Dann auch noch ergänzend zu Gunter's Beitrag, auch wenn ich da eigentlich nicht weiter drauf eingehen wollte.
Handelsrechtlich werden Teilwertabschreibungen in § 253 HGB definiert. Allerdings gibt es zwischen Steuerrecht und Handelsrecht in diesem Bereich gravierende Unterschiede, so dass ich den Paragraphen eher mit Vorsicht genießen würde. Was handelsrechtlich zulässig ist muss nicht zwingend auch steuerlich gelten.
EDIT: Außerdem sei noch angemerkt, dass im Falle der Gewinnermittlung per Einnahme-Überschuss-Rechnung eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht kommt.