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24.08.2006, 18:22
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#1
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Gestaltungsmissbrauch
Ich habe folgende Überlegung:
Die Eheleute "A" kaufen zusammen mit Ihrer Tochter "B" ein Haus.
Bevor das Haus jedoch gekauft wird, wird vom Vorbesitzer eine Teilungserklärung gemacht, somit gibt es das Haus als solches nicht mehr, sondern zwei Eigentumswohnungen.
A kauft nun die Wohnung, die B später bewohnt und umgekehrt.
B zahlt dann später 75% der ortsüblichen Miete an A und umgekehrt.
A und B behandeln sich quasi wie fremde dritte.
Somit wären ja alle das Haus betreffenden Kosten von der Steuer abzugsfähig (Anlage V).
Ist das schon Gestaltungsmissbrauch?
Der jeweilige Käufer könnte ja auch von Anfang an vorgehabt haben, nur eine Eigentumswohnung zu erwerben.
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24.08.2006, 18:46
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Ist das schon Gestaltungsmissbrauch?
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Einfach mal den § 42 AO durchsubsummieren
1. Gestaltung unter Zuhilfenahme der Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder anderer Vorschriften
2. Eigenschaft dieser Gestaltung
a) unangemessen zum angestrebten Ziel
b) Gestaltung dient der Steuerminderung
- Gestaltung dient der Umgehung belastender Steuerrechtsnormen oder
- Gestaltung dient der Verwirklichung des Tatbestandes einer begünstigenden Gesetzesvorschrift
c) keine Rechtfertigung durch außersteuerliche (nichtsteuerliche) Gründe
- Was soll diese "Über-Kreuz-Vermietung" denn bewirken außer steuerliche Motive?
- Gibt es andere Gründe dafür, die die steuerlichen Motive ins Hintertreffen geraten lassen?
- Warum ausgerechnet 75 % der Miete unabhängig der steuerlichen Sichtweise (mir ist auch klar, dass dann der volle Wk-Abzug eintritt)?
Gruß
Sven
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24.08.2006, 18:49
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#3
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TP-Insider
Registriert seit: Apr 2006
Ort: 28219 Walle
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Zitat:
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Zitat von MaWeSol
Ist das schon Gestaltungsmissbrauch?
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Ich bin kein Jurist, aber wie ich die Sozialgesetzgebung kenne, würde ich vom Gefühl her sagen: Ja.
Weil die Leute direkt miteinander verwandt sind, gelten sie als Familie, wenn sie dann noch im selben Haus wohnen und sich gegenseitig Wohnungen vermieten - weia! Besser wäre es wahrscheinlich, ein nicht verwandter Strohmann kauft das Haus und vermietet an beide. (Und verkauft das Haus dann heimlich an einen Hedgefondsmanager und brennt dann mit der Kohle nach Mallorca durch...  )
__________________
"Wir können hier richtig deutsch diskutieren, wir haben Verbandszeug im Hause." - Wolfgang Neuss, 1923–1989
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24.08.2006, 18:57
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Im Übrigen hat juris mir gerade ein Urteil geflüstert
Zitat:
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Zitat von BFH 10. Senat Urteil vom 19. Dezember 2001 X R 41/99
Leitsatz
NV: Wer rechtsmissbräuchlich seine Eigentumswohnung einem Dritten vermietet und dessen vergleichbare Eigentumswohnung (im selben Haus) zu eigenen Wohnzwecken mietet und entsprechend nutzt, um Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen, kann weder für die eigene Wohnung noch für die angemietete Wohnung Wohneigentumsförderung in Anspruch nehmen.
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Selbst unter Dritten wird es noch nicht einmal anerkannt.
EDIT: Hast du keine eigene Datenbank 
Geändert von Sven (24.08.2006 um 19:05 Uhr).
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24.08.2006, 19:17
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
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Zitat von Poloatze
Einfach mal den § 42 AO durchsubsummieren
1. Gestaltung unter Zuhilfenahme der Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder anderer Vorschriften
2. Eigenschaft dieser Gestaltung
a) unangemessen zum angestrebten Ziel
b) Gestaltung dient der Steuerminderung
- Gestaltung dient der Umgehung belastender Steuerrechtsnormen oder
- Gestaltung dient der Verwirklichung des Tatbestandes einer begünstigenden Gesetzesvorschrift
c) keine Rechtfertigung durch außersteuerliche (nichtsteuerliche) Gründe
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Begründung für FA: Als außersteuerliche Gründe würde ich in erster Linie die Erziehlung von Einkünften anführen. Ich vermiete schließlich die Wohnung und erhalte einen angemessenen Mietzins. Dieser Mietzins würde auch in gleicher höhe von fremden Dritten zu zahlen sein.
Wirkliche Begründung: Steuern sparen...
Zitat:
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Zitat von Poloatze
- Was soll diese "Über-Kreuz-Vermietung" denn bewirken außer steuerliche Motive?
- Gibt es andere Gründe dafür, die die steuerlichen Motive ins Hintertreffen geraten lassen?
- Warum ausgerechnet 75 % der Miete unabhängig der steuerlichen Sichtweise (mir ist auch klar, dass dann der volle Wk-Abzug eintritt)?
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Begründung für FA: Die Vermietung bewirkt in erter Linie Einkünfte i.S.d. §21 EStG. Ich könnte die Wohnung ja auch an einen fremden Dritten vermieten. Die Eltern werden wie fremde Dritte behandelt, Mietzinszahlung, NK-Abrechnung, Mietvertrag, etc.
Weiter ist die Investition in Immobilien eine sichere Geldanlage.
Die Höhe des Mietzinses wurde im Einvernehmen mit dem Mieter vereinbart. Der Mitzins würde auch auch von fremden Dritten in dieser Höhe zu zahlen sein.
wirkliche Begründung:Die Über-Kreuz-Vermietung soll lediglich Steuerersparnis bringen.
Es gibt auch keine anderweitigen Gründe, für diese Gestaltung.
Mann kann natürlich auch einen nicht ganz so auffälligen %-Satz nehmen, das ist schon war. 75% halt wegen den WK.
Oder würden Dir noch andere, evtl. bessere Begründungen gegenüber dem FA einfallen? Ich weiß, Anstiftung zur Beihilfe zur Steuerverkürzung... 
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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24.08.2006, 19:20
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
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Zitat von Poloatze
Selbst unter Dritten wird es noch nicht einmal anerkannt.
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Ich will ja auch keine Wohneigentumförderung, sondern lediglich Steuerersparnis...
Zitat:
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Zitat von Poloatze
EDIT: Hast du keine eigene Datenbank 
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Zuhause leider nicht, und in der Kanzlei ist nicht wirklich Zeit für solche Recherchen. Außerdem wird da glaube ich jeder Tastenanschlag mitgeschnitten...
Bei Juris habe ich allerdings nicht gesucht *schäm*
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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24.08.2006, 19:32
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Ich will ja auch keine Wohneigentumförderung, sondern lediglich Steuerersparnis...
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das ändert dennoch nichts, dass das Urteil besagt, dass diese Gestaltung rechtsmissbräuchlich ist. Es ist schließlich genau dein Fall
Zitat:
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Zuhause leider nicht, und in der Kanzlei ist nicht wirklich Zeit für solche Recherchen.
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vielleicht wär das hier ja etwas, musst das Abo nur rechtzeitig kündigen, gerade für die Zukunft sicherlich interessant für dich.
http://www.sis-verlag.de/SIS_DB.htm
http://www.sis-verlag.de/test_swr.htm
Gruß
Sven
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24.08.2006, 19:38
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
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Zitat von Poloatze
das ändert dennoch nichts, dass das Urteil besagt, dass diese Gestaltung rechtsmissbräuchlich ist. Es ist schließlich genau dein Fall
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Stimmt auch wieder. Dann werde ich dieses Fallbeispiel noch mal überdenken.
Das werde ich mir mal näher anschauen, danke.
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