Interessanter Artikel. Allerdings hört es bei mir schon auf wenn ich Lohnsteuerhilfeverein lese. Da kann man dann zumeist wirklich nur "Hilfe" schreien.
Das ist aber auch typisch für den Volksmund dann solche m.E. schwachsinnigen Einzelentscheidungen und gerade von OLG's, die des öfteren gegensätzliche Entscheidungen treffen im Vergleich zum BFH, der sich mit Steuerrecht etwas besser auskennt (durfte ich gerade in meiner Diplomarbeit zum internen Steuerausgleich unter Ehegatten feststellen - die Entscheidungen der OLG's werden da auch sehr angeprangert, weil sie wirklichkeitsfremd sind), zu zitieren und diese dann auf seinen völlig anders gelagerten Sachverhalt anzuwenden. Interessant finde ich dann auch noch, dass noch nicht einmal ein Aktenzeichen von dem Urteil angegeben wurde, so dass man sich seine eigene Meinung darüber bilden kann, aber das bestätigt nun wieder mein Bild über Lohnsteuerhilfefevereine. Im übrigen hier das Aktenzeichen: OLG Koblenz 1. Zivilsenat Urteil vom 17. Juli 2002 1 U 1588/01. Sorry, aber mit Lohnsteuerhilfevereinen hab' ichs nun wirklich nicht, zumindest nicht mit denen bei uns in der Region.
Es geht hier um eine Amtshaftungsklage und um allgemeine Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB. Diese können nur im Rahmen des Zivilrecht durchgeboxt werden, weil im Steuerrecht keine entsprechende Regelung besteht mit Ausnahme des bereits zitierten und jetzt auch nachgeschlagenen
§ 77 EStG in Kindergeldsachen, den die Steuerberater aber häufig nicht kennen. In dem Urteilsfall hat das Finanzamt eine Neuregelung eines Gesetzes aus Unkenntnis nicht beachtet bzw. wurde dem Bearbeiter die Gesetzesänderung oder Verwaltungsmeinung, die sich aus einem Urteil ergab nicht bekanntgegeben, weil die Zeitschrift in der die Urteile verfasst sind noch im Umlauf war. Hier mal der Orientierungssatz:
"Ist einem entscheidungsbefugten Sachbearbeiter eine grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht (hier: zum Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977 bei der Veräußerung eines vierten Objekts im Rahmen eines Grundstückshandels) nicht zeitnah zur Kenntnis gebracht worden, liegt regelmäßig ein Organisationsverschulden der Finanzverwaltung vor. Legt der Steuerschuldner gegen einen Steuerbescheid, der die aktuelle Rechtsprechung nicht berücksichtigt, Einspruch ein, sind die Kosten eines Steuerberaters für dieses unnötige Einspruchsverfahren ein im Rahmen der Amtshaftung erstattungsfähiger Schaden."
Demnach also ein völlig anderer Sachverhalt, der vom Lohnsteuerhilfeverein so nicht wiedergegeben wird und daher auch überhaupt nicht auf deinen Fall anwendbar, zumal keine Rechtsänderung bestand.
Was die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche angeht bedarf es eines groben Verschuldens des Finanzamts und dies sehe ich in deinem Fall nicht. Streng genommen solltest du sogar froh sein, dass der Einspruch erfolgreich war, weil man die anstandslose Zahlung der USt auch änders hätte auslegen können. Nämlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, welche dich 5 Jahre lang an die Regelbesteuerung binden würde. Dies wird aber Gott sei Dank in den Finanzämtern etwas lockerer gesehen, zumal die meisten nichtberatenden Kleinunternehmer überhaupt keine Ahnung haben was sie da überhaupt angegeben haben. Ich sehe auch kein Verschulden des Finanzamts. Dies hat alles richtig gemacht und der schwarze Peter liegt vielmehr bei dir, zumal du ja falsche Angaben in der USt-Erklärung gemacht hast und die USt auch noch anstandslos gezahlt hast, was noch viel mehr verwundernswerter ist.
Also, wäre ich mit Äußerungen, was die Auslegung von Urteilen angeht äußerst vorsichtig, gerade wenn man den Inhalt überhaupt nicht kennt.
Gruß
Sven
PS: Wenn du möchtest kann ich dir das genannte Urteil im Volltext auch noch hier posten.
PPS: Nehmen Sie mir es nicht übel wenn ich Sie geduzt habe, ich sehe jetzt erst das Sie mich gesiezt haben