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Alt 06.06.2006, 18:17   #1
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DisCover macht alles soweit korrekt

Kleinunternehmer aber UST ID Was ist Erwerbsschwellenregelung? Finanzamt macht Druck.


Hallo,

ich habe vom Finanzamt einen Brief erhalten in dem Stand, dass mein Antrag als Kleinunternehmer für nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet zu sein, hinfällig geworden ist, weil ich eine UST-ID beantragt habe.

Weil ich im Eröffnungsfragebogen "Innergemeinschaftliche Lieferungen" angekreuzt habe. Ich dachte es wäre damit gemeint, dass ich innerhalb europas Waren ausliefere.

So, jetzt steht drin, um das zu gewähren, dass ich trotzdem Kleinunternehmer bin, ist eine Erklärung notwendig, dass innergemeinschaftliche ERWERBE zu versteuern sind, die Schwelle 12.500 € nicht überschritten wird und jedoch für 2 Jahre für die Erwerbsschwellenregelung verzichtet wird gemäß § 1a Abs. 4 UStG

Bevor ich den das Erkläre und mich damit für 2 J. binde, möchte ich fragen ob ich das einfach so schreiben kann:

Ich verpflichte mich innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern, die Erwerbsschwelle von 12.500 € wird nicht überschritten, jedoch wird für zwei Jahre auf die Erwerbsschwellenregelung verzichtet (gem. § 1a Abs. 4 UStG)

Was bedeutet diese Erwerbsschwellenregelung worauf ich verzichte?

Hier mal ein Auszug aus dem §UStG§

Zitat:
§ 1a

Innergemeinschaftlicher Erwerb


(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat,

2.
der Erwerber ist

a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

b)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

3.
die Lieferung an den Erwerber

a)
wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

b)
ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.


(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Erwerber ist

a)
ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,

b)
ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,

c)
ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder

d)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

2.
der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 12.500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).

(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
Danke!

MFG
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Alt 07.06.2006, 06:31   #2
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