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Alt 16.12.2005, 14:24   #1
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Kleinunternehmer: Irrtum in Umsatzsteuererklärung 2002


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Alt 16.12.2005, 14:31   #2
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Die Umsatzsteuererklärung wurde als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gewertet und bindet dich jetzt 5 Jahre daran, so dass du wie ein Regelbesteuerer behandelt wirst.

Ich würde noch einmal beim Finanzamt anrufen und einmal den Fall beschreiben, dass dies ein Versehen war und man selbst auch keine USt in Rechnung gestellt hat. Vielleicht hilft es ja etwas. Streng genommen würdest du aber den Kürzeren ziehen.

Eine 1 einzutragen um als Kleinunternehmer zu gelten ist mir nicht bekannt. In Zeile 24 gehört der Gesamtumsatz und keine "1".

Gruß
Sven
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Alt 16.12.2005, 14:43   #3
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Alt 17.12.2005, 19:06   #4
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Wie gesagt, wenn du dann auch noch die USt an das Finanzamt zahlst und diese auch so angegeben hast, ist dies als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu werten. Aber wie gesagt, einfach nochmal im Finanzamt anrufen.
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Alt 18.02.2006, 11:11   #5
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Irrtum in Umsatzsteuererklärung 2002 - Erfolgreich - Steuerberaterkosten?


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Alt 18.02.2006, 11:40   #6
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Nein, das gibt es nur im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen. Da wird der Steuerberater von den Familienkassen bezahlt wenn das Verfahren gewonnen wird. Steht irgendwo in der §§ 75 ff EStG

EDIT: Kurze Nachfrage, stand der USt-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder warum konnte noch Einspruch eingelegt werden? Es hörte sich nämlich so an, als wäre die Rechtsbehelfsfrist schon verstrichen
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Alt 18.02.2006, 12:07   #7
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Steuertip vom 08.04.2003


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Alt 18.02.2006, 12:16   #8
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Also ich würd ja sagen, das dem Finanzamt nix "schuldhaftes" vorzuwerfen ist.

Aber du kannst sicher die Steuerberaterkosten als Ausgaben geltend machen .
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Alt 18.02.2006, 12:47   #9
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Interessanter Artikel. Allerdings hört es bei mir schon auf wenn ich Lohnsteuerhilfeverein lese. Da kann man dann zumeist wirklich nur "Hilfe" schreien.

Das ist aber auch typisch für den Volksmund dann solche m.E. schwachsinnigen Einzelentscheidungen und gerade von OLG's, die des öfteren gegensätzliche Entscheidungen treffen im Vergleich zum BFH, der sich mit Steuerrecht etwas besser auskennt (durfte ich gerade in meiner Diplomarbeit zum internen Steuerausgleich unter Ehegatten feststellen - die Entscheidungen der OLG's werden da auch sehr angeprangert, weil sie wirklichkeitsfremd sind), zu zitieren und diese dann auf seinen völlig anders gelagerten Sachverhalt anzuwenden. Interessant finde ich dann auch noch, dass noch nicht einmal ein Aktenzeichen von dem Urteil angegeben wurde, so dass man sich seine eigene Meinung darüber bilden kann, aber das bestätigt nun wieder mein Bild über Lohnsteuerhilfefevereine. Im übrigen hier das Aktenzeichen: OLG Koblenz 1. Zivilsenat Urteil vom 17. Juli 2002 1 U 1588/01. Sorry, aber mit Lohnsteuerhilfevereinen hab' ichs nun wirklich nicht, zumindest nicht mit denen bei uns in der Region.

Es geht hier um eine Amtshaftungsklage und um allgemeine Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB. Diese können nur im Rahmen des Zivilrecht durchgeboxt werden, weil im Steuerrecht keine entsprechende Regelung besteht mit Ausnahme des bereits zitierten und jetzt auch nachgeschlagenen § 77 EStG in Kindergeldsachen, den die Steuerberater aber häufig nicht kennen. In dem Urteilsfall hat das Finanzamt eine Neuregelung eines Gesetzes aus Unkenntnis nicht beachtet bzw. wurde dem Bearbeiter die Gesetzesänderung oder Verwaltungsmeinung, die sich aus einem Urteil ergab nicht bekanntgegeben, weil die Zeitschrift in der die Urteile verfasst sind noch im Umlauf war. Hier mal der Orientierungssatz:

"Ist einem entscheidungsbefugten Sachbearbeiter eine grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht (hier: zum Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977 bei der Veräußerung eines vierten Objekts im Rahmen eines Grundstückshandels) nicht zeitnah zur Kenntnis gebracht worden, liegt regelmäßig ein Organisationsverschulden der Finanzverwaltung vor. Legt der Steuerschuldner gegen einen Steuerbescheid, der die aktuelle Rechtsprechung nicht berücksichtigt, Einspruch ein, sind die Kosten eines Steuerberaters für dieses unnötige Einspruchsverfahren ein im Rahmen der Amtshaftung erstattungsfähiger Schaden."

Demnach also ein völlig anderer Sachverhalt, der vom Lohnsteuerhilfeverein so nicht wiedergegeben wird und daher auch überhaupt nicht auf deinen Fall anwendbar, zumal keine Rechtsänderung bestand.

Was die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche angeht bedarf es eines groben Verschuldens des Finanzamts und dies sehe ich in deinem Fall nicht. Streng genommen solltest du sogar froh sein, dass der Einspruch erfolgreich war, weil man die anstandslose Zahlung der USt auch änders hätte auslegen können. Nämlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, welche dich 5 Jahre lang an die Regelbesteuerung binden würde. Dies wird aber Gott sei Dank in den Finanzämtern etwas lockerer gesehen, zumal die meisten nichtberatenden Kleinunternehmer überhaupt keine Ahnung haben was sie da überhaupt angegeben haben. Ich sehe auch kein Verschulden des Finanzamts. Dies hat alles richtig gemacht und der schwarze Peter liegt vielmehr bei dir, zumal du ja falsche Angaben in der USt-Erklärung gemacht hast und die USt auch noch anstandslos gezahlt hast, was noch viel mehr verwundernswerter ist.

Also, wäre ich mit Äußerungen, was die Auslegung von Urteilen angeht äußerst vorsichtig, gerade wenn man den Inhalt überhaupt nicht kennt.

Gruß
Sven

PS: Wenn du möchtest kann ich dir das genannte Urteil im Volltext auch noch hier posten.
PPS: Nehmen Sie mir es nicht übel wenn ich Sie geduzt habe, ich sehe jetzt erst das Sie mich gesiezt haben
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Geändert von Sven (18.02.2006 um 12:56 Uhr).
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