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Alt 19.09.2005, 12:35   #1
TP-Junior
 
Registriert seit: Jun 2005
knuddelmausi2 macht alles soweit korrekt
Question

Zahlung vom Ausland erhalten. USt nun abführen oder nicht?


Hallo,

ich habe da mal eine Frage zum Thema Umsatzsteuer.
Ich habe Anfang 2005 ein Nebengewerbe als Webmaster angemeldet.
Das heißt, ich habe Internetseiten beworben und für Kunden die sich dort angemeldet haben, eine Provision erhalten.

Damals habe ich die Kleinunternehmerregelung gewählt.
Da ich nun ein zweites Gewerbe (Hauptgewerbe) in einem anderen Bereich angemeldet habe und diesen nun nicht mehr als Kleinunternehmer führen will, möchte ich auch die Ausgaben und Einnahmen von den letzten Monaten versteuern.

Ich weiß jetzt aber gar nicht, ob ich meine Einnahmen von damals versteuern muss. Ich habe von drei Firmen Geld erhalten, die Ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Die sind in der Schweiz, USA und Panama City (Republic of Panama). Ich habe auch keine Rechnungen geschrieben oder so. Es ist so ne Art Partnerprogramm gewesen. Ich habe einfach nur den Betrag bestätigen müssen, wenn ich ihn ausbezahlt bekommen wollte, mehr nicht. Jetzt weiß ich nicht, ob ich diese Einnahmen als Bruttobetrag sehen soll und davon 16% USt abführen muss oder nicht.

Kann mir einer sagen wie das ist? Sind diese Einnahmen steuerpflichtig oder nicht? Vielen Dank.


Ah da fällt mir noch eine Frage ein. Ich habe in diesem Jahr einen Computer gekauft, den ich hauptsächlich betrieblich nutze. Ich kann ihn somit in Form der Afa abschreiben lassen. Da ich ja nun VSt-abzugsberechtigt bin, muss ich den Nettobetrag abschreiben und die USt kann ich als VSt abziehen.
Aber wie läuft es, wenn ich den Computer in Raten abzahlen muss?
Da ich die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewählt habe, denke ich, ich darf immer nur von jeder einzelnen Rate die VSt abziehen oder wie ist es richtig? Darf ich denn überhaupt den Computer abschreiben, wenn ich ihn noch gar nicht ganz bezahlt habe?

Vielen Dank für eure Hilfe.
knuddelmausi2 ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 19.09.2005, 13:40   #2
TP-Insider
 
Benutzerbild von fridge
 
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
fridge bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von knuddelmausi2
Damals habe ich die Kleinunternehmerregelung gewählt.
Da ich nun ein zweites Gewerbe (Hauptgewerbe) in einem anderen Bereich angemeldet habe und diesen nun nicht mehr als Kleinunternehmer führen will, möchte ich auch die Ausgaben und Einnahmen von den letzten Monaten versteuern.
Hallo, Du kannst innerhalb eines Kalenderjahres nicht einfach mal so oder so sagen. Wenn Du am Anfang dem Finanzamt gegenüber erklärt hast, dass Du die Kleinunternehmerregelung (19/1) beanspruchst, dann bist Du für dieses Jahr daran gebunden (allerdings handelt es sich dabei um eine rechtsunsystematische Gesetzeslücke!!!)

Zitat:
Zitat von knuddelmausi2
Ich weiß jetzt aber gar nicht, ob ich meine Einnahmen von damals versteuern muss.
Warum nicht??? Hat aber nichts mit USt zu tun, sondern mit Ertragsteuer (ESt).

Zitat:
Zitat von knuddelmausi2
Ich habe von drei Firmen Geld erhalten, die Ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Die sind in der Schweiz, USA und Panama City (Republic of Panama). Ich habe auch keine Rechnungen geschrieben oder so. Es ist so ne Art Partnerprogramm gewesen. Ich habe einfach nur den Betrag bestätigen müssen, wenn ich ihn ausbezahlt bekommen wollte, mehr nicht.
Dazu gibt es schon massenweise Infos in diesem Forum. Es handelt sich um eine auf elektronischem Weg erbachte sonstige Leistung (§3a Abs. 4 Nr. 14 UStG i.V. mit §3a Abs. 3 UStG): Leistungserbringer = UN, Leistungsempfänger = UN ==>> Folge: Leistungsort in Deutschland (wenn Du hier Deinen Sitz hast). Weitere Konsequenz daraus => §13b UStG , Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, etc....

Zitat:
Zitat von knuddelmausi2

Jetzt weiß ich nicht, ob ich diese Einnahmen als Bruttobetrag sehen soll und davon 16% USt abführen muss oder nicht.
Da Du dich ja für 2005 als 19/1 entschieden hast, darfst Du die USt des Leistungserbringers (entsprechend des §13b UStG) an das FA abführen, darfst Dir aber keine Vorsteuer abziehen. Zum §13b UStG gibt es auch schon einige Threads...


Zitat:
Zitat von knuddelmausi2
Kann mir einer sagen wie das ist? Sind diese Einnahmen steuerpflichtig oder nicht? Vielen Dank.
Steuerpflichtig nach welchem Gesetz???
Umsatzsteuer = siehe oben
Einkommensteuer = JA!!

Zitat:
Zitat von knuddelmausi2
Ah da fällt mir noch eine Frage ein. Ich habe in diesem Jahr einen Computer gekauft, den ich hauptsächlich betrieblich nutze. Ich kann ihn somit in Form der Afa abschreiben lassen. Da ich ja nun VSt-abzugsberechtigt bin, muss ich den Nettobetrag abschreiben und die USt kann ich als VSt abziehen.
Aber wie läuft es, wenn ich den Computer in Raten abzahlen muss?
Da ich die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewählt habe, denke ich, ich darf immer nur von jeder einzelnen Rate die VSt abziehen oder wie ist es richtig? Darf ich denn überhaupt den Computer abschreiben, wenn ich ihn noch gar nicht ganz bezahlt habe?
Vorsteuer darfst Du Dir sowieso nciht abziehen, hast dich ja für 19/1 entschieden. Unabhängig mal davon, hat die die Bezahlung der Anschaffung eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgut nichts mit der Vorsteuer zutun. Aber da dass für dich nicht zutrifft, würde die Erläuterung dazu zu weit führen.
fridge ist offline   Mit Zitat antworten
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