auch wenn die Unternehmenssteuerreform noch nicht durch den Bundesrat ist und somit noch nicht endgültig beschlossen ist hier mal die Änderungen, die Gewerbetreibende betreffen (natürlich kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit; die Angaben beruhen lediglich auf meiner Auffassungsgabe). Folgende Änderungen dürften jedoch die Forenuser betreffen:
Hier der vorläufige Einkommensteuergesetz-Entwurf (EStG-E) - 4.285 KB
http://www.sis-tagesaktuell.de/estg.pdf
I. Änderungen ab 01.01.2008
a) Geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 2 EStG-E bzw. § 6 Abs. 2a EStG-E
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 150 EUR nicht übersteigen werden sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150 EUR und 1000 EUR liegen, wird ein Sammelposten gebildet und diese einheitlich auf 5 Jahre abgeschrieben (Poolabschreibung). Die Beträge gelten als Nettobeträge unabhängig davon ob man vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
b) Ansparrücklage bzw. Investitionsabzugsbetrag §§ 7g Abs. 2 ff EStG-E
Die bisherige Ansparrücklage (auch Ansparabschreibung oder 7g-Rücklage genannt) wird abgeschafft. Dafür gibt es den Investitionsabzugsbetrag. Auch bei diesem können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Minderung des Gewinnes erfolgt jedoch außerhalb der Gewinnermittlung ähnlich dem Halbeinkünfteverfahren.
Voraussetzung dafür ist:
- Gewinn unter 100.000 EUR (dürfte kein Problem sein)
- Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb der nächsten 2 Jahren (es muss sich nicht um ein neues WG handeln)
- im Zugangsjahr und im Folgejahr betriebliche Nutzung über 90 % (dadurch dürfte der Firmen-PKW ausscheiden)
- bestimmte Aufzeichnungspflichten müssen erfüllt werden
Bei Nichtanschaffung bzw. Fehlverwendung werden die betroffenen Steuererklärungen geändert (rückwirkendes Ereignis). Die Nachzahlung unterliegt der regulären Verzinsung von 6 % p.a.
Für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 1 EStG-E im Jahr der Anschaffung ist eine zuvor gebildete Ansparrücklage bzw. Investitionsabzugsbetrag nicht mehr erforderlich.
c) Abschreibungen § 7 EStG-E
Die degressive AfA ist weggefallen
d) Halbeinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG-E
Das Halbeinkünfteverfahren wird zu einem Teileinkünfteverfahren, da der Besteuerungsanteil von 50 % auf 60 % erhöht wird.
II. Änderungen ab 01.01.2009
Abgeltungsteuer § 20 EStG-E
Es wird für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Abgeltungsteuer eingeführt i.H.v. 25 % zzgl. Soli und Kirchensteuer. Diese wird von den Kreditinstituten einbehalten. Der Sparerfreibetrag von derzeit 750 EUR und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR werden abgeschafft, zudem können keine höheren Werbungskosten als 51 EUR berücksichtigt werden. Es wird von den Kapitaleinnahmen ein Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) abgezogen. Die Steuer ermittelt sich somit wie folgt: Einnahmen aus Kapitalvermögen abzgl. 801 EUR / 1.602 EUR geteilt durch (4 + 0,0x), wobei x der Kirchensteuersatz ist. Liegt der individuelle Steuersatz unter 25 %, so berücksichtigt das Finanzamt diesen im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Günstigerprüfung).
Bisher nach einem Jahr veräußerte Wertpapiere, die bisher außerhalb der sogenannten Spekulationsfrist veräußert wurden und bisher steuerfrei waren, werden ab 2009 in die Besteuerung einbezogen. Für diese Einnahmen gilt dann auch nicht mehr das Halbeinkünfteverfahren, ebenso für die darauf entfallenden Dividenden. Für Altwertpapiere (Anschaffung vor dem 01.01.2009) gilt jedoch weiterhin altes Recht (Bestandsschutz).
Der Abgeltungsteuer unterliegen ab 2009:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbes. Zinsen und Dividenden
- Erträge bzw. Wertzuwächse aus Investmentfonds oder Finanzinnovationen
- Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- oder Terminmarktgeschäften
- Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, soweit die Gesellschaft Wertgegenstände hält, die bei isolierender Betrachtung der Abgeltungssteuer unterlägen
- Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und dem Verkauf von gebrauchten Verträgen
- Stillhalteprämien aus Optionsgeschäften
- Wertzuwächse (Gewinne), die aufgrund der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen oder Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen
- Veräußerung einer stillen Beteiligung an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben, das einem stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft zufließt
- Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
- Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden
- sonstige Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (erfasst werden hierdurch insbesondere Zertifikate sowie vereinnahmte Stückzinsen)
- Ausgeschüttete Gewinne von Investmentfonds, die aus der Veräußerung von Wertpapieren herrühren.
Ebenso wird die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt. Da muss ich aber selbst noch schauen was da genau geändert wurde weil es wohl Übergangsregelungen bis zum Jahr 2013 geben soll.
Gruß
Sven