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Alt 10.01.2006, 13:32   #1
TP-Junior
 
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aaaaah macht alles soweit korrekt

Kleinunternehmer und Ust-IdNr


Hallo Forum!

Ich brüte gerade über dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Ich werde in jedem Fall die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Meine Waren werde ich größtenteils aus Deutschland beziehen, z. T. aber auch aus EU-Ländern (Frakreich, UK) und China.
Ich hänge nun bei Punkt 7.5, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Ich habe gelesen, dass man diese auch als Kleinunternehmer haben kann, nur verstehe ich nicht, wie das dann laufen wird, wer dann wem wo Steuern berechnet, wer wohin abführen muss etc. Da hier im Forum immer alles so schön verständlich erklärt wird, hoffe ich, dass sich jemand erbarmt und mir das erläutert bzw. einen Link zur Lektüre nennt. Ich bin bereits auf §1a Abs. 4 UstG gestoßen, hat mir aber auch nicht weitergeholfen.
Meiner Meinung nach kreuze ich im Formular an
Ich beantrage eine Ust-IdNr. weil
->Innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern sind, da die Erwerbsschwelle von 12.500€ jährlich
->Nicht überschritten wird [...]
(Was, wenn doch?)

Wie immer vielen Dank im Voraus
aaaaah ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 13.01.2006, 22:32   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Also. Fangen wir mal ganz von vorne an, in der Hoffnung, dass irgendjemand sich später dies auch noch durchliest. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Lieferung von Gegenständen

1993 wurde im Zuge von irgendwelchelchen Umstrukturierungen (geschichtlicher Hintergrund; müsste ich jetzt nachlesen) ein neues Umsatzsteuerrecht gebastelt, welches innerhalb der EU gleich sein sollte. Man hat sich darüber Gedanken gemacht, wer die Leistung versteuern soll (entweder der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger) und wo die Leistung versteuert werden soll (im Land des leistenden Unternehmers - Ursprungslandprinzip - oder im Land des Leistungsempfängers - Bestimmungslandprinzip -).
Man hat sich daraufhin Gedanken gemacht, ob man das deutsche USt-System auch auf Europa anwenden kann. Dies geht jedoch nicht, da man in dem einen Land Umsatzsteuer zahlen muss und sich evtl. die Vorsteuer in einem ganz anderen Land abzieht. Es käme somit zu Ungerechtigkeiten zwischen den einzelnen EU-Staaten und der Unternehmer müsste sich in jedem EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren, welches zu einem riesigen Verwaltungsaufwand führen würde. Also musste man sich etwas anderes einfallen lassen.

Man hat sich nun überlegt, dass die USt im Bestimmungsland (Land des Leistungsempfängers) abgeführt werden soll. Da sich der Leistungsempfänger mit dem Umsatzsteuerrecht seines Landes am besten auskennt hat man daher auch gesagt, dass dieser anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer an die dortige Finanzbehörde abführt. Man spricht in diesen von Erwerbsbesteuerung (daher auch innergemeinschaftlicher Erwerb).

Dann kamen aber Fragen auf: Was ist, wenn der Leistungsempfänger keine Ahnung von der Umsatzsteuer hat wie z.B. Privatpersonen oder eine Person ist, die Unternehmer ist aber nichts mit USt zu tun hat (z.B. Kleinunternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts).
Bei Privatpersonen, die nie etwas mit USt zu tun haben hat man klar gesagt: Da ist nichts mit Erwerbsbesteuerung.
Bei Kleinunternehmern und den juristischen Personen hingegen sagt man hingegen, dass die ja eine gewisse Selbstständigkeit haben und man es denen evtl. doch zumuten könnte. Wenn der Kleinunternehmer aus einem anderen EU-Staat jetzt für 2,30 EUR Waren bestellt wäre das natürlich zu viel verlangt sich nun mit dem Umsatzsteuerrecht zu beschäftigen. Aber was ist wenn das mehr wird? Und genau an dieser Stelle setzt nämlich die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 und 4 UStG ein. Erst ab bestimmten Grenzen ist der Kleinunternehmer verpflichtet sich der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen und das regelt die Erwerbsschwelle. Da diese Berechnung aber auch ein bisschen kompliziert sein kann hat man dann dem Kleinunternehmer die Möglichkeit gegeben, von vornherein darauf zu verzichten, so dass es ihm stets zumutbar ist einen Erwerb zu versteuern.

Die UStID-Nr. drückt also aus, dass der Kleinunternehmer diese besagte Erwerbsschwelle übersteigt mit seinen Warenlieferungen aus den anderen EU-Staaten oder freiwillig darauf verzichtet.

So! Ich hoffe, dass dies jetzt halbwegs verständlich war.

Gruß
Sven
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Alt 13.01.2006, 23:25   #3
TP-Junior
 
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aaaaah macht alles soweit korrekt
Vielen vielen Dank für deine tolle Erklärung! Vielleicht kann man das ja in die FAQ mit aufnehmen?

Eine Frage bleibt aber noch: Wie werde ich behandelt, wenn ich die Ust-Id nicht habe? So wie ich es verstanden habe, wird mir dann die im Ursprungsland übliche MwSt in der Rechnung berechnet, ist das so korrekt?

Liebe Grüße
Daniela

Geändert von aaaaah (13.01.2006 um 23:29 Uhr).
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Alt 14.01.2006, 11:23   #4
TP-Moderator
 
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Wenn der Leistungsempfänger keine UStID-Nr. besitzt überschreitet er nicht die Erwerbsschwelle und hat auch nicht freiwillig auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet. Es ist ihm nicht zumutbar einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Daraufhin hat die EU sich weiter Gedanken gemacht und wollte am Bestimmungslandprinzip festhalten. Die Besteuerung sollte also weiterhin im Land des Leistungsempfängers stattfinden und dies kann somit nur noch durch den leistenden Unternehmer erfolgen (Stichwort: Lieferantenbesteuerung im Bestimmungsland).

Die Besteuerung muss dem leistenden Unternehmer jedoch zumutbar sein, war der Hintergedanke und dies kann bei einer Lieferung von 5,80 € an einen Kleinunternehmer oder an eine Privatperson in ein anderes EU-Land nicht der Fall sein. Auch hier führte der Gesetzgeber eine Schwelle ein, die sogenannte Lieferschwelle in § 3c Abs. 2 bis 4 UStG. Wird diese Lieferschwelle überschritten, so muss sich der leistende Unternehmer auch wenn er Kleinunternehmer ist, sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren und die USt dort abführen, wobei in der Rechnung die ausländische USt aufgeführt werden muss.

Überschreitet der Kleinunternehmer diese Lieferschwelle nicht und hat er auch nicht freiwillig auf die Anwendung verzichtet, so kommt eine Besteuerung im Bestimmungsland (Land des anderen EU-Unternehmers) nicht mehr in Betracht, so dass im Gesetz die Tatbestandsmerkmale des § 3c UStG nicht erfüllt sind. Es muss also auf das Land des leistenden Unternehmers zurückgegriffen werden (Ursprungslandprinzip) und somit wird der Umsatz wie ein ganz normales Inlandsgeschäft abgewickelt mit 16 % bzw. 7 % deutscher USt, die auch in Deutschland anzumelden und abzuführen sind. Im Gesetz würde man weiter den § 3 Abs. 5a UStG durchprüfen, der eine Prüfungsreihenfolge hinsichtlich der Ortsbestimmung vorgibt. Man würde nunmehr zum Normalfall in § 3 Abs. 6 UStG kommen und die Leistung würde im Inland erbracht werden, welches anhand der Überlegungen mit dem Ursprungslandprinzip auch richtig ist. Da die Person jedoch Kleinunternehmer ist und nunmehr ein steuerbarer Umsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt wird die Steuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung im Inland nicht erhoben.

Gruß
Sven

EDIT: Kleinen Denkfehler berichtigt.
2. EDIT: Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die oben genannten Ausführungen nicht für verbrauchssteuerpflichtige Waren (z.B. Wein, Tabak) gilt und ebenfalls nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge
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Geändert von Sven (14.01.2006 um 14:20 Uhr).
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