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen. Stell Dich in diesem Fall aber auf Wartezeiten ein, da unsere Finanzämter sich gerne Zeit lassen mit solchen Auskünften

Frechdachs
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Alt 20.09.2005, 20:18   #15
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Zitat:
aber wenn Du auf Nr. Sicher gehen möchtest kannst Du natürliche eine Rechtsverbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen.
Hab' ich nicht nötig. Bin angehender Angehöriger dieses komischen Vereins.

Zitat:
Stell Dich in diesem Fall aber auf Wartezeiten ein, da unsere Finanzämter sich gerne Zeit lassen mit solchen Auskünften
Weiß ich. Ich durfte auch schon ein paar verbindliche Auskünfte in den letzten Wochen ausarbeiten obwohl wir nur 120 Leute sind. Leider wird das immer mehr mit diesen lästigen Dingern. Aber wer weiß, was noch alles kommen mag an Rechtsänderungen.

Zum Fall:
  • Selbstständig: erfüllt
  • Nachhaltigkeit: Bei 1200 Artikeln erfordert es meiner Meinung nach eine gewisse Art an Betriebsorganisation, so dass man durchaus eine gewerbliche Tätigkeit annehmen könnte.
  • Gewinnerzielungsabsicht: Einlage mit dem Teilwert und was dann der Veräußerungspreis sagt ist abzuwarten. Ich glaube nicht, dass der Wert der CD's steigen wird. Das ist der Punkt, der evtl. strittig wäre in meinen Augen.
  • ... erfüllt

Im übrigen: http://www.tt-wagenfeld.de/ust/ebay.pdf

Gruß
Sven
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