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30.12.2005, 20:05
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#1
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Lieferantenbesteuerung im Bestimmungsland § 3c UStG
Ich hab' mitlerweile schon einen giraffenähnlich langen Hals und dieser wird immer länger je mehr ich mich mit diesem Thema beschäftige.
Es ist ja so, dass die Besteuerung im Bestimmungsland beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen durch den Lieferanten erfolgt.
Eine Voraussetzung ist, dass es dem Erwerber nicht zugemutet werden kann, sich mit den umsatzsteuerlichen Pflichten seines Landes auseinanderzusetzen um einen Erwerb zu versteuern. Das ist soweit klar und ist ja schließlich Ausdruck im § 1 Abs. 3 UStG (Erwerbsschwellenregelung). Es liegt also keine Erwerbsbesteuerung mehr vor, sondern es kommt zu einer Lieferantenbesteuerung im Bestimmungsland.
Nach § 3c UStG wäre nun zu prüfen, ob es dem Lieferer zugemutet werden kann die Besteuerung im Bestimmungsland vorzunehmen, welches durch die Lieferschwellenregelung in § 3c Abs. 3 UStG geschieht.
Soweit ist mir das auch alles klar.
Gehen wir nun davon aus, dass die Lieferschwelle überschritten wurde oder der Lieferant auf die Lieferschwellenregelung verzichtet hat. Das würde heißen, dass sich der Unternehmer im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und auch Rechnungen schreibt mit einer ausgewiesenen Steuer eines anderen Landes, weil der Ort der Lieferung gem. § 3c Abs. 1 UStG dort ist, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Wo steht jetzt allerdings, dass er eine Steuer eines anderen Landes ausweisen darf bzw. sogar muss und sich in dem jeweiligen Land umsatzsteuerlich zu registrieren hat. Er kann dies doch ohne Weiteres als nicht steuerbare Leistung deklarieren, weil der Ort der Leistung nicht im Inland liegt und die Umsatzsteuer einfach weglassen.
Wäre dankbar, wenn jemand eine passende Antwort findet. Danke
Gruß
Sven
Geändert von Sven (30.12.2005 um 20:11 Uhr).
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31.12.2005, 02:48
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#2
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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Zitat:
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Zitat von Poloatze
Wo steht jetzt allerdings, dass er eine Steuer eines anderen Landes ausweisen darf bzw. sogar muss und sich in dem jeweiligen Land umsatzsteuerlich zu registrieren hat. Er kann dies doch ohne Weiteres als nicht steuerbare Leistung deklarieren, weil der Ort der Leistung nicht im Inland liegt und die Umsatzsteuer einfach weglassen.
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Die Verpflichtung zur Ausweisung der ausländischen steuer ergibt sich aus dem ausländischen Umsatzsteuergesetz. Im deutschen USt Gesetz steht meines Wissens nach nur das der Unternehmer bei Überschreitung der besagten Grenzen sich im entsprechenden Land Umsatzsteuerlich registrieren lassen muss § müsste ich raus suchen, aber das ist mir jetzt zu spät Gähn, vieleicht denk ich die Tage mal dran.
Gruß Epic03
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Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
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Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
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31.12.2005, 12:34
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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OK, danke.
Zitat:
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Im deutschen USt Gesetz steht meines Wissens nach nur das der Unternehmer bei Überschreitung der besagten Grenzen sich im entsprechenden Land Umsatzsteuerlich registrieren lassen muss § müsste ich raus suchen, aber das ist mir jetzt zu spät Gähn, vieleicht denk ich die Tage mal dran.
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Das wäre nett. Vermutlich mach ich's mir schon viel zu kompliziert und schaue an den falschen Stellen im Gesetz. Ich habe auch schon die halbe NWB und SIS Datenbank durchsucht, nur schlauer bin ich noch nicht geworden.
Ich hab' mal ins Gesetz geschaut. Demnach würde der § 14a Abs. 2 UStG nur für einen europäischen Lieferanten gelten und somit der deutsche Paragraph sein für einen europäischen Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer. Ich hab' eh schon die ganze Zeit gegrübelt warum der auf einmal vom Inland spricht, zumal der Ort der Leistung ins Bestimmungsland verlagert wird.
Zitat:
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Zitat von § 14a Abs. 2 UStG
Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet
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Dann macht § 14a Abs. 2 UStG auch Sinn.
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02.01.2006, 14:07
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#4
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TP-Veteran
Registriert seit: Mar 2004
Ort: Norddeutschland
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So ich hab mir den 3c nun noch mal angeguckt und meine Datenbank befragt.
3c UStG (vereinfacht)
Lieferung Inland - Eu Land
Lieferung gilt dort ausgeführt wo Lieferung endet.
- Folge Umsatz ist im Inland nicht steuerbar und somit auch nicht steuerpflichtig
- Beachte Abnehmerkreis, Liefer- und Erwerbschwellen
3c Abs. 4 UStG
Optionsmöglichkeit. Hier steht, dass der UN sich im Optionsfall beim jeweilig zuständigen ausländischen Finanzamt UStlich erfassen lassen muss.
Umkehrschluss
Lieferung Eu Land - Inland
Die Verpflichtung für den EU UN sich im Inland UStlich erfassen zu lassen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UStG.
Weder in der USt DV noch in den Richtlinien steht sonst ein entsprechender Hinweis, so dass ich davon ausgehe, dass sich diese Verpflichtung, welche sich ja aus dem Wortlaut der einzelnen § ergibt weiter nicht explizit in den deutschen Gesetzen zu finden ist (außer in 3c Abs.4 UStG).
In meiner Datenbank (Top Aktuell) wird das ganze Thema bis ins kleinste erläutert und auch dort sind keine Hinweise auf irgendwelche § oder Urteile zu finden.
Ergebnis. Verpflichtung ergibt sich aus dem Wortlaut des deutschen UStG sowie aus dem jeweiligen ausländischen UStG
Gruß Epic03
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Geändert von Epic (02.01.2006 um 14:09 Uhr).
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06.01.2006, 14:27
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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So, hab mir doch noch mal ein paar Minuten Zeit genommen hier reinzuschauen.
Das gleiche hat meine Mitbewohnerin auch gesagt. Sie würde das auch so regeln und ich denke auch, dass dies die einzige Lösung ist.
Vielen Dank für deine Mühe
Gruß
Sven
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