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24.11.2005, 17:35
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#1
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
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Vom USt. frei 2005 zu USt. 2006
Wie ist das mit der Ware, die ich dann dieses Jahr gekauft habe mit MwSt. aber dann im nächsten Jahr verkaufen und auch Mwst. abdrücken muss.
Diese habe ich ja im aktuellen Jahr nicht zurück bekommen, muss diese aber ab 2006 abführen.
Wird ja wohl nicht so sein, dass ich keine Ware auf Lager haben darf
Danke für jeden Tipp...
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24.11.2005, 18:00
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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A 191 Abs. 5 UStR 2005
Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Absatz 1 , §§ 23 , 23a oder 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge vornehmen:
1. gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
2. Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
4. die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.
2 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. 3 Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. 4 Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6.12.1979 - BStBl 1980 II S. 279 = SIS 80 01 54 – und vom 17.9.1981 - BStBl 1982 II S. 198 = SIS 82 25 41 ). 5 Wegen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes vgl. Abschnitt 193.
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24.11.2005, 18:48
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#3
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
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Edit: Ok, danke für die Klarstellung.
Geändert von holydream (24.11.2005 um 19:27 Uhr).
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24.11.2005, 19:03
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Sorry,
hab' einen Satz überlesen, du hattest recht. Der Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen nicht möglich für die Anschaffungen, die vor dem Übergang erfolgten.
Gruß
Sven
Geändert von Sven (24.11.2005 um 19:44 Uhr).
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24.11.2005, 19:27
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#5
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
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Entschuldige, aber aus deinem ersten Beitrag verstehe ich:
1-4 : Wenn ich USt. habe für dies und jenes, kriege ich sie weider, falls das alles nach der Umstellung zur USt. gekauft wurde.
Satz 2 habe ich so verstanden, als ob er sich darauf bezieht, dass ich für alles vor der Regelbesteuerung keine Rückzahlung erhalte.
Habe ich wohl falsch verstanden, danke für die Klarstellung.
Wobei ich dann aber bei der nächsten Frage wären.
Sehe ich das richtig, dass das Jahr keine Rolle spielt, also auch Gegenstände von 2004 (Gründungsjahr) abzugsfähig sind.
Ich hatte nämlich Geräte zur Produktion im Wert von ca. 3500EUR angeschafft und Verbrauchsmaterialien im Wert von ca. 600EUR.
Daraus wurde Ware verkauft, die ich Ust-befreit verkauft habe.
Wenn ich dafür jetzt die Ust. zurückbekomme, hat sich auch meine Steuererklärung verändert, da ja mehrere Hundert Euro USt. zurückommen würden.
Da ich jetzt erst sehe, dass ich über die Umsatzgrenze stoße, habe ich mich nicht damit beschäftigen können und bitte um Nachsicht.
Vielen Dank für deine Hilfe
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24.11.2005, 19:45
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Sorry, hab' mir den Text mal in aller Ruhe durchgelesen. Du hattest recht.
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24.11.2005, 19:55
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#7
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
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Also doch draufzahlen...
2x USt. abdrücken ist doch irgendwie vernichtend...
Geändert von holydream (24.11.2005 um 20:10 Uhr).
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24.11.2005, 20:09
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Eine Doppelbesteuerung kann ich mir eigentlich auch nicht vorstellen. Bin gerade am Überlegen ob eine Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG in Betracht käme und welche Folgen diese hätte. Ich melde mich die Tage noch einmal.
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24.11.2005, 20:11
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#9
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
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Danke, das wäre nämlich echt nicht vorstellbar...
Ob die beim Finanzamt da weiterhelfen müssen?
Ist ja keine Steuerberatung in dem Sinne sondern eine offizielle Umstellung...
Geändert von holydream (24.11.2005 um 20:17 Uhr).
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25.11.2005, 07:31
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#10
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Fragen könntest du, ob du eine Antwort bekommst ist eine andere und hängt wahrscheinlich vom Stress (  )des jeweiligen Bearbeiters ab.
So, zum § 15a Abs. 7 UStG. Demnach sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden.
Absatz 1 gilt für das Anlagevermögen:
Ändern sich in den folgenden fünf Jahren nach Anschaffung die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist eine Korrektur vorzunehmen.
z.B. Anschaffung Maschine Januar 2004; AK netto 10.000,- EUR; BND 10 Jahre; Wechsel zur Regelbesteuerung zum Januar 2005
Im Jahr 04 ist kein Vorsteuerabzug möglich, jedoch ab 05
in 05 i.H.v. 1/5 der auf die AK entfallenden Vorsteuerbeträge i.H.v. 1.600 EUR
1/5 * 1.600 EUR = 320 EUR => Vorsteuerabzug in 05 i.H.v. 320 EUR
Absatz 2 gilt für das Umlaufvermögen (z.B. Waren)
Berichtigung der Vorsteuer in voller Höhe möglich in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. Soweit ich weiß, wird dabei auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung abgestellt.
Absatz 3 ist ein Sonderfall
ANGABEN OHNE GEWÄHR
Da werden sich aber noch andere Leute melden, die davon mehr Ahnung haben als ich. Mit § 15a UStG habe ich mich nämlich noch nicht beschäftigt gehabt, ebenso mit dem Wechsel der Besteuerungsform.
Gruß
Sven
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25.11.2005, 08:13
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#11
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
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Ist mit BND die "Abschreibdauer" gemeint?
Das wären bei mir 8 Jahre, also könnte ich 2004/05 keine Rückzahlung, wohl aber für das 3/8 im Jahr 2006 die USt. kriegen, das hört sich plausibel an.
Weiterhin ist der Abzug für alle Waren möglich, die ich ab 01.01.06 verkauft habe.
Vielen dank schonmal für deine Hilfe 
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25.11.2005, 09:49
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#12
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Das wären bei mir 8 Jahre, also könnte ich 2004/05 keine Rückzahlung, wohl aber für das 3/8 im Jahr 2006 die USt. kriegen, das hört sich plausibel an.
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BND= betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Allerdings nicht 3/8, sondern 3/5, weil der Berichtigungszeitraum auf 5 Jahre festgeschrieben ist.
Lass dir das aber von einem Praktiker erzählen und nicht von einem Theoretiker wie mir.
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28.11.2005, 13:39
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#13
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Um es kurz zu sagen:
Bei einem Wechsel vom Kleinunternehmer § 19UStG zur Regelbesteuerung kommt eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a in Betracht. Es wurde schon vollkommen richtig erläutet wie das gemacht wird. Ergänzend möchte ich Hinzufügen, das der 5 Jährige Berichtigungszeitraum auch kürzer sein kann, nämlich immer dann wenn die Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des entsprechenden Wirtschaftsgutes kürzer als 5 Jahre ist.
Seit 1.1.2005 fallen auch Wirtschaftsgüter unter die Vorsteuerberichtigung, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, z. B. der Verkauf oder die Verarbeitung bestimmter Gegenstände (§ 15a Abs. 2 UStG). Hierbei handelt es sich insbesondere um Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen. Da für die Frage des Vorsteuerabzugs die im Zeitpunkt des Erwerbs des Wirtschaftsguts objektiv belegbare Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich ist, bestand bis 31.12.2004 eine Regelungslücke, wenn der Unternehmer Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit einer anderen Verwendungsabsicht als der später tatsächlich gegebenen Verwendung erworben hat. Diese Lücke ist nunmehr geschlossen. Die Vorsteuer in diesem Beispiel kann also ebenfalls berichtigt werden
Grundsätzlich ist die Vorsteuerberichtigung ab 1.1.2005 an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es muss eine bestimmte Leistung dem Unternehmen dienen.
- Für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts müssen insgesamt Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 UStG von mehr als 1.000 EUR (bis 31.12.2004: 250 EUR) angefallen sein.
- Nachdem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, muss innerhalb des Berichtigungszeitraums eine vorsteuerrelevante Nutzungsänderung erfolgen.
- Die Änderung der Nutzungsverhältnisse muss gewichtig sein.
Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
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28.11.2005, 15:44
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#14
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TP-Member
Registriert seit: Feb 2005
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Die 1000EUR gelten insgesamt für das das Anschaffungsjahr oder?
Also kann ich mich zur Umsatzsteuer melden ab 2006.
Die beim Finanzamt müssen mir doch bei der Umstellung helfen bzw. wie mache ich denen das mit der Abschreibung klar, dass eben diese zu 2/5 nicht vorsteuerabzugsfähig war und ab 2006 die letzten 3/5 doch?
Entschuldige weiterhin Epic, aber so ganz verstanden habe ich nicht, was du mir mit dem Rest sagen wolltest.
Inwiefern betrifft die neue Regelung ab 2005 mich und meine Umstellung auf Ust und was haben die Nutzungsverhältnisse damit zu tun?
Wäre nett, wenn du mir das kurz erläuter könntest!
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28.11.2005, 17:58
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#15
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Schau mal in meine Signatur unter Linkliste Steuerrecht, da befindet sich eine PDF-Datei aus dem Ernst & Young Newsletter zum Thema Vorsteuerberichtigung. Schau da mal rein oder in die angehängte PDF-Datei (an dieser Stelle einmal vielen Dank an den netten Kollegen für die wunderbare Post  . Die Datenbank ist echt gut).
Das Thema ist insgesamt auch recht umfangreich. Mein schlaues Buch beschreibt den § 15a UStG z.B. auf 60 Seite.
Geändert von Sven (11.12.2005 um 18:51 Uhr).
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