Die Kosten sind natürlich nicht berücksichtigungsfähig bei der Steuer. Wenn dann wäre es am wahrscheinlichsten, dass es als außergewöhnliche Belastung angegeben wurde. Ob es eine Belastung ist wird sich dabei erst zeigen
Ich selbst hätte keine Probleme dies im Mantelbogen abzuhaken, allerdings nur dann wenn die zumutbare Belastung schon beim groben Hinsehen nicht überschritten wird. Bevor ich mir da einen Einspruch einhandel hake ich dass lieber ab, zumal es aufgrund der höheren zumutbaren Belastung keine steuerlichen Auswirkungen hat. Vermutlich rührt daher dieser Irrtum.
Erst juhuuu schreien, die Kosten wurden anerkannt und dann nicht in die Zeile darunter schauen, ob sich die Kosten auch steuerlich auswirken.
Gruß
Sven