 |
| Hinweise |
Willkommen im TP-Hilfe-Forum!Dies ist ein Forum zu den Themen Photoshop, Dreamweaver, Flash, Selbständigkeit und mehr, in dem Du Hilfe, Anleitung oder eine Lösung zu Deinen Problemen erhältst. Aktuell bist Du in unseren Foren als Gast mit reinen Leserechten unterwegs. Wenn Du Dich registrierst, kannst Du eigene Themen verfassen, deine Frage stellen und privat mit anderen TPlern kommunizieren. Weitere Foren werden zugänglich, und Du wirst – falls gewünscht – per Mail über neue Beiträge informiert. Die Registrierung ist schnell und kostenlos. Sollten bei der Registrierung Fragen auftauchen, reicht ein Klick in unsere Hilfe - Häufig gestellte Fragen oder eine kurze Mitteilung an das Support-Team. Viel Spaß bei Traum-Projekt.com |
01.05.2006, 15:12
|
#1
|
|
TP-Junior
Registriert seit: May 2006
Ort: NRW
|
Keinunternehmer->Regelbesteuerung ? Anzahlungen
Hallo,
als Neuling in diesem Forum habe ich versucht das Thema "Übergang vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung" durch zu forsten. Viele interessante Hinweise. Sehr wertvoll! Danke soweit.
Nur die individuelle Situation, die wir zZt haben möchte ich hier separat ansprechen:
Mit unserem bisherigen Kleinunternehmertum ist es in diesem Jahr zu Ende. Bescheid des FA zur Regelbesteuerung, StNr etc alles eingestielt und liegt vor.
Nun haben wir Aufträge in 2005 angenommen, AB's ausgestellt in denen der Mwst-Betrag und Satz von 16% ausgewiesen sind ++ und teilweise wurden Anzahlungen für diese Aufträge berechnet, erhalten und eingebucht. Geplante Lieferung/Abwicklung dieser Aufträge ist jetzt im Frühjahr 2006 – also fällt die Erfüllung in die Zeit der Regelbesteuerung.
Nun zur Frage: Wie ist der USt-Betrag für die Aufträge zu berechnen, bei denen in 2005 eine Anzahlung vereinnahmt wurde? Kann der „offene“ Forderungsbetrag aus 2005 jetzt als verbleibende Einnahme gebucht werden?
Beispiel:
2005 Kleinunternehmer
Auftragswert 531,00 €
im Betrag sind 16% MWST enthalten 73,24 €
Anzahlung Bar 100,00 €
2006 Regelbesteuerung
Lieferung und Rechnung
Restzahlung 431,00 €
im Betrag sind 16% MWST enthalten 59,48 €
D.h wir buchen jetzet eine Einnahme von 431,00 € und führen den berechneten USt-Betrag ab.
OK?
Schmankerl:
Sollte es notwendig sein den Gesamtbetrag von 73,24€ abzuführen, so konnte uns bisher niemand sagen, wie dieser „Mehr“-Betrag
aus den 100,00€ Anzahlung so zu verbuchen ist, das eine DATEV kompatible Abrechnung entsteht!!
Bin auf Euere Kommentar sehr gespannt!!
|
|
|
01.05.2006, 15:33
|
#2
|
|
TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
|
Mein Kommentar hilft dir zwar nicht weiter, aber wieso habt ihr 2005 Angebote mit ausgewiesener Mwst. erstellt???
|
|
|
01.05.2006, 16:01
|
#3
|
|
TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
|
Der Fall ist derart speziell, dass man diesen am besten mit einem Steuerberater durchspricht. Außerdem kann man da so wie der Sachverhalt jetzt angegeben ist nichts zu sagen, weil viel mehr Daten benötigt werden.
|
|
|
01.05.2006, 16:20
|
#4
|
|
TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
|
Jo, das denk ich auch.
|
|
|
01.05.2006, 16:47
|
#5
|
|
TP-Junior
Registriert seit: May 2006
Ort: NRW
|
Hallo & Danke für euere schnelle Einschätzung.
Die Idee mit dem Steuerbereater hatten wir auch schon ... vielleicht ist der Fall ja wirklich zu speziell, denn der wußte eigentlich auch nur zu sagen, dass der in 2006 in Rechnung gestellte Betrag -- da ja auch Leistungserbringung in 2006 ist -- insgesamt der USt unterliegt. Also auch für die in 2005 vereinnahmte Anzahlung.
Allerdings ist diese "Anzahlung" in 2005 ja auch in die Betriebsabrechnung (EÜR) eingegangen und damit schon als Einnahme verbucht. Und jetzt wird dieser Betrag nochmal mit 16% versteuert. Wo bleibt da die Steuergerechtigkeit?
@Poloatze zu deinem Hinweise "Außerdem kann man da so wie der Sachverhalt jetzt angegeben ist nichts zu sagen, weil viel mehr Daten benötigt werden." ... welche mehr Daten wären das denn hier ??
|
|
|
01.05.2006, 16:53
|
#6
|
|
TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
|
Die Anzahlung wurde 2005 nicht mit 16 % versteuert, da ihr zu diesem Zeitpunkt noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen habt.
Oder habt ihr da was abgeführt?
Deshalb auch meine o.g. Frage ....
|
|
|
01.05.2006, 17:07
|
#7
|
|
TP-Junior
Registriert seit: May 2006
Ort: NRW
|
Zitat:
|
Zitat von dorintia
Die Anzahlung wurde 2005 nicht mit 16 % versteuert, da ihr zu diesem Zeitpunkt noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen habt.
Oder habt ihr da was abgeführt?
|
"Natürlich" haben wir da nix abgeführt!
Die Aufträge (Gesamtwert ca. 11.500€, etwa 12 Aufträge) sind wie im og. Beispiel 2005 ausgestellt. Die Rechnungen in diesen Tagen (also 2006 mit Regelbesteuerung) und eigentlich möchten wir die Re so ausstellen, das die Anzahlung garnicht in der Rechnung auftaucht, dh. der Rechnungsbetrag 2006 ist jeweils um die Anzahlung reduziert.
|
|
|
01.05.2006, 18:03
|
#8
|
|
TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
|
In dem Fall würde die sogenannte Anzahlungsbesteuerung zutreffen, welche für den Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend ist. Dies wäre nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 4 UStG der Zeitpunkt in dem der Betrag vereinnahmt wird und somit im Jahr 05. Allerdings liegt hier noch der Kleinunternehmerstatus vor, so dass die USt zwar enthalten ist, jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird. Im Jahr 06 wird die Leistung ausgeführt, so dass im Rahmen des Wechsels die gesamte Leistung als nach dem Zeitpunkt ausgeführt gelten würde, vgl. A 253 UStR. Es käme somit zu einer Kollision der beiden Vorschriften, wobei sich die Frage stellt welche letztlich vorrang hat.
Zudem stellt der Wechsel der Besteuerungsform eine Änderung der Verhältnisse dar, so dass § 15a UStG evtl. anzuwenden ist.
Zitat:
|
Allerdings ist diese "Anzahlung" in 2005 ja auch in die Betriebsabrechnung (EÜR) eingegangen und damit schon als Einnahme verbucht. Und jetzt wird dieser Betrag nochmal mit 16% versteuert. Wo bleibt da die Steuergerechtigkeit?
|
Im Falle der USt-Zahlung würde diese aber auch den Gewinn mindern.
Also noch einmal, der Fall ist zu speziell für ein Forum.
Gruß
Sven
|
|
|
01.05.2006, 18:11
|
#9
|
|
TP-Junior
Registriert seit: May 2006
Ort: NRW
|
Hallo Sven,
"speziellen" Dank. Das war schon sehr hilfreich!!!!
Werde mal die zitierten Stellen recherieren und mir den richtigen Vorrang raus suchen.
Noch 'n schönen Tag der Arbeit!
Fröhliche Grüße aus dem Neandertal
|
|
|
01.05.2006, 18:15
|
#10
|
|
TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
|
Ich persönlich tendiere jedoch dazu, dass A 253 UStR vorrang hat und insgesamt die Leistung steuerpflichtig ist.
|
|
|
01.05.2006, 18:58
|
#11
|
|
TP-Junior
Registriert seit: May 2006
Ort: NRW
|
A 253 UStR ??
Hallo & back again ...
das UStR zu finden war nicht schwer. §15a scheint mir -- mit meinem laienhaften Verständnis -- allenfalls mit ziemlichem Bauchschmerz mit (2) zutreffend zu sein!?
Wo finde ich bitte A 253 UStR?? Kannst du mir hierzu einen Link angeben?
Danke schon mal!
|
|
|
01.05.2006, 20:09
|
#12
|
|
TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
|
Der ist auch nicht ganz einfach zu finden im Netz
Allerdings macht es als Laie wenig Sinn sich diese Paragraphen durchzulesen, weil diese nicht gerade die leichtesten sind.
Geändert von Sven (15.03.2007 um 16:56 Uhr).
|
|
|
|
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
|
|
|
| Themen-Optionen |
Thema durchsuchen |
|
|
|
| Thema bewerten |
|
|
Forumregeln
|
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.
HTML-Code ist aus.
|
|
|
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 05:57 Uhr.
|
 |