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Alt 22.08.2006, 23:13   #1
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Exclamation Gesetzesänderungen

Ich habe im Folgenden einige Eckpunkte des Steueränderungsgesetzes 2007, sowie einige andere aktuelle Gesetzesänderungen zusammengefasst.


Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2006

Seit dem 01.08.2006 können Arbeitslose, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen, einen Gründerzuschuss beantragen. Der Gründerzuschuss ersetzt die „Ich-AG“.
Die Förderhöchstdauer beträgt 15 Monate. In den ersten neun Monaten werden zu dem Arbeitslosengeld monatlich pauschal 300€ für die soziale Absicherung gezahlt. Für die folgenden sechs Monate wird nur noch die Pauschale gezahlt.
Voraussetzungen:
  • Bis zur aufnahme der Tätigkeit muss der Antragsteller ALG bezogen haben (ACHTUNG, nicht ALG II)
  • Es muss noch ein Anspruch auf ALG für mindestens 90 Tage bestehen
  • Lediglich Existenzgründungen im Hauptgewerbe werden gefördert, deren Arbeitsumfang mehr als 15 Std. pro Woche umfasst
  • Die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens ist durch eine fachkundige Stelle nachzuweisen.
  • Persönliche und fachliche Eignung müssen dargelegt werden

1%-Regelung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ist die 1%-Regel nur noch dann anzuwenden, wenn die betriebliche Kfz-Nutzung mehr als 50% beträgt.

Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist in jeder geeigneten Form möglich, z.B. Terminkalender, Reisekostenaufstellungen, etc.

Ein Verzicht auf den Nachweis ist nur dann möglich, wenn sich aus der ausgeübten Tätigkeit eine betriebliche Nutzung von mehr als 50% ergibt, z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker, etc.
Weiter bedarf es keinem Nachweis, wenn die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung mehr als 50% der Jahreskilometerleistung ausmachen.

Wurde der Umfang der betrieblichen Nutzung einmal dargelegt, kann er auch in den Folgejahren zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt es ergeben sich keine gravierenden Änderungen.


Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007

Die Kosten der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte werden ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr als Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben angesehen. Es wird jedoch der Abzug i.H.v. 0,30€/je km ab dem 21. Kilometer wie (nicht als) Werbungskosten zugelassen.

ACHTUNG beim Pkw-Sachbezug: Die versteuerung der privaten Fahrten im Lohn (0,03% vom BLP) bleibt davon unberührt.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen, bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt. Die Kosten sind nur noch dann absetzbar, wenn bisher der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen zulässig war.
Von diesem Abzugsverbot sind jedoch nicht die Aufwendungen für Arbeitsmittel betroffen.

Der Spitzensteuersatz wird um 3%-Punkte auf 45% angehoben. Der Spitzensteuersatz gilt für Alleinstehende mit einem Einkommen über 250.000€. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.

Der Sparerfreibetrag wird für Alleinstehende von 1.370€ auf 750€, bei Ehegatten von 2.740€ auf 1.500€ gekürzt.

Die Bergmannsprämie wird für den Veranlagungszeitraum 2007 auf 2,50€ halbiert, ab 2008 fällt die Prämie ganz weg.


Zum Abbau der Bürokratie hat die Regierung das „Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (Mittelstandsentlastungsgesetz) verabschiedet. Es enthält mit Wirkung per 01.01.2007 u.a. folgende Punkte:
  • Erleichterung der Vorsteuerberichtigung (entsprechend dem Anlass)
  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 100€ auf 150€ angehoben
  • Die Buchführungspflichtgrenze wird für gewerbliche Unternehmer, sowie Land- und Forstwirten von 350.00€ auf 500.000€ angehoben
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

Geändert von MaWeSol (08.09.2006 um 06:23 Uhr).
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Alt 24.08.2006, 14:21   #2
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Hier noch eine Erneuerung für 2007 auch wenn ich sie schon einmal gepostet habe; passt halt in diesen Thread ganz gut

Auswirkungen der USt-Erhöhung von 16 % auf 19 %:
hier zum Download
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Alt 12.10.2006, 19:36   #3
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Hier noch ein kleiner Überblick
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Geändert von Sven (15.08.2007 um 21:17 Uhr).
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Alt 06.12.2006, 13:06   #4
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Die Entfernungspauschale - BMF gibt Anwendungsschreiben heraus
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Alt 01.06.2007, 17:30   #5
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auch wenn die Unternehmenssteuerreform noch nicht durch den Bundesrat ist und somit noch nicht endgültig beschlossen ist hier mal die Änderungen, die Gewerbetreibende betreffen (natürlich kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit; die Angaben beruhen lediglich auf meiner Auffassungsgabe). Folgende Änderungen dürften jedoch die Forenuser betreffen:

Hier der vorläufige Einkommensteuergesetz-Entwurf (EStG-E) - 4.285 KB
http://www.sis-tagesaktuell.de/estg.pdf

I. Änderungen ab 01.01.2008

a) Geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 2 EStG-E bzw. § 6 Abs. 2a EStG-E

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 150 EUR nicht übersteigen werden sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150 EUR und 1000 EUR liegen, wird ein Sammelposten gebildet und diese einheitlich auf 5 Jahre abgeschrieben (Poolabschreibung). Die Beträge gelten als Nettobeträge unabhängig davon ob man vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.

b) Ansparrücklage bzw. Investitionsabzugsbetrag §§ 7g Abs. 2 ff EStG-E

Die bisherige Ansparrücklage (auch Ansparabschreibung oder 7g-Rücklage genannt) wird abgeschafft. Dafür gibt es den Investitionsabzugsbetrag. Auch bei diesem können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Minderung des Gewinnes erfolgt jedoch außerhalb der Gewinnermittlung ähnlich dem Halbeinkünfteverfahren.

Voraussetzung dafür ist:
- Gewinn unter 100.000 EUR (dürfte kein Problem sein)
- Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb der nächsten 2 Jahren (es muss sich nicht um ein neues WG handeln)
- im Zugangsjahr und im Folgejahr betriebliche Nutzung über 90 % (dadurch dürfte der Firmen-PKW ausscheiden)
- bestimmte Aufzeichnungspflichten müssen erfüllt werden

Bei Nichtanschaffung bzw. Fehlverwendung werden die betroffenen Steuererklärungen geändert (rückwirkendes Ereignis). Die Nachzahlung unterliegt der regulären Verzinsung von 6 % p.a.

Für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 1 EStG-E im Jahr der Anschaffung ist eine zuvor gebildete Ansparrücklage bzw. Investitionsabzugsbetrag nicht mehr erforderlich.

c) Abschreibungen § 7 EStG-E

Die degressive AfA ist weggefallen

d) Halbeinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 EStG-E

Das Halbeinkünfteverfahren wird zu einem Teileinkünfteverfahren, da der Besteuerungsanteil von 50 % auf 60 % erhöht wird.


II. Änderungen ab 01.01.2009

Abgeltungsteuer § 20 EStG-E

Es wird für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Abgeltungsteuer eingeführt i.H.v. 25 % zzgl. Soli und Kirchensteuer. Diese wird von den Kreditinstituten einbehalten. Der Sparerfreibetrag von derzeit 750 EUR und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR werden abgeschafft, zudem können keine höheren Werbungskosten als 51 EUR berücksichtigt werden. Es wird von den Kapitaleinnahmen ein Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) abgezogen. Die Steuer ermittelt sich somit wie folgt: Einnahmen aus Kapitalvermögen abzgl. 801 EUR / 1.602 EUR geteilt durch (4 + 0,0x), wobei x der Kirchensteuersatz ist. Liegt der individuelle Steuersatz unter 25 %, so berücksichtigt das Finanzamt diesen im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Günstigerprüfung).

Bisher nach einem Jahr veräußerte Wertpapiere, die bisher außerhalb der sogenannten Spekulationsfrist veräußert wurden und bisher steuerfrei waren, werden ab 2009 in die Besteuerung einbezogen. Für diese Einnahmen gilt dann auch nicht mehr das Halbeinkünfteverfahren, ebenso für die darauf entfallenden Dividenden. Für Altwertpapiere (Anschaffung vor dem 01.01.2009) gilt jedoch weiterhin altes Recht (Bestandsschutz).

Der Abgeltungsteuer unterliegen ab 2009:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbes. Zinsen und Dividenden
- Erträge bzw. Wertzuwächse aus Investmentfonds oder Finanzinnovationen
- Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- oder Terminmarktgeschäften
- Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, soweit die Gesellschaft Wertgegenstände hält, die bei isolierender Betrachtung der Abgeltungssteuer unterlägen
- Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und dem Verkauf von gebrauchten Verträgen
- Stillhalteprämien aus Optionsgeschäften
- Wertzuwächse (Gewinne), die aufgrund der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen oder Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen
- Veräußerung einer stillen Beteiligung an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben, das einem stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft zufließt
- Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
- Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden
- sonstige Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (erfasst werden hierdurch insbesondere Zertifikate sowie vereinnahmte Stückzinsen)
- Ausgeschüttete Gewinne von Investmentfonds, die aus der Veräußerung von Wertpapieren herrühren.

Ebenso wird die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt. Da muss ich aber selbst noch schauen was da genau geändert wurde weil es wohl Übergangsregelungen bis zum Jahr 2013 geben soll.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (01.06.2007 um 18:18 Uhr).
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Alt 01.06.2007, 17:57   #6
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen


a) Geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 2 EStG-E bzw. § 6 Abs. 2a EStG-E

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 150 EUR nicht übersteigen werden sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150 EUR und 1000 EUR liegen, wird ein Sammelposten gebildet und diese einheitlich auf 5 Jahre abgeschrieben. Die Beträge gelten als Nettobeträge unabhängig davon ob man vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.

[
Hallo Sven,

hast dich vertippt! ? Die Anschaffungskosten dürfen höchstens 100 EUR betragen § 6 Abs. 2 EStG-E
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Alt 01.06.2007, 18:14   #7
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Zitat:
Die Anschaffungskosten dürfen höchstens 100 EUR betragen § 6 Abs. 2 EStG-E
die 100 EUR wurden in der 2. und 3. Lesung des Gesetzes am 25.05. auf 150 EUR erhöht

EDIT: Steht auch so im Entwurf, der vom SIS-Verlag bereitgestellt wurde.
http://www.sis-tagesaktuell.de/
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Geändert von Sven (01.06.2007 um 18:20 Uhr).
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Alt 01.06.2007, 18:28   #8
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Zitat:
Zitat von Sven Beitrag anzeigen
die 100 EUR wurden in der 2. und 3. Lesung des Gesetzes am 25.05. auf 150 EUR erhöht
na super, bekomme erst am letzten Samstag "brandneue" Infos bzgl. der Reform 08 und nun muss ich erfahren, dass schon die Regelung über die GWG ´s nicht 100% korrekt ist.

Ist dein Link vom SIS aktuell? (Hab nur ISDN und will nicht umsonst runterladen!) Dann lade ich mir es dort runter.

Danke!

Gruss

Kannst Gedanken lesen, oder wie?
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Alt 10.06.2007, 19:50   #9
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Bei Überschusseinkünften (z. B. Werbungskosten eines Arbeitnehmers) bleibt es weiterhin bei der GWG-Grenze von 410 €

Gruss
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Alt 14.06.2007, 13:58   #10
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Zur Besteuerung von Kapitalvermögen nach neuem Recht hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Ebner Stolz und Partner eine PDF-Datei veröffentlicht.

Abgeltungssteuer 2009 - Systemumstellung für die Geldanlage (32 Seiten reiner Text; 1,5 MB)

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (14.06.2007 um 16:35 Uhr).
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Alt 19.06.2007, 15:41   #11
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rave macht alles soweit korrekt
Künstlersozialkasse - Gesetzesänderung 17.06.2007

KSK-Reform in Kraft
Die "Dritte Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes", die am 11. Mai den Bundesrat passierte, ist seit dem 15. Juni in Kraft. - Die Reform mit Folgen für Versicherte wie Verwerter sichert laut Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Finanzierungsgrundlage der Künstlersozialversicherung und hebt dabei als Nutzen für die Verwerter hervor: "Durch das ausgewogene Maßnahmepaket wird der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe auf niedrigem Niveau stabilisiert."


Über die Folgen für die Versicherten, hatte mediafon bereits mehrfach informiert: Die Änderung erlaubt es bei den Versicherten unter anderem Angaben über nicht-künstlerische Einkünfte und die tatsächlichen Einkünfte der letzten Jahre zu verlangen. - Für die Verwerter der Leistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten bedeutet die Änderung, dass ab dem 15. Juni die Betriebsprüfungen von der Deutsche Rentenversicherung (DRV) und nicht mehr durch die Künstlersozialkasse (KSK) durchgeführt werden.

Die personell besser ausgestattete DRV will schon im Juli Erhebungsbögen an bisher nicht erfasste Verwerter verschicken. In ihnen müssen Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten für die Jahre 2002 bis 2006 angegeben werden. - Das kann auch Solo-Selbstständige treffen, die ihrerseits "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Beispielsweise ein schreibendes Pressebüro, das öfters Fotoaufträge herausgibt.

Mehr Info hier:
http://www.mediafon.net/meldung_voll...=4677dc23c41e1
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Alt 26.06.2007, 11:31   #12
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Lucie kann nur besser werden
Danke an alle--die Zusammenfassungen und Tipps sind sehr gut!
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Alt 27.06.2007, 22:17   #13
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Der Finanzausschuß des Bundesrats hat in einer Sitzung am 21.06.2007 dem Bundesrat die Zustimmung zu dem Gesetz [Unternehmensteuerreformgesetz 2008] empfohlen.

Änderungen werden wohl nicht mehr erwartet, lediglich im Bereich des "Mantelkaufs" sind Bedenken laut geworden.

Terminiert ist der Beschluss des Bunderats auf den 06.07.2007.
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Alt 06.07.2007, 13:33   #14
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Exclamation Unternehmensteuerreform 2008 verabschiedet!

Die Unternehmensteuerreform 2008 wurde heute vom Bundesrat beschlossen!

Ich weiß jetzt nur nicht, ob ich lachen oder weinen soll! Vermute letzteres!

Gruss
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Alt 30.08.2007, 14:09   #15
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements


Der Gesetzesentwurf wurde am 06.07.2007 vom Bundestag verabschiedet, im September 2007 wird dann mit der Verabschiedung durch den Bundesrat gerechnet. Das Gesetz soll rückwirkend ab 01.01.2007 anzuwenden sein. Die Steuerpflichtigen können dann wählen, ob sie das alte oder neue Recht anwenden wollen.


Dabei sind folgende Änderungen vorgesehen:

Die bisherige Unterscheidung (Anlage 1 zu § 48 EStDV) nach den Förderungszwecken und der dementsprechende Sonderausgabenabzug gem. § 10b EStG in Höhe von 5% (bzw. 0,2% der Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne/Gehälter) bzw. 10% entfällt. Somit ist es künftig unbeachtlich ob eine Spende besonders förderungswürdig ist oder nicht. Dies soll eine Vereinfachung darstellen.

Eine abschließende und übersichtliche Auflistung der förderungswürdigen Zwecke soll in § 52 Abs. 2 AO verankert werden.


Spenden

Ab 2007 soll ein einheitlicher Sonderausgabenabzug in Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 0,4% der Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne/Gehälter gelten.
Daneben wird der erleichterte Spendennachweis gem. § 50 Abs. 2 EStDV von 100.-- € auf 200.-- € erhöht.
Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke sind ab 2007 abzugsfähig.


Übungsleiterpauschale

Der Übungsleitungsfreibetrag § 3 Nr. 26 EStG wird von € 1.848.—auf € 2.100.— erhöht, was auch sozialversicherungsrechtlich so übernommen wird.

Was hinzukommt ist ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von € 500.-- gem. § 3 Nr. 26a EStG, der für Einnahmen aus der nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Einrichtung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichem Bereich gilt.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der o.g. Freibeträge schließen sich aber gegenseitig aus.


Großspenden

Die zeitliche Befristung (ein 1jähriger Rücktrag und ein 5jähriger Vortrag) der Großspendenregelung gem. § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG wird aufgehoben. Demnach sind künftig Spenden über € 25.565.— uneingeschränkt vortragsfähig.


Spendenabzug bei Stiftungen

Der bisherige Höchstbetrag von € 307.000.—wird auf € 1.000.000.—aufgestockt. Die Wahlmöglichkeit der Verteilung auf 10 Jahre oder auf das Abzugsjahr bleibt bestehen.



http://dip.bundestag.de/btd/16/052/1605200.pdf




Kein Anspruch auf Vollständigkeit!!!

Obiges Gesetz wurde vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
http://www.sis-tagesaktuell.de/070924/stel/EHR_RG.HTM
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Geändert von AO Gott (24.09.2007 um 19:59 Uhr). Grund: Verabschiedung
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