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Alt 01.04.2006, 19:30   #1
TP-Newbie
 
Registriert seit: Apr 2006
flo2k macht alles soweit korrekt

Veranstalter in einem Club - wie Eintritt versteuern?


Hallo,

wir machen eine Veranstaltung in einem Club und erhalten dafür ausschließlich das Eintrittsgeld (Getränke, Personal usw. kommt vom Club). Wie und in welcher Form müssen diese Einnahmen versteuert werden? Greift hier die Mehrwertsteuer? Muss der Netto-Einnahmebetrag aus den Eintrittspreisen einkommenssteuerlich berücksichtigt werden?

Ohne dass mir jetzt bitte betrügerische Absichten unterstellt werden, aber: Wie überprüft das FA die Höhe der eingenommenen Eintrittspreise? (Belege dafür gibt es ja nicht...)

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Flo
flo2k ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 08.04.2006, 11:02   #2
TP-Senior
 
Registriert seit: Apr 2005
Sven0 macht alles soweit korrekt
würde mich auch mal interessieren...

Ich denke in diesem Genre liegen die Graumethoden recht hoch...
Sven0 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.04.2006, 11:23   #3
TP-Special Mod
 
Benutzerbild von Thomas
 
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Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
falls kein Kleinunternehmertum, müssen Eintrittsgelder ganz normal mit 16% USt. versteuert werden.

Wg. Höhe/Nachweisbarkeit der Einnahmen: unterschätzt die Finanzämter nicht, auch die haben ihre "Spione" und wissen oft mehr, als einem lieb ist
manchmal steht z.B. auch ganz einfach in der Zeitung, wieviele Leute eine Veranstaltung besucht haben ...
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.04.2006, 12:08   #4
TP-Senior
 
Registriert seit: Apr 2005
Sven0 macht alles soweit korrekt
äääh Moment, Eintrittspreise zu Veranstaltungen werden immer mit 7% USt. versteuert.
Sven0 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.04.2006, 12:10   #5
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Nicht schon wieder das Thema

es müssen nämlich nicht 7 % sein.

http://www.traum-projekt.com/forum/9...steuerung.html
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Alt 08.04.2006, 13:16   #6
TP-Senior
 
Registriert seit: Apr 2005
Sven0 macht alles soweit korrekt
Aha ist ja durchaus interessant, also sind 7% nur für größere Events, z.b. Open Airs geeignet wo Live Künstler (nicht nur DJs) auftreten.
Sven0 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.04.2006, 00:12   #7
TP-Senior
 
Benutzerbild von Innova
 
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Ort: Nähe Erlangen
Innova ist auf einem guten Weg
Hmm ein einfaches JA oder NEIN würde mir in dem Fall auch schon sehr weiterheflen. Hab den Fall diesen Monat nämlich auch noch mit genau diesem Sachverhalt. Eintritt geht an Künstler, der Rest läuft über den Veranstalter. Wär aber gar nicht auf die Idee gekommen, dass da evtl nur die 7% greifen.
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Innova ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.04.2006, 00:59   #8
TP-Special Mod
 
Benutzerbild von Thomas
 
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meines Wissens sind 7% nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

z.B. als "Zweckbetriebs"-Einnahme eines Vereins, und auch nur dann,
wenn die Veranstaltung in keiner Konkurrenz zu ansonsten voll steuerpflichtigen Gerwerbetreibenden steht.
(denn dann nimmt man ja potentiell woanders voll steuerpflichtigen Umsatz weg
und und würde die Gesamtsteuereinnahmen des FA schmälern )

die §§§ dazu hab' ich auf 'nem anderen Schreibtisch liegen und glücklicherweise nicht im Kopf
Thomas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.04.2006, 09:36   #9
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
z.B. als "Zweckbetriebs"-Einnahme eines Vereins, und auch nur dann,
wenn die Veranstaltung in keiner Konkurrenz zu ansonsten voll steuerpflichtigen Gerwerbetreibenden steht.
(denn dann nimmt man ja potentiell woanders voll steuerpflichtigen Umsatz weg
und und würde die Gesamtsteuereinnahmen des FA schmälern )
Das ist eine gaaaaaaaaaaaaaaanz andere Welt

Das würde dann unter § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG i.V.m. § 65 AO fallen, während das andere den § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG betrifft.
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Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.04.2006, 11:20   #10
TP-Newbie
 
Registriert seit: Apr 2006
flo2k macht alles soweit korrekt
Ok, das mit der Mehrwertsteuer habe ich verstanden, danke für die vielen Antworten!

Aber wie ist es mit dem "Netto-Gewinn"?
Ich habe eine kleine Werbeagentur, die ich als Gewerbe angemeldet habe. Muss ich den Netto-Gewinn aus den Eintritten dann als Betriebseinnahme versteuern?

Danke für Eure Hilfe,

Flo
flo2k ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.04.2006, 12:06   #11
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Die Brutteinnahmen als Betriebseinnahmen ansetzen und die USt dann ans Finanzamt zahlen bzw. wenn du Kleinunternehmer bist dann natürlich den Endpreis als Betriebseinnahme ohne Zahlung der USt ans Finanzamt.
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