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Alt 09.02.2006, 15:36   #1
TP-Specialist
 
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Stefan lebt für das TP und seine UserStefan lebt für das TP und seine UserStefan lebt für das TP und seine UserStefan lebt für das TP und seine UserStefan lebt für das TP und seine UserStefan lebt für das TP und seine UserStefan lebt für das TP und seine UserStefan lebt für das TP und seine User
Unhappy

Aus Vertrag austreten ... noch Möglichkeiten?


Hallo,

Gibt wieder ein Problem, wieder nicht direkt meins. Eine Bekannte bekam das Angebot von einer Werbeargentur (Starlight), für 250 Euro eine Werbefläche an einer Säule in einer Schule (Gymnasium, etwa 800 Schüler) in unserer Nähe zu bekommen.

Dort wurde ihr gesagt, dass dies 250 Euro kostet, jährlich. Meine Bekannte ist überzeugt und willigt ein. Die Vertreterin der Argentur ruft einige Zeit nochmal an und will ihr den Vertrag zuschicken. Nebenbei merkt sie noch an, dass der Preis doch etwas teurer wäre. Um die 350 Euro.

Später kam dann der Vertrag. Allerdings müsste meine Bekanntin den Betrag schon für 3 Jahre im vorraus bezahlen. Darauf hin ruft sie nochmal bei der Vertreterin an und erkundigt sich. Die redet natürlich alles schön und leider unterschrieb meine Bekannte auch den Vertrag. Wie Frauen halt so sind ...

Und heute kam die Rechnung mit dem hohen Betrag x3 - allerdings noch mit Mehrwertsteuer (16%). Sie hat das Angebot der Vertreterin so vernommen, als wäre das der Endpreis.

Da sie durch die ganzen "Andeutungen" nochmal über die Sache nachdachte und zum Entschluss kam, dass die Werbung wohl eh nichts bringen wird und es dafür n scheißhaufen Geld ist, wollte sie Kündigen.

Darauf hin kam ein Schreiben der Argentur, dass sie einen Gewerbevertrag unterschrieben hätte und da nicht mehr so einfach raus käme. Nur gegen eine dicke Entschädigung - 150 mehr und die Anzeige würde an der Säule hängen.

Sie schrieb als Kündigungsgrund, dass sie ihr Gewerbe aus Kundenmangel aufgibt.

Naja nun wollt' ich eben Fragen, ob man da irgendwie noch etwas machen / retten kann oder ähnliches ... bin für jede Antwort dankbar

Gruß Stefan
Stefan ist gerade online   Mit Zitat antworten


Alt 10.02.2006, 10:02   #2
TP-Member
 
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marcopolo macht alles soweit korrekt
mhh ... ich würde da mal einen Rechtsanwalt bemühen...
die Sachlage sieht ziemlich kompliziert aus.

Alleine schon die Unterschrift unter den Vertrag ....
marcopolo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.02.2006, 11:04   #3
TP-Senior
 
Registriert seit: Nov 2004
Jan Weichold macht alles soweit korrekt

Kündigung


1. Vertrag genau lesen und wichtige Daten zur Fristwahrung achten.

2. Jeder Vertrag hat ein Widerrufsrecht, sonst ist er sittenwidrig,

3. Kündigung des Vertrages schriftlich und per Einschreibung

4. Auf Rechnung mit Widerspruch reagieren.

5. Sollte ein Mahnbescheid kommen, ebenfalls fristwahrend widersprechen. Dadurch ist ein Inkasso so einfach nicht mehr möglich.

6. Immer ruhig bleiben und erstmal auf Zeit spielen, da es dann sehr schwierig wird den Betrag einzufordern. Sämtliche Kontakte nur auf dem Schriftweg führen.
Jan Weichold ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.02.2006, 11:43   #4
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Benutzerbild von Thomas
 
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14 Tage Rücktrittsrecht ohne Begründung gilt bei allen haustürgeschäften
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.02.2006, 17:41   #5
TP-Insider
 
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
BEBOUB bringt sich richtig einBEBOUB bringt sich richtig ein
Hallo ...

@ Thomas
Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen §§ 312 ff BGB greift nur bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern, der Schilderung nach handelt es sich hier aber um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern.

@ Jan Weichold
Eine Willenserklärung kann angefochten werden wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. Im ersten Fall durch unverzügliche Anfechtung, in den beiden anderen Fällen binnen Jahresfrist seit Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Drohung. Die Anfechtung bewirkt, dass das Rechtsgeschäft von vornherein als nichtig angesehen wird.

Der Rat zur Kündigung bewirkt genau das Gegenteil, sie bringt zum Ausdruck, dass ein Schuldverhältnis beendet werden soll, was im Umkehrschluß bedeutet, dass es vorher bestanden haben muss, da man nur beenden kann, was er vorher auch gegeben hat.

Auf keinen Fall sollte Sie ruhig bleiben, Sie muss als Gewerbetreibende unverzüglich reagieren und einen Widerspruch wegen Irrtum einleiten, dies am besten durch einen Anwalt.

Wenn erst einmal ein Mahnbescheid unterwegs ist, dann ist das Kind in den Brunnen gefallen.

MfG
BEBOUB
__________________
I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.

Anfragen bitte an unsere eMail!
BEBOUB ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.02.2006, 18:03   #6
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Stefan
 
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Danke euch für die Antworten. Habe das auch so weitergeleitet.

Zitat:
3. Kündigung des Vertrages schriftlich und per Einschreibung
Das hatte sie ja gleich gemacht, allerdings kam ja dann die Antwort, dass dies ein Gewerbevertrag sei, der nicht gekündigt werden kann. Außer gegen die extrem hohe Ersatzzahlung.

Rechtsschutz hat meine Bekannte leider nicht und sie schätzt ihr Chancen sehr schlecht ein, da sie ja unterschrieben hat. Eigentlich hat sie das Geld schon aufgegeben, bezahlt ist es allerdings noch nicht.

Auch sehr arglistig - das mit der Mehrwertsteuer war unscheinbar klein mit Bleistift unter den Vertrag angefügt worden ... wirklich eine Schweinerei, wie das Leute beschissen werden.

Gruß Stefan
Stefan ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 14.02.2006, 12:22   #7
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Registriert seit: Nov 2004
Jan Weichold macht alles soweit korrekt

mit Bleistift?


Wenn die das mit Bleistift vermerkt haben, kann man eine kleine Spitzfindigkeit anbringen. Wer kann denn beweisen, daß dies schon zur Unterzeichnung da stand. Deine Freundin könnte dies bedenkenlos bestreiten.
Jan Weichold ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.02.2006, 15:46   #8
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Benutzerbild von Stefan
 
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Ja, kann ich ihr mal so sagen. Was mich eher verwundert hat, dass die Vertreterin die Preise ohne Mwst genannt hat und so meine Bekannte dies für den Endpreis hielt. Darf man denn seine Ware bzw. seine Dienstleistung so anpreisen?
Stefan ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 14.02.2006, 16:27   #9
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Zitat:
Zitat von Juiced
Wie Frauen halt so sind ...
Wie denkst Du denn über unsere weltbesten Frauen?
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Levis ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.02.2006, 09:43   #10
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Jan Weichold macht alles soweit korrekt
Zitat:
Zitat von Juiced
Ja, kann ich ihr mal so sagen. Was mich eher verwundert hat, dass die Vertreterin die Preise ohne Mwst genannt hat und so meine Bekannte dies für den Endpreis hielt. Darf man denn seine Ware bzw. seine Dienstleistung so anpreisen?

Na im gewerblichen Sektor ist dies meist üblich, da dort die MwSt ein Durchgangsposten ist. Bei privaten Kunden ist immer die MwSt auszuweisen.
Jan Weichold ist offline   Mit Zitat antworten
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