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Alt 19.11.2005, 01:01   #1
TP-Member
 
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frankyhh macht alles soweit korrekt

AFA- Abschreibung auf "Warenbestand"


Hallo zusammen,

ich vermiete Maschinen und verkaufe diese auch.
Meine Mietmaschinen werden über x - jahre abgeschrieben. So weit so gut.

Frage: wenn ich maschinen kaufe - sie bei mir einlager - und erst nach z.b. 6 monaten weiterverkaufe- kann ich dann 6 monate afa verbuchen ???? und sie aus dem anlagevermögen wieder entnehmen.
Oder muss ich die maschinen als "normalen Wareneinkauf einbuchen (ohne Afa) ????
ps: Maschinen liegen über 3000 Euronen.

2. frage:
Finde meine maschinen nicht in afa-tabelle- wer legt die abschreibungsdauer dafür fest???

gruß
franky
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Alt 19.11.2005, 10:33   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKESven ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Abschreibungen gibt es nur für das Anlagevermögen. Also für die selbst genutzten Wirtschaftsgüter, die auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.

Hier liegt jedoch Umlaufvermögen vor, welches grds. nicht abschreibungsfähig ist. Die Maschinen zielen nicht darauf ab selbst genutzt zu werden und daher kann es sich nicht um Anlagevermögen handeln. Ein Autohändler kann seine PKW's, die zum Verkauf angeboten werden auch nicht abschreiben, das wäre ja noch schöner. Insofern liegt, wenn man so will, ein ganz normaler Wareneinkauf vor.

Es ist lediglich eine sogenannte Teilwertabschreibung möglich, wobei dann eine dauernde Wertminderung vorliegen muss. Das ist allerdings eine andere Geschichte, die ich hier nicht weiter ausführen möchte.

Gruß
Sven
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Alt 19.11.2005, 11:04   #3
TP-Senior
 
Benutzerbild von Gunter
 
Registriert seit: Mar 2003
Gunter ist auf einem guten Weg
Nur ergänzend zu Saxoflyer:

Schau dir den § 253 Abs. 3 HGB (Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden) an.
Ob eine Abschreibung auf´s Umlaufvermögen in deinem Falle Gültigkeit hat, solltest du (rechtssicher) mit deinem Steuerberater klären.






__________________

Gunter ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.11.2005, 11:21   #4
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Dann auch noch ergänzend zu Gunter's Beitrag, auch wenn ich da eigentlich nicht weiter drauf eingehen wollte.

Handelsrechtlich werden Teilwertabschreibungen in § 253 HGB definiert. Allerdings gibt es zwischen Steuerrecht und Handelsrecht in diesem Bereich gravierende Unterschiede, so dass ich den Paragraphen eher mit Vorsicht genießen würde. Was handelsrechtlich zulässig ist muss nicht zwingend auch steuerlich gelten.

EDIT: Außerdem sei noch angemerkt, dass im Falle der Gewinnermittlung per Einnahme-Überschuss-Rechnung eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht kommt.
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Geändert von Sven (19.11.2005 um 20:34 Uhr).
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