getreidemuehlen
-


Hinweise


Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Thema bewerten
Alt 30.12.2005, 20:05   #1
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User

Lieferantenbesteuerung im Bestimmungsland § 3c UStG


Ich hab' mitlerweile schon einen giraffenähnlich langen Hals und dieser wird immer länger je mehr ich mich mit diesem Thema beschäftige.

Es ist ja so, dass die Besteuerung im Bestimmungsland beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen durch den Lieferanten erfolgt.

Eine Voraussetzung ist, dass es dem Erwerber nicht zugemutet werden kann, sich mit den umsatzsteuerlichen Pflichten seines Landes auseinanderzusetzen um einen Erwerb zu versteuern. Das ist soweit klar und ist ja schließlich Ausdruck im § 1 Abs. 3 UStG (Erwerbsschwellenregelung). Es liegt also keine Erwerbsbesteuerung mehr vor, sondern es kommt zu einer Lieferantenbesteuerung im Bestimmungsland.

Nach § 3c UStG wäre nun zu prüfen, ob es dem Lieferer zugemutet werden kann die Besteuerung im Bestimmungsland vorzunehmen, welches durch die Lieferschwellenregelung in § 3c Abs. 3 UStG geschieht.

Soweit ist mir das auch alles klar.

Gehen wir nun davon aus, dass die Lieferschwelle überschritten wurde oder der Lieferant auf die Lieferschwellenregelung verzichtet hat. Das würde heißen, dass sich der Unternehmer im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und auch Rechnungen schreibt mit einer ausgewiesenen Steuer eines anderen Landes, weil der Ort der Lieferung gem. § 3c Abs. 1 UStG dort ist, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Wo steht jetzt allerdings, dass er eine Steuer eines anderen Landes ausweisen darf bzw. sogar muss und sich in dem jeweiligen Land umsatzsteuerlich zu registrieren hat. Er kann dies doch ohne Weiteres als nicht steuerbare Leistung deklarieren, weil der Ort der Leistung nicht im Inland liegt und die Umsatzsteuer einfach weglassen.

Wäre dankbar, wenn jemand eine passende Antwort findet. Danke

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Traum-Start Portal | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

Geändert von Sven (30.12.2005 um 20:11 Uhr).
Sven ist gerade online   Mit Zitat antworten


Alt 31.12.2005, 02:48   #2
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von Poloatze
Wo steht jetzt allerdings, dass er eine Steuer eines anderen Landes ausweisen darf bzw. sogar muss und sich in dem jeweiligen Land umsatzsteuerlich zu registrieren hat. Er kann dies doch ohne Weiteres als nicht steuerbare Leistung deklarieren, weil der Ort der Leistung nicht im Inland liegt und die Umsatzsteuer einfach weglassen.
Die Verpflichtung zur Ausweisung der ausländischen steuer ergibt sich aus dem ausländischen Umsatzsteuergesetz. Im deutschen USt Gesetz steht meines Wissens nach nur das der Unternehmer bei Überschreitung der besagten Grenzen sich im entsprechenden Land Umsatzsteuerlich registrieren lassen muss § müsste ich raus suchen, aber das ist mir jetzt zu spät Gähn, vieleicht denk ich die Tage mal dran.

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Epic ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.12.2005, 12:34   #3
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
OK, danke.

Zitat:
Im deutschen USt Gesetz steht meines Wissens nach nur das der Unternehmer bei Überschreitung der besagten Grenzen sich im entsprechenden Land Umsatzsteuerlich registrieren lassen muss § müsste ich raus suchen, aber das ist mir jetzt zu spät Gähn, vieleicht denk ich die Tage mal dran.
Das wäre nett. Vermutlich mach ich's mir schon viel zu kompliziert und schaue an den falschen Stellen im Gesetz. Ich habe auch schon die halbe NWB und SIS Datenbank durchsucht, nur schlauer bin ich noch nicht geworden.

Ich hab' mal ins Gesetz geschaut. Demnach würde der § 14a Abs. 2 UStG nur für einen europäischen Lieferanten gelten und somit der deutsche Paragraph sein für einen europäischen Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer. Ich hab' eh schon die ganze Zeit gegrübelt warum der auf einmal vom Inland spricht, zumal der Ort der Leistung ins Bestimmungsland verlagert wird.

Zitat:
Zitat von § 14a Abs. 2 UStG
Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet
Dann macht § 14a Abs. 2 UStG auch Sinn.
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Traum-Start Portal | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
Sven ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 02.01.2006, 14:07   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von Epic
 
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
Epic bringt sich richtig einEpic bringt sich richtig ein
So ich hab mir den 3c nun noch mal angeguckt und meine Datenbank befragt.


3c UStG (vereinfacht)

Lieferung Inland - Eu Land

Lieferung gilt dort ausgeführt wo Lieferung endet.

- Folge Umsatz ist im Inland nicht steuerbar und somit auch nicht steuerpflichtig

- Beachte Abnehmerkreis, Liefer- und Erwerbschwellen


3c Abs. 4 UStG

Optionsmöglichkeit. Hier steht, dass der UN sich im Optionsfall beim jeweilig zuständigen ausländischen Finanzamt UStlich erfassen lassen muss.


Umkehrschluss

Lieferung Eu Land - Inland

Die Verpflichtung für den EU UN sich im Inland UStlich erfassen zu lassen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UStG.


Weder in der USt DV noch in den Richtlinien steht sonst ein entsprechender Hinweis, so dass ich davon ausgehe, dass sich diese Verpflichtung, welche sich ja aus dem Wortlaut der einzelnen § ergibt weiter nicht explizit in den deutschen Gesetzen zu finden ist (außer in 3c Abs.4 UStG).
In meiner Datenbank (Top Aktuell) wird das ganze Thema bis ins kleinste erläutert und auch dort sind keine Hinweise auf irgendwelche § oder Urteile zu finden.


Ergebnis. Verpflichtung ergibt sich aus dem Wortlaut des deutschen UStG sowie aus dem jeweiligen ausländischen UStG

Gruß Epic03
__________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

________________________

Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________

Geändert von Epic (02.01.2006 um 14:09 Uhr).
Epic ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.01.2006, 14:27   #5
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
So, hab mir doch noch mal ein paar Minuten Zeit genommen hier reinzuschauen.

Das gleiche hat meine Mitbewohnerin auch gesagt. Sie würde das auch so regeln und ich denke auch, dass dies die einzige Lösung ist.

Vielen Dank für deine Mühe

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Traum-Start Portal | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
Sven ist gerade online   Mit Zitat antworten
Antwort

  Aktuelles Thema
  TP Hilfe Forum > Traum-Start > Steuer & Buchführung
Lieferantenbesteuerung im Bestimmungsland § 3c UStG Lieferantenbesteuerung im Bestimmungsland § 3c UStG
« Telefonkosten absetzen? | Einnahme 2004 oder 2005? (bei Kleinunternehmer) »

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Thema bewerten
Thema bewerten:

Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 07:25 Uhr.

Powered by: vBulletin Version 3.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd. / Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0 ©2008, Crawlability, Inc.
Traum-Projekt.com | Suchen | Archiv | Impressum | Kontakt | | | Nach oben |



1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67