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Zitat von Poloatze
Nein, es kommt auf die Ausführung der Leistung an.
Es besteht jedoch die Möglichkeit der Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG. Dazu bedarf es jedoch einem Berichtigungsobjekt von über 1.000 EUR reiner Umsatzsteuer. Also einem Bruttoeinkauf von 7.250 EUR bei 16 % USt.
Vgl. BMF-Schreiben vom 06.12.2005 zu § 15a UStG
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Wie Buche ich das denn dann im Buchhaltungsprogramm? Dann muss die Rechnung als UST frei (0%) eingetragen werden, ansonsten rechnet der ja die Vorsteuer raus, oder?. Oh Mann, aber die USt von dem in diesem Jahr verkauften Restbestand der Artikel vom letzten Jahr muss ich USt abfuehren obwohl ich nie VSt bekommen habe. Das nennt man gerecht. Aber nuja, denke nur der Anfang ist etwas kompliziert, wenn man sein System umgestellt hat, gehts ganz einfach (hoffe ich zumindest)