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Umsatzsteuerliche Organschaft, Unternehmereinheit und noch so'n Quatsch
Folgender Fall:
** richtet sich eher an die Spezialisten **
Die Eheleute A und B sind zu gleichen Teilen an einem Restaurant (GbR) und an einem Seniorenheim (GbR) beteiligt. Beide Gebäude liegen direkt nebeneinander. Das Restaurant bewirtet Dritte und bereitet die Mahlzeiten für das angrenzende Seniorenheim zu. Jetzt sagt der Steuerberater, dass es sich bei der Zubereitung von Mahlzeiten um Innenumsätze handelt aufgrund einer umsatzsteuerlichen Organschaft und zudem auch noch Unternehmereinheit besteht, zumal die gleichen Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt sind. Somit stellt die Zubereitung der Mahlzeiten einen nichtsteuerbaren Innenumsatz des Restaurants an das Seniorenheim dar.
Sagt mir bitte, dass ich mit meinen Gedanken richtig liege:
Es kann sich niemals um eine umsatzsteuerliche Organschaft handeln, weil hierbei zwingend erforderlich ist, dass die Organgesellschaft eine juristische Person ist, während die Rechtsform des Organträgers egal ist.
Jetzt kommt allerdings das Problem mit der Unternehmereinheit. Da exakt die gleichen Beteiligungsverhältnisse vorliegen, die Gesellschafter die gleichen Gewinnanteile haben und eine gleiche Willensbildung gewährleistet ist liegt eine Unternehmereinheit vor. Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass der Begriff Unternehmereinheit aus dem alten Umsatzsteuerrecht von vor 1963 stammt und der Begriff für das neue Recht nicht mehr bindend ist.
Damit liegt weder eine umsatzsteuerliche Organschaft noch eine Unternehmereinheit vor, so dass es sich nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze handelt, sondern um steuerpflichtige Einnahmen beim Restaurant.
Interessant ist dies vor allem, weil die Leistungen im Restaurant steuerpflichtig wären und beim Seniorenheim für diese Leistungen kein Vorsteuerabzug besteht aufgrund der steuerfreien Ausgangsumsätze.
Würdet ihr das auch so sehen? Wie immer bin ich für Antworten dankbar.
Gruß
Sven
Geändert von Sven (21.09.2005 um 19:39 Uhr).
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