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Alt 13.05.2006, 21:29   #1
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mr.sandor macht alles soweit korrekt

Kleinunternehmer / Import von Waren aus Ungarn


Hallo,
ich plane, einen Webshop als Kleinunternehmer zu gründen.
Das Gewerbe wird erst noch eröffnet.
Hierzu möchte ich Waren aus der EU (Ungarn) importieren. Was ist hierbei rechtlich und Steuerlich (Zoll, Mwst., Besteuerung...) zu beachten. Was für Unterlagen brauche ich für meine erste Betsellung und wie wickle ich das am besten ab. (Zollamt etc...???) Ist der Versender für die Zollabwicklung zuständig??
Sorry, habe aber leider gar keinen Plan nur einen großen Traum
Grüße und Danke
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Alt 14.05.2006, 11:25   #2
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Sven0 macht alles soweit korrekt
Als 1. holst du dir einen Gewerbeschein und wartest auf die Zuteilung deiner Steuernummer, dann holst du dir kostenlos beim Bundesamt für Finanzen http://www.bzst.de/003_menue_links/0...dnr/index.html deine USt.-Idnr.

Die Waren kaufst du mit deiner USt.-Idnr. ohne ungarische MWSt. in Ungarn ein und verkaufst diese hier in D mit der deutschen MWSt.

Das wars auch schon, Zoll gibt es keinen mehr, außer bei Tabakwaren, alkoholische Getränke, Benzin, Kaffee.
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Alt 14.05.2006, 11:49   #3
TP-Newbie
 
Registriert seit: May 2006
mr.sandor macht alles soweit korrekt
hallo
Vielen dank für Ihre Antwort aber wir haben uns beim Steuerberater erkundigt und er hat uns gesagt das man als Kleinunternehmer die Ust.-Idnr nicht bekommt.
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Alt 14.05.2006, 13:00   #4
TP-Senior
 
Registriert seit: Apr 2005
Sven0 macht alles soweit korrekt
Kleinunternehmer erhalten eine UStIdNr. nur dann, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die Erwerbsschwellen überschreiten.

siehe: https://qvbau.de/pages/index.php?id=ust_id

Kleinunternehmer erhalten dagegen nur dann eine USt-IdNr., wenn sie § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden.

siehe: http://www.foerderland.de/1007.0.html

Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer. Kleinunternehmer (s. 8.4) oder Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, erhalten nur dann eine USt-IdNr., wenn sie diese benötigen, weil ihre Bezüge aus anderen EG-Mitgliedstaaten im Inland als innergemeinschaftliche Erwerbe zu besteuern sind.

siehe: http://www.steuer.bayern.de/faq/alle...euer.htm#tz8.4

Das dein Steuerberater sagt das Kleinunternehmer keine USt.-IdNr. bekommen ist FALSCH!!! Ich würde dir raten diesen zu wechseln weil Ahnung scheint er wohl nicht gerade zu haben. Außerdem hat er damit gar nichts zu tun weil die USt-IdNr. musst du selbst formlos beim Bundesamt für Finanzen beantragen.

Achja der Antrag ist jetzt auch online möglich: http://www.bzst.de/003_menue_links/0...dnr/index.html

Steht auch alles nochmal hier: http://www.wer-weiss-was.de/theme128...le1930707.html
ab folgendem Beitrag:

Titel:
Re^3: Kleinunternehmer und USt-ID-Nummer
Autor: M a r t i n M a y
Datum: 9.1.2004 22:49 Uhr

Geändert von Sven0 (14.05.2006 um 13:14 Uhr).
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Alt 15.05.2006, 09:39   #5
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Dein Glück die Ungarn gesellten sich 2004 ins Boot der EU, d.h.
innergemeinschaftlicher Erwerb, dieser ist zwar steuerbar, aber derzeit steuerfrei.
Als Kleinunternehmer gibst du keine Ust-ID an, dann wird dort keine Mwst ausgewiesen und du verkaufst die Fläschchen nach dein Belieben.
Solltest du eine Ust-ID angeben, signalisierst du, dass du UN bist, welcher du ja sogesehen gar nicht richtig bist, bist halt nur nen halber
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Alt 15.05.2006, 10:52   #6
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Zitat:
Zitat von Bilanztrainer
Dein Glück die Ungarn gesellten sich 2004 ins Boot der EU, d.h.
innergemeinschaftlicher Erwerb, dieser ist zwar steuerbar, aber derzeit steuerfrei.
Als Kleinunternehmer gibst du keine Ust-ID an, dann wird dort keine Mwst ausgewiesen und du verkaufst die Fläschchen nach dein Belieben.
Solltest du eine Ust-ID angeben, signalisierst du, dass du UN bist, welcher du ja sogesehen gar nicht richtig bist, bist halt nur nen halber
????????

Ein Ungar wird ihm niemals Waren ohne USt.-Idnr. steuerfrei aushändigen/senden.
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Alt 15.05.2006, 11:01   #7
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Muss er doch auch nicht, denn sonst müsste der Kleinunternehmer hier die Mwst. an das FA bezahlen. Normalerweise hat der aber mit der Mwst. nix zu schaffen.
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Alt 15.05.2006, 11:04   #8
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Also nicht das hier irgendwas missverstanden wird.

Nur an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat darf man umsatzsteuerfrei liefern. Die so genannte Unternehmereigenschaft weist der Kunde mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-IdNr.) nach.

So hat er diese Nicht, gilt für den Ungarn nicht als Unternehmer, sondern als Endverbraucher.
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Alt 18.05.2006, 10:46   #9
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Also ich beharre weiterhin auf dem Standpunkt das auch Kleinunternehmer eine USt.-Idnr. bekommen können die keine USt. auf der deutschen Rechnung ausweisen (d.h. die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen).

Deren USt.-Idnr. darf dann nur bei Auslandsgeschäften eingesetzt werden, d.h. nur zu dem Zweck USt.-frei im Ausland einkaufen zu können.

Zeigt mir mal bitte den Absatz wo dies verneint wird.
Sven0 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.05.2006, 11:18   #10
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so ich schwenke langsam um auf die Meinung von Sven0.

Die Ust für die Einfuhr von Gegenständen (§1 Abs.1 Nr.4UstG) für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Ust hat der Kleinunternehmer abzuführen.

Nun nochmal verwirrend bleibt für mich, da ja innergemeinschaftlicher Erwerb steuerbar aber steuerfrei ist.

Also muss er auf eine Regelbesteuerung optieren nach §19 Abs.2
dann unterliegt er aber auch der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
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Alt 18.05.2006, 13:00   #11
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Zitat:
Zitat von Sven0
Also ich beharre weiterhin auf dem Standpunkt das auch Kleinunternehmer eine USt.-Idnr. bekommen können die keine USt. auf der deutschen Rechnung ausweisen (d.h. die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen).

Deren USt.-Idnr. darf dann nur bei Auslandsgeschäften eingesetzt werden, d.h. nur zu dem Zweck USt.-frei im Ausland einkaufen zu können.
Das ist doch auch so, diese UN müssen dann die Ware hier mit 16% versteuern.
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.05.2006, 14:13   #12
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Kann jemand mal Klarheit schaffen ?

Die Ust-Id dient als Anzeichen dafür, dass der Inhaber der Ust-Id Nr. Bezüge aus anderen Mitgliedsstaaten als innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des §1a versteuern muss.

Um auch mal begriffliche Sauberkeit reinzubekommen wird hier von Erwerb und nicht von Einfuhr gesprochen (Einfuhr, wenn die Ware aus dem Drittlandsgebiet stammt).

Für privat Personen gilt... Ursprungsland wird besteuert (Ungarn)
Für gewerbliche... Bestimmungsland wird besteuert (D)

.... so und nun ???
Meine These er tritt als privat auf, genau wie in D
oder wie meint ihr das ?
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Alt 18.05.2006, 15:51   #13
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Das würde ich danach entscheiden, was mich als Kleinunternehmer günstiger kommt, die Mwst. in Ungarn oder die 16% hier......
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.05.2006, 15:00   #14
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Zitat:
Zitat von Bilanztrainer
Nun nochmal verwirrend bleibt für mich, da ja innergemeinschaftlicher Erwerb steuerbar aber steuerfrei ist.
Eine Steuerbefreiung für einen igE ist nur in § 4b UStG geregelt und das sind eher die Exotenfälle wie "Import-Export", vgl. § 4b Nr. 4 UStG. § 4 UStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Zitat:
Also muss er auf eine Regelbesteuerung optieren nach §19 Abs.2
dann unterliegt er aber auch der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Muss er nicht zwingend. vgl. § 27a Abs. 1 S. 2 UStG

Zitat:
Die Ust-Id dient als Anzeichen dafür, dass der Inhaber der Ust-Id Nr. Bezüge aus anderen Mitgliedsstaaten als innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des §1a versteuern muss.
Die USt-IDNr drückt m.E. aus, dass die Person entweder ein "(Voll)Unternehmer" ist oder ein "großer Exot". Ein "Exot" ist dabei eine Person i.S.v. § 1a Abs. 3 Nr. 1a-d UStG, so dass auch Kleinunternehmer darunter fallen.
Dieser Exot muss nun auch noch "groß" sein und dies ist in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG geregelt in der Erwerbsschwellenregelung. Überschreitet der Exot die Erwerbsschwelle oder verzichtet er freiwillig darauf, so gilt er als "groß".

Zitat:
Für privat Personen gilt... Ursprungsland wird besteuert (Ungarn)
Für gewerbliche... Bestimmungsland wird besteuert (D)
Richtig. Allerdings muss man bei diesen Exoten bedenken, dass diese im Vergleich zum Vollunternehmer keine umsatzsteuerlichen Kenntnisse haben. Daher wird auf die Regelung zum Bestimmungsland vorerst aufgegeben. Erst ab einer bestimmten Schwelle (Erwerbsschwelle) mutet man es den Leuten zu einen igE zu versteuern und deshalb ist auch zwischen großen und kleinen Exoten zu differenzieren.

Näheres ist in meiner Signatur in der Linkliste Steuerrecht zu finden in einem selbst geschriebenen Skript "Das Umsatzsteuersystem im EU-Binnenmarkt" oder so ähnlich heißt die PDF-Datei.

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

Geändert von Sven (20.05.2006 um 12:29 Uhr).
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