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Alt 06.09.2007, 21:19   #16
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GWG und Sammelposten

paar Infos.....zum Thema: Steuervereinfachung


„Geringwertige Wirtschaftsgüter“ und der „Sammelposten“


Die steuerliche Behandlung von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, kurz: GWG hat durch die Unternehmensteuerrefom 2008 eine gravierende Änderung erfahren. Dabei ist hier nunmehr zu unterscheiden ob, GWG im Bereich der Gewinneinkunftsarten oder der Überschusseinkunftsarten zugeordnet sind und wie hoch die Anschaffungs/Herstellungskosten sind.

Die alte GWG - Regelung findet bei den Überschusseinkunftsarten weiterhin Anwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG)
Ausnahme ab 2009: Einkünfte aus Kapitalvermögen, da hier der Werbungskostenabzug generell ausgeschlossen ist.

Somit findet die neue GWG - Reglung bei den Gewinneinkunftsarten Anwendung und zwar für GWG die nach dem 31.12.2007 erworben, hergestellt oder eingelegt werden.


GWG bis zu 150.-- € netto


Ab 2008 gilt generell, bis zu einem Wert von 150.-- € netto sind GWG im Jahr des Erwerbs voll abzuschreiben. Das alte Wahlrecht „voll abzuschreiben oder gleichmäßig auf die Nutzungsdauer abzuschreiben“ gibt es nicht mehr.

Besondere Aufzeichnungspflichten gibt es nicht mehr.



GWG ab 150.-- € bis 1.000.-- € netto


Hier ist künftig ein sog. Sammelposten zu bilden (§ 6 Abs. 2a EStG) der jedoch keine weiteren Dokumentationspflichten nach sich zieht. Diese Vorschrift ist nicht als Wahlrecht anzusehen, sondern als Pflicht.

Dieser Sammelposten wird im Jahr der Bildung und in den darauf folgenden 4 Jahren mit jeweils 20% ergebniswirksam aufgelöst unabhängig davon ob die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer oder auch länger als 5 Jahre ist. Es wird also generell eine Nutzungsdauer von 5 Jahren unterstellt. Somit kann es bis zu einer „Anhäufung“ von 5 Sammelposten kommen.

Ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsgutes durch Verkauf oder Entnahme führt zu keiner Änderung des Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), d.h. sofortige Versteuerung bei Veräußerung bzw. Entnahme, die Auflösung läuft aber so weiter, als wäre nichts geschehen.

Des Weiteren spielt der Anschaffungszeitpunkt keine Rolle mehr, hier gibt es also keine zeitanteilige (p. r. t.) Abschreibung mehr, somit führt der Erwerb eines solchen Wirtschaftsgutes im Dezember ebenso zur 20%igen Auflösung wie bei Erwerb im März.

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Alt 09.09.2007, 20:07   #17
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Gewerbesteueränderungen 2008

Gewerbesteuerliche Änderungen ab 2008


Ab 2008 erfährt die Gewerbesteuer bzw. die gewerbesteuerliche Berücksichtigung erhebliche Änderungen. Hier sind die wichtigsten in Kurzform zusammengefasst.


Betriebsausgabenabzug

Gem. § 4 Abs. 5b EStG gilt die Gewerbesteuer und etwaige darauf entfallene Nebenleistungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder) ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben und somit sind diese auch nicht mehr abzugsfähig. Dies führt im ersten Schritt zu einer Erhöhung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage.


Vereinheitlichung der Steuermesszahl

Der bisherige für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorteilhafte Staffeltarif bei der Berechnung der Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG a. F.) wird abgeschafft. Die Regelung bzgl. der Berechnung der Steuermesszahl wird insoweit modifiziert, als dass künftig für alle Einzelunternehmen/Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 gilt.


Erhöhung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 und Deckelung der Anrechnung

Gewerbetreibende können gem. § 35 Abs. 1 EStG die zusätzliche Belastung durch Gewerbesteuer dadurch mindern, dass gesetzlich fixiert das 1,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Da dies zu fiskalisch unerwünschten Ergebnissen führte (Stichwort: Überkompensation) wurden folgende Änderungen gesetzlich verankert.

Zum Einen wurde die Anrechnung auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer gedeckelt
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.), so dass hier keine Überkompensation mehr möglich ist.
Des Weiteren wurde der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Diese Erhöhung soll als Ausgleich zur Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer dienen.


Änderungen im Bereich der Hinzurechnung

Die Hinzurechnungsvorschrift wird um einige Sachverhalte erweitert und strukturell verändert. Ab 2008 wird der in den jeweiligen Hinzurechnungen innewohnende Zinsanteil in Höhe von 25% hinzugerechnet, wobei dieser Zinsanteil in der Höhe stark variiert. Somit muss immer zuerst ermittelt werden, wie hoch der jeweilige Zinsanteil ist.

Damit die Klein- und Mittelständischen Unternehmen nicht belastet werden, wird ein Freibetrag in Höhe von 100.000.-- € gewährt. Erst ab Überschreiten dieser Grenze werden 25% gewerbesteuerlich hinzugerechnet.

Folgende Hinzurechnungen (nicht abschließend; geordnet nach Wichtigkeit, m. Meinung) werden dabei erfasst.


Entgelte für Schulden § 8 Nr. 1 Buchst. a.) GewStG n. F.

Die frühere Unterscheidung zwischen langfristigen (sog. Dauerschulden) und kurzfristigen Darlehen ist Geschichte. Zukünftig sind Zinsen (ob kurz- oder langfristig), Diskontbeträge, Genussrechte, Damnum, Kreditprovisionen, Umsatzprovisionen, Geldbeschaffung-, Verwaltungskosten, Maklergebühren, usw. (nicht abschließend) von dieser Vorschrift erfasst und mit 25% gewerbesteuerlich hinzugerechnet.

Dies gilt auch für nicht geschäftsüblich gewährten Skonto!!!


Miet, Pacht und Leasingzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. d.) und e.) GewStG n. F.

Miet und Pachtzahlungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Buchst. e.) beinhalten künftig einen Zinsanteil von 75%, der Anteil für bewegliche Wirtschaftsgüter (Buchst. d.) beträgt 20%. Es muss ich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln.

Edit: es sind bereits die ersten Korrekturen der Unternehmensteuerreform 2008 im Gespräch!

Lizenzzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. f.) GewStG n. F.

Im Gegensatz zum alten Recht fand keine Hinzurechnung statt. Dies ändert sich nun.
Ab 2008 werden 25% der zu zahlenden Lizenzraten als Zinsanteil erfasst.
Ausnahme: Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen.

Renten und dauernde Lasten § 8 Nr. 1 Buchst. b.) GewStG n F.

25% des Anteils der Renten und dauernden Lasten, die sich ergebniswirksam ausgewirkt haben, sind hinzuzurechnen.


Gewinnanteile des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 1 Buchst. c.) GewStG n. F.

Sämtliche Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern werden in Höhe von 25% ab 2008 hinzugerechnet.


Änderungen im Bereich der Kürzung


Grundstück § 9 Nr. 1 GewStG n. F.

Künftig wird es keine Entlastung der Gewerbesteuer geben, wenn der Grundbesitz, welcher sich im Vermögen des Unternehmers befinden muss, von der Grundsteuer befreit ist.


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Geändert von AO Gott (23.11.2007 um 19:06 Uhr).
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Alt 12.11.2007, 11:42   #18
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Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2008
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Alt 15.02.2008, 11:38   #19
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