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17.03.2006, 09:46
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Feb 2006
Ort: Berlin
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Umsatzsteuerident-Nr.Habe vom Finanzamt eine gegenteilige Antwort dazu bekommen Hilfe
Hallo Ihr alle Zusammen.
Habe jetzt das 1. Formular zur steuerlichen Erfassung bekommen.
Ich habe mehrmals hier das Thema Umsatzsteuerident.Nr. gelesen und wollte mich beim Finanzamt noch mal vergewissern, ob ich als Kleingewerbeunternehmer nach §19 auch eine U.indent.Nr. bekommen kann, da ich eventuell in Zukunft, falls mein Gewerbe sich hält, in der Türkei Waren kaufen möchte.
Ich hatte folgendes gelesen:
Ich benötige für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
64 Zusatzangaben für Unternehmer,
- die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
- für deren Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,
1.) Das trifft doch auf mich zu, oder? Also auf meine Umsätze wird keine Umsatzsteuer erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19.
Die Dame vom Finanzamt sagte, dass ich nach § 19 keinen Anspruch auf U.indent-Nr. hätte. Bin jetzt völlig verwirrt. Wer kann mir da nun helfen?
2.) Bin ich dann berechtigt, Nettorechnungen zu bekommen (von ebay mit U.ident-Nr.. Oder wird gilt das für "normal-Gewerbe-treibende"
3.) Was ich nicht verstehe, warum ich unter Punkt 3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) das Einkommen meines Mannes aus nichtselbständiger Arbeit, auch mit angeben muß. Ich habe dort unter Punkt 3 und unter Punkt 7 Angaben zum Gesamtumsatz geschätzt jedesmal angegeben: im Jahr der Betriebsöffnung 17.500 Euro und im Folgejahr 40.000 Euro
Würde mich sehr freuen, wenn Ihr darauf antwortet.
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17.03.2006, 15:15
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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1.) Das trifft doch auf mich zu, oder? Also auf meine Umsätze wird keine Umsatzsteuer erhoben, da Kleinunternehmer nach § 19.
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richtig
Zitat:
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Die Dame vom Finanzamt sagte, dass ich nach § 19 keinen Anspruch auf U.indent-Nr. hätte. Bin jetzt völlig verwirrt. Wer kann mir da nun helfen?
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Dann soll die ehrenwerte Dame doch einfach mal ins Gesetz schauen bevor sie solch dumme Sprüche loslässt und den § 27a Abs. 1 S. 2 UStG durchlesen in dem eindeutig steht, dass auch Kleinunternehmer eine UStID-Nr. beantragen können.
Zitat:
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2.) Bin ich dann berechtigt, Nettorechnungen zu bekommen (von ebay mit U.ident-Nr.. Oder wird gilt das für "normal-Gewerbe-treibende"
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Du wirst mit UStID-Nr. wie ein normaler Gewerbetreibender für die innergemeinschaftlichen Geschäfte behandelt. Ein Vorsteuerabzug besteht jedoch nicht.
Zitat:
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3.) Was ich nicht verstehe, warum ich unter Punkt 3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) das Einkommen meines Mannes aus nichtselbständiger Arbeit, auch mit angeben muß. Ich habe dort unter Punkt 3 und unter Punkt 7 Angaben zum Gesamtumsatz geschätzt jedesmal angegeben: im Jahr der Betriebsöffnung 17.500 Euro und im Folgejahr 40.000 Euro
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Wenn ihr zusammenveranlagt werdet, dann werden auch die Einkünfte zusammengerechnet und danach die Steuer berechnet. Bei der Ermittlung der Vorauszahlungen geschieht das gleiche, so dass auch da die Einkünfte des Ehegatten anzugeben sind. Einfach in den letzten Steuerbescheid reinschauen. Das dürfte dann in etwa hinkommen, sofern sich im Vergleich zum Vorjahr nicht großartig etwas geändert hat.
Gruß
Sven
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17.03.2006, 19:08
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Feb 2006
Ort: Berlin
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Danke Sven für Deine Antwort,
ich nahm an, dass ich als Gewerbetreibende beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht zusammen veranlagt werde. Kann man pauschal sagen, was am Günstigsten wäre? Zusammen oder getrennt?
Gruß und danke nochmal.
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17.03.2006, 19:16
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#4
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Zitat:
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Zitat von Geradegeründet
...als Gewerbetreibende...Kann man pauschal sagen, was am Günstigsten wäre? Zusammen oder getrennt?
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Korrigiert mich, aber das hat doch nun nicht direkt was mit dem Gewerbe zu tun. Einkünfte sind erstmal Einkünfte (ja ich weiß, da gibbet schon Unterscheidungen  )), aber @Geradegegründet - wie haben dein Mann und du es denn bisher gehalten und für gut befunden?
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17.03.2006, 20:36
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#5
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TP-Senior
Registriert seit: Feb 2006
Ort: Sachsen
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Innergemeinschaftlicher Handel mit der Türkei? Ist das überhaupt schon möglich? 18% MwSt. haben die. Bald also kein Unterschied mehr zu Germany!
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17.03.2006, 22:34
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Kann man pauschal sagen, was am Günstigsten wäre?
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In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung günstiger, wobei dies wie dorintia vorerst nichts mit dem Gewerbebetrieb zu tun hat.
Zitat:
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Innergemeinschaftlicher Handel mit der Türkei?
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Vielleicht sollte ich mir doch wieder angewöhnen die Threads von vorne bis hinten zu lesen. Mit der Türkei geht das natürlich noch nicht. In diesen Fällen würde es sich beim Einkauf um Einfuhren handeln bzw. beim Verkauf um steuerfreie Ausfuhrlieferungen.
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