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14.05.2006, 20:42
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2006
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FA und Steuern
Hallo,
ich habe gegen ende letzten Jahres einige Artikel bei Ebay gekauft und diese dann wieder mit Gewinn verkauft. Am Anfang habe ich mir da nichts bei Gedacht der Gewinn blieb in Grenzen. Aber so gegen März machte ich mir dann schon meine Gedanken ob ich das nicht anmelden müsste. Ich habe mich dann erkundigt und gegen Mitte April ein Gewerbe angemeldet. Letzte Woche habe ich dann ein Schreiben vom FA bekommen wo ich angeben muss seit wann das Gewerbe besteht.
Ist das ein Problem wenn ich dort eintrage 01 Januar?
Gruß
Florian
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15.05.2006, 09:28
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#2
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TP-Member
Registriert seit: Sep 2005
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So na dann mal los.
Zuerst kaufst du dir ein HGB und ein BGB.
Dann schreibst du bitte noch welche Gesellschaftsform du gewählt hast.
Kleinunternehmer, Einzelunternehmer ????
Laut §1HGB bist du Kaufmann! Glückwunsch
Du bist gewerblich tätig, seit du das erste Mal mit gewinnabsicht gehandelt hast. (Das muss natürlich nicht jeder wissen  ), aber so sieht es das Gesetz vor. Kommt eine gewissen Regelmäßigkeit vor ist es unumgänglich.
Also offiziel musst du dann als Beginn deiner gewerblichen Tätigkeit den Zeitpunkt abgeben, als du das erste Mal gewerblich tätig wurdest.
Ich will jetzt aber nicht sagen, was man dem viel zu überbeschäftigtem FA erzählen könnte 
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Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis
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15.05.2006, 09:44
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#3
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Zitat:
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Laut §1 HGB bist du Kaufmann!
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Hallo ...
das stimmt ja nun absolut nicht!!!
Ein kleiner ebay - Verkäufer mutiert doch nicht automatisch zum Kaufmann, nur weil er ein paar Artikel verkauft... lesen Sie hierzu bitte § 1 (2) HGB.
Die Grenzen des § 141 AO sollten Ihnen als "Bilanztrainer"  zumindest im Hinterkopf bekannt sein.
MfG
BEBOUB
§ 1 (2) HGB Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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15.05.2006, 10:00
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#4
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TP-Member
Registriert seit: Sep 2005
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Wer ein Gewerbe betreibt, ist Kaufmann.
Einzige Ausnahme: Wer mit seinem Gewerbe im Jahr nicht mehr als 30.000 € Gewinn und nicht mehr als 350.000 € Umsatz macht, ist Kleingewerbetreibender.
Diese recht klare Unterscheidung ersetzt seit der letzten Handelsrechtsreform das frühere Wirrwarr aus Muss-, Soll-, Minder- und Vollkaufleuten, (neben denen es auch noch Ist-, Kann- und Formkaufleute gab). Für Hard- und Softwarehändler gibt es damit genauso wie für gewerbliche Dienstleister im IT-Bereich nur noch eine Alternative:
Sie sind Kaufleute oder – bei geringem Geschäftsumfang – Kleingewerbetreibende.
Beide Formen sind nun zu unterscheiden was Rechte und Pflichten anbelangt:
Kaufleute
-müssen ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen,
-dürfen als Firmennamen beliebige Phantasienamen wählen,
-sind zur doppelten Buchführung und zur jährlichen Bilanz verpflichtet,
-unterliegen den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB), das für den Geschäftsverkehr ein paar verschärfte Bestimmungen enthält.
Kleingewerbetreibende
-sind nicht im Handelsregister eingetragen,
-müssen im Unternehmensnamen ihren Vor- und Zunamen tragen,
-können eine vereinfachte Buchführung anwenden,
-unterliegen denselben Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die auch für Privatpersonen gelten,
-liegen bei der Gewerbesteuer häufig unter dem Freibetrag von 24.500 €.
Be updated
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Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis
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15.05.2006, 10:15
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#5
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo ...
wenn die Unterscheidung so klar ist, warum schreiben Sie dann zunächst solch einen horrenden Blödsinn, ein knapper Verweis aufs Gesetz hätte vollends gereicht!
Kurzum, wer ein paar Artikel bei ebay verkauft ist kein Kaufmann... er betreibt zwar ein Handelsgewerbe, ist jedoch aufgrund Art um Umfang des Geschäfts noch kein Kaufmann, er ist dann schlichter Gewerbetreibender.
MfG
BEBOUB
Zitat:
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-sind zur doppelten Buchführung und zur jährlichen Bilanz verpflichtet
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Die doppelte Buchführung beinhaltet die Bilanz als Teil des Jahresabschlusses, vielleicht blättern Sie einfach mal im HGB herum und lesen die §§ 238, 242. Bilanztrainer???... absolut lächerlich!!!
Geändert von BEBOUB (15.05.2006 um 10:21 Uhr).
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15.05.2006, 10:32
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#6
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TP-Member
Registriert seit: Sep 2005
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Ich werde den Eindruck nicht los, als werde auf mich geschossen
Desweiteren kann ich mich nicht erinnern jeglichen Schmarn verbreiter zu haben, aber nun denn, werde jeder auf seine Art glücklich
Ich wüsste nicht was daran nun falsch ist, dass man zur doppelten Buchführung (nach Luca Pacioli erfunden 1494)  und zur Erstellung der Bilanz verpflichtet ist.
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Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis
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15.05.2006, 11:37
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#7
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von §238 HBG
§ 238 Buchführungspflicht (1) 1 Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2 Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 3 Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
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Was hat das mit "doppelter" Buchführung zu tun???
Aber immerhin geben ja die GOB in etwa so etwas her.
Die jenigen, die das lesen sind doch meistens verwirrt, wir sollten die Fachbegriffplänkelei so weit wie möglich einschränken.
Trotzdem muss ich noch eins nachreichen; das HGB spricht nicht von einer Bilanz sondern vom Jahresabschluss. Mein Dozent hat immer sehr darauf geachtet, das wir die richtige Terminologie verwenden.
Ansonsten kann ich BEBOUB nur beipflichten, der kleine ebay-Händler ist kein Kaufmann, auch nicht nach der HGB-Reform. Lasst' uns bitte jetzt aber nicht darüber diskutieren, wann ein nach Art und Umfang eingrichtetet Geschäftsbetrieb erforderlich ist... 
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15.05.2006, 12:28
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#8
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TP-Newbie
Registriert seit: May 2006
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Also mein Ziel ist es Kleingewerbetreibender zu bleiben. Ich kann soweit bis Januar alles zurückverfolgen und es sollte auch im moment noch kein Problem sein das beim FA anzugeben da ich ja unter den 17.500 Euro Umsatz im Jahr liege. Allerdings gibt es da eine Menge Grenzen die ich noch nicht so genau weiß, einmal die Krankenkasse da ich noch bei meinen Eltern versichert bin, dann Studiere ich (zum glück ohne bafög) meine Eltern bekommen aber noch Kindergeld (was auch so bleiben soll). Also was das Kindergeld angeht muss ich glaube ich unter 7000 Euro Gewinn im Jahr bleiben und was die Krankenkasse angeht muss ich glaube ich irgendwo bei 300-400 euro im Monat bleiben.
Soweit ich weiß sind aber 1 oder 2 Überschreitungen erlaubt?!? Korrigiert mich wenn ich da falsch liege.
Mein Gewinn lag allerdings im April bei ca 480 Euro hoffe mal das ist nicht so schlimm. Ja ein BGB werde ich mir auf jeden fall mal bei Amazon bestellen. Noch eine Frage als Kleinstgewerbetreibender gillt es erst als Gewinn wenn es auf dem Konto ist oder?
Gruß
Florian
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15.05.2006, 13:03
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#9
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Was hat das mit "doppelter" Buchführung zu tun???
@fridge
§ 238 HGB umschreibt wer verpflichtet ist Bücher zu führen und § 242 HGB umschreibt wie dies zu erfolgen hat.
Die doppelte Buchführung oder "Dopik" ergibt sich daraus, dass aufzuzeichnende Geschäftsvorfälle mindestens zwei oder mehr Positionen der Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung berühren.
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15.05.2006, 13:11
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#10
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TP-Member
Registriert seit: Sep 2005
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Also nun mal ehrlich, an was wird sich hier denn hochgezogen. Denke ich habe das oben ganz vernünftig abgegrenzt, was ein Kaufmann muss und was ein Kleingewerbetreibender muss.
Das der Jahresabschluß aus Bilanz und GuV besteht ist nichts Neues und kein Geheimnis, aber es geht hier doch nicht darum sein erlerntes Wissen triumphal präsentieren zu wollen, sondern dem frangenden eine möglichst einfache Antwort zu erteilen.
Da muss ich wohl ein Fehler einräumen mit dem §1HGB, ich hab das später ja auch abgegrenzt. Der Smiley dahinter deutet ja auch eine gewisse ironie an, in den Sätzen davor habe ich ihm richtige Auskunft erteilt.
So nun zurück. Es ist ja wohl kein Geheimnis, dass ist die doppelte Buchführung in der privaten Wirtschaft die vorherrschende Art der Finanzbuchhaltung ist.
Zu dir Greenblood:
Wer mit Ehepartner oder Eltern bei einer Krankenkasse kostenfrei mitversichert ist, darf mit einem Gewerbe höchstens 350,00 €/Monat (bis 2005 waren es 345,00 €/M.) im Jahresdurchschnitt verdienen und darf dafür höchstens 18 Stunden pro Woche arbeiten. Ich würde mich dennoch mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Fürs Kindergeld gilt ab 2004 7.680,- € als Grenze.
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Manche Leute halten ihre Fantasie für ihr Gedächtnis
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15.05.2006, 13:12
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#11
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TP-Member
Registriert seit: Sep 2005
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Zitat:
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Zitat von BEBOUB
Was hat das mit "doppelter" Buchführung zu tun???
@fridge
§ 238 HGB umschreibt wer verpflichtet ist Bücher zu führen und § 242 HGB umschreibt wie dies zu erfolgen hat.
Die doppelte Buchführung oder "Dopik" ergibt sich daraus, dass aufzuzeichnende Geschäftsvorfälle mindestens zwei oder mehr Positionen der Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung berühren.
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Da hat ja jemand brav aufgepasst in Fibu  bin ja sowas von beeindruckt 
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15.05.2006, 13:16
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#12
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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@BEBOUB: Vielen Dank für die Erläuterung.
Aber ich glaube wir sollten den Thread nicht durch diese Kommentare aufblähen, deswegen haltet ich mich jetzt zurück...
P.S.: §242 HGB erläutert wie der JA aufgestellt wird; das wie ist auch dem §238 HGB zu entnehmen. So auch die Kommentarliteratur wie der Beck'scher Bilanzkommentar.
...schon wieder zu viel gesagt...
Geändert von fridge (15.05.2006 um 13:18 Uhr).
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15.05.2006, 13:20
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#13
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TP-Member
Registriert seit: Sep 2005
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Dem schließe ich mich an, es sein denn es stehen noch zum Thema relevante Fragen offen.
@BEBOUB
über PN lässt sich dann alles weitere diskutieren, falls Bedarf besteht.
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