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27.08.2006, 18:06
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2006
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Steuern & Co. bei Umzug in anderes Bundesland
Hallo,
Ich habe hier in Baden-W ein Gewerbe angemeldet und eine Uumsatzsteueridentifikationsnummer erhalten. Ich muss monatlich meine Umsatzsteuervoranmeldung machen und Jährlich die normalen Steuererklärungen.
Jetzt ziehe ich nach Bayern!
Was kommt da an Arbeit auf mich zu?
Wo muss ich was ab/an/ummelden und was gibt es noch zu beachten?
Vielen Dank für die Tips
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28.08.2006, 00:31
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#2
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TP-Member
Registriert seit: Jul 2006
Ort: Köln
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Nach dem Umzug sollten das alte und das neue Finanzamt hierüber informiert werden. Bis zur Erteilung einer neuen Steuernummer kann die alte StNr weitergenutzt werden.
Lucie
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28.08.2006, 01:27
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#3
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TP-Greis
Registriert seit: Mar 2001
Ort: Berlin, Germany
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Eine ähnliche Frage meinerseits - wie sieht es mit Steuern, meinem Gewerbe usw aus, wenn ich für drei Jahre in die USA gehe? Ich werde dort vielleicht (mit einem 3-Jahres-Arbeitsvisum) arbeiten können.
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“My software never has bugs. It just develops random features ...”
» DevShack - die Website des freien Webentwicklers Boris
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28.08.2006, 07:04
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Auf jeden Fall muss das Gewerbe umgemeldet werden, beim zuständigen Gewerbeamt.
Deinem Alten FA teilst du mit, dass du ab dann und dann unter einer neuen Anschrift in einem anderen Bundesland zu erreichen bist.
Wenn du im Laufe eines Jahres umziehst, dann gibst du deine Einkommensteuererklärung, sowie die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung bei deinem neuen Finanzamt ab. Bei deinem alten FA musst du eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte abgeben.
Dein altes FA speichert die Daten dann auf dein neues FA um.
@Boris
Denke mal, dass du in den USA ein Gewerbe anmelden musst, eine Ummeldung kommt m.E. nicht in Betracht. Ich weiß nicht über was für eine Dauer man ein Gewerbe unterbrechen kann, oder ob du in deinem Fall das Gewerbe abmelden musst.
Dem FA würde ich das auf jeden Fall auch mitteilen. M.E. musst du dann deine Steuererklärungen in den USA abgeben und auch eine Erkl. zur ges. Feststellung in Deutschland einreichen (vorausgesetzt, du bist in den USA unbeschränkt steuerpflichtig).
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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28.08.2006, 09:05
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#5
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TP-Member
Registriert seit: Jul 2006
Ort: Köln
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@ MaWeSo
Bei deinem alten FA musst du eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte abgeben.
Das ist nicht erforderlich, es genügt die Abgabe der laufenden Erklärung beim neuen FA ( mit der neuen StNr)
Lucie
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28.08.2006, 09:58
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Eine ähnliche Frage meinerseits - wie sieht es mit Steuern, meinem Gewerbe usw aus, wenn ich für drei Jahre in die USA gehe? Ich werde dort vielleicht (mit einem 3-Jahres-Arbeitsvisum) arbeiten können.
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In meinen Augen ist eine Betriebsunterbrechung möglich
Zitat:
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Zitat von H 139 Abs. 2 "Betriebsunterbrechung" EStH 2003
- Eine Betriebsunterbrechung kann durch Ruhenlassen der gewerblichen Tätigkeit oder durch eine Betriebsverpachtung verwirklicht werden (> BFH vom 17. 4. 1997 - BStBl 1998 II S. 388 ).
- >R 139 Abs. 5
- Eine Betriebsunterbrechung, die nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist und deshalb auch nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, liegt vor, wenn bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht vorhanden und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (> BFH vom 17. 10. 1991 - BStBl 1992 II S. 392). Dies ist nicht der Fall, wenn nach Einstellung der werbenden Tätigkeit keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (> BFH vom 26. 2. 1997 - BStBl 1997 II S. 561).
- Betreibt ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Bauwesens, des Grundstückshandels und der Grundstücksverwaltung tätig war, nur noch Grundstücksverwaltung, ist hierin regelmäßig eine bloße Betriebsunterbrechung zu sehen, solange gegenüber dem Finanzamt nicht die Betriebsaufgabe erklärt wird und die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebes erlauben (> BFH vom 28. 9. 1995 - BStBl 1996 II S. 276).
- >Eröffnung eines neuen Betriebs
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Ich würde allerdings einen Steuerberater aufsuchen, da ich nicht weiß inwieweit das US-Steuerrecht unter § 2 AStG fällt. Außerdem gibt es sicherlich noch mehr Tücken mit der USA, da diese wieder mal eine Extrawurst brauchten und das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA des Öfteren vom Muster-Abkommen der OECD abweicht.
Gruß
Sven
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28.08.2006, 10:55
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#7
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TP-Greis
Registriert seit: Mar 2001
Ort: Berlin, Germany
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Heißt das im Endeffekt, dass ich zweimal Steuern zahlen muss für das, was ich in den USA verdiene? Einmal dort und noch einmal in Deutschland? 
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» DevShack - die Website des freien Webentwicklers Boris
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28.08.2006, 12:19
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Heißt das im Endeffekt, dass ich zweimal Steuern zahlen muss für das, was ich in den USA verdiene? Einmal dort und noch einmal in Deutschland?
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das sollte prinzipiell vermieden werden durch das Doppelbesteuerungsabkommen. Kann aber durch § 2 AStG doch erfolgen, sofern die USA ein Niedrigbesteuerungsland ist. Ich glaube es zwar nicht, aber will es auch nicht ausschließen. Ansonsten kenne ich mich mit dem AStG nicht wirklich aus, so dass ich da auch nichts weiter sagen kann.
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28.08.2006, 17:57
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#9
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TP-Moderator
Registriert seit: Apr 2006
Ort: Solingen
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Zitat:
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Zitat von Lucie
Das ist nicht erforderlich, es genügt die Abgabe der laufenden Erklärung beim neuen FA ( mit der neuen StNr)
Lucie
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Aus Erfahrung kann ich sagen, dass das "alte" FA die Erkl. zur gF verlangt.
Das "alte" FA war, bzw. ist ja bis zur Gewerbeummeldung dein Betriebsstättenfinanzamt. Die Gewinnermittlung muss mit der Erkl. zur gF bei dem "alten" FA eingereicht werden. Die Einkommensteuererklärung muss mit Gewinnermittlung und Anlage EÜR beim neuen Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
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28.08.2006, 20:19
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#10
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2006
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Danke schonmal für die vielen Antworten.
Ich habe meine Steuererklärungen für 2005 noch bei meinem jetzigen (alten) FA abgegeben (da Umzug ja erst zum 1.9).
Die Gewerbeabmeldung habe ich Vorgestern auch abgegeben.
Wenn ich jetzt ab dem 1.9.06 umgezogen bin, gehe ich also am bessten gleich zum Finanzamt und melde mich dort an?! Außerdem muss ich dort dann also eine neue Gewerbeanmeldung machen?!
Ich weiß nur nicht, ob ich bis zum 9.9.06 schon eine neue Steuernumemr etc habe .. an welches Finanzamt schicke ich dann die Umsatzsteuervoranmeldung für August?
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