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Alt 21.09.2005, 19:19   #1
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Umsatzsteuerliche Organschaft, Unternehmereinheit und noch so'n Quatsch


Folgender Fall:

** richtet sich eher an die Spezialisten **

Die Eheleute A und B sind zu gleichen Teilen an einem Restaurant (GbR) und an einem Seniorenheim (GbR) beteiligt. Beide Gebäude liegen direkt nebeneinander. Das Restaurant bewirtet Dritte und bereitet die Mahlzeiten für das angrenzende Seniorenheim zu. Jetzt sagt der Steuerberater, dass es sich bei der Zubereitung von Mahlzeiten um Innenumsätze handelt aufgrund einer umsatzsteuerlichen Organschaft und zudem auch noch Unternehmereinheit besteht, zumal die gleichen Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt sind. Somit stellt die Zubereitung der Mahlzeiten einen nichtsteuerbaren Innenumsatz des Restaurants an das Seniorenheim dar.

Sagt mir bitte, dass ich mit meinen Gedanken richtig liege:
Es kann sich niemals um eine umsatzsteuerliche Organschaft handeln, weil hierbei zwingend erforderlich ist, dass die Organgesellschaft eine juristische Person ist, während die Rechtsform des Organträgers egal ist.

Jetzt kommt allerdings das Problem mit der Unternehmereinheit. Da exakt die gleichen Beteiligungsverhältnisse vorliegen, die Gesellschafter die gleichen Gewinnanteile haben und eine gleiche Willensbildung gewährleistet ist liegt eine Unternehmereinheit vor. Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass der Begriff Unternehmereinheit aus dem alten Umsatzsteuerrecht von vor 1963 stammt und der Begriff für das neue Recht nicht mehr bindend ist.

Damit liegt weder eine umsatzsteuerliche Organschaft noch eine Unternehmereinheit vor, so dass es sich nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze handelt, sondern um steuerpflichtige Einnahmen beim Restaurant.

Interessant ist dies vor allem, weil die Leistungen im Restaurant steuerpflichtig wären und beim Seniorenheim für diese Leistungen kein Vorsteuerabzug besteht aufgrund der steuerfreien Ausgangsumsätze.

Würdet ihr das auch so sehen? Wie immer bin ich für Antworten dankbar.

Gruß
Sven
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Geändert von Sven (21.09.2005 um 19:39 Uhr).
Sven ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 21.09.2005, 22:05   #2
TP-Supporter
 
Registriert seit: Jan 2005
Ort: Sauerland
Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
Zitat:
Zitat von Saxoflyer
** richtet sich eher an die Spezialisten **
Jetzt wollte ich es gerade lesen und dann kommt so'n Satz


(...)

//Hast aber recht
__________________
Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.

Geändert von Era W Xel (21.09.2005 um 22:16 Uhr).
Era W Xel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.09.2005, 14:58   #3
TP-Insider
 
Benutzerbild von fridge
 
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
fridge bringt sich richtig ein
Mensch Sven, eine solche Frage von DIR???

Zitat:
Zitat von RAU/DÜRRWÄCHTER
zu §2, RZ 485: Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§2 Abs. 1 Satz 2 UStG)
Aber, ich finde, dass Deine Meinung dadurch bestätigt wird:




Oder nicht??

Organschaft scheidet aus, das ist klar, weil es keinen Organträger gibt.

Somit bleiben die beiden GbR's jeweils selbständige UN im Sinner des UStG, es sei denn es handelt sich jeweils um eine Betriebsstätte???
fridge ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.09.2005, 18:10   #4
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
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Paaah, danke für die Bestätigung.

Dieser Mensch, und dann auch noch den Großkotz raushängen lassen. Bin ja mal gespannt, was er sagt wenn die Mahlzeiten auf einmal steuerpflichtig sind; wird dem bestimmt nicht gefallen.

Gruß
Sven
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