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Alt 09.09.2006, 21:48   #1
TP-Junior
 
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2 fragen zu Umsatzsteuer Voranmeldung?


Hallo Leute,

ich hab da 2 Wissens Lücken bei Umsatzsteuer Voranmeldungen vielleicht könnt ihr mir ja helfen, wäre echt super von euch.

Ich habe mir letztens viel für meine Firma gekauft und durch die Vorsteuer hab ich was vom Finanzamt wieder bekommen.den Betrag den ich von Finanzamt wiederbekommen habe muss ich doch nicht bei Vorsteuer Voranmeldungen eintragen oder? sondern wird erst beim Einkommensteuer relevant sein richtig?

Und noch eine frage zur Abschreibung, wie Abschreiben funktioniert weiß ich ja, was ist mit den abgeschriebenen Beträgen gehören die in die Vorsteuer Voranmeldung? (wenn ja in welches Feld?) die Vorsteuer von den gekauften Sachen hab ich schon richtig gebucht. :-)

vielen dank für euere Tipps im Voraus

Grüße
Mad
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Alt 09.09.2006, 21:58   #2
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Wenn du die Vorsteuer bei der letzten Ust.-voranmeldung schon erstattet bekommen hast (dort hast du die ja eingetragen), fließen die Beträge erst wieder in die jährliche Ust.-erklärung ein. Mit deiner Ekst.-erklärung hat das nicht viel zu tun, dafür ist die EÜR/Bilanz/doppelte Buchf. dann Grundlage, also dein Gewinn.

Abgeschrieben wird der Nettowert der Betriebsausgabe (in der EÜR/Bilanz/doppelte Buchf.), die Vorsteuer bekommst du in einem Betrag in der nächsten Ust.-voranmeldung erstattet/verrechnet.
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 09.09.2006, 22:13   #3
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vielen dank für deine Antwort.

Die Geräte kaufte ich am Juli, am August hab ich das Geld erstattet bekommen und bis morgen muss ich die Vst-Voranmeldung für August haben, sowie du geschrieben hast gehört es in die jährliche Ust- Voranmeldung? gibt es sowas überhaupt? oder meinst du damit die Jahressteuererklärung ?

d.h ich muss die abgeschriebenen Beträge in VST-Voranmeldungen eintragen? aber welches feld?

danke

Grüße
Mad
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Alt 09.09.2006, 22:25   #4
TP-Lady-Mod
 
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Ort: Rlp
dorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's gehtdorintia hilft, wo's geht
Du must jeden Monat bis zum 10. die Ust.-voranmeldung für den vergangenen Monat machen. Hast also deinen Kauf im Juli auch in der Voranmeldung für Juli (abgegeben bis 10. Aug.) eingetragen.
Es gibt noch eine Ust.-Erklärung - nicht Voranmeldung! - für das ganze Jahr. Dort werden dann alle übers Jahr angefallenen Beträge nochmal gesammelt angegeben, evtl. Korrekturen vorgenommen etc.

In welches Feld die Umsatzsteuer für Abschreibungsbeträge gehört, kann ich dir nicht sagen. Ich fülle keine Ust.-voranmeldungen aus .
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2006, 01:19   #5
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MaWeSol hilft, wo's gehtMaWeSol hilft, wo's geht
Nabend,

also wenn ein Anlagegut gekauft wird, dann wird lediglich der Nettobetrag abgeschrieben (wie Dorintia schon gesagt hat).

Davon ausgegangen, dass du eine Gewinnermittlung gem. §4 Abs. 3 EStG (Einnahmeüberschussrechnung) machst, musst du den kompletten Vorsteuerbetrag in die USt-Voranmeldung schreiben und zwar in dem Monat, in dem du die Rechnung bezahlt hast.

Bsp.:

Kauf eines Pkw's für 11.600,- (inkl. 16% USt)

Der Netto-Betrag i.H.v. 10.000,- wird über einen Zeitraum von 6 Jahren verteilt. Die Vorsteuer i.H.v. 1.600,- wird in die USt-Voranmeldung (Zeile 55) eingetragen.

Die Vorsteuer wird nicht auf die Nutzungsdauer verteilt.
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2006, 06:55   #6
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vielen dank für euere Antworten.

wießt ihr wieviel Jahre man einen Drucker abschreiben kann? Ein Pc ist 3 Jahre glaub.

danke und Grüße
Mad
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Alt 10.09.2006, 09:13   #7
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Alt 10.09.2006, 10:49   #8
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ergänzend zu MaWeSol's und dorintias Beitrag:

Es wird nur dann vom Nettobetrag abgeschrieben, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, ansonsten vom Bruttobetrag (vgl. § 9b EStG).

Zitat:
wießt ihr wieviel Jahre man einen Drucker abschreiben kann?
Es gibt geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Dies sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens deren Nettobetrag 410 EUR nicht übersteigt und können sofort in vollem Umfang abgeschrieben werden.

Prinzipiell gehört ein Drucker nicht dazu, weil er nicht selbstständig nutzbar ist, in der Praxis habe ich es aber noch nicht erlebt, dass dies beanstandet wurde.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (10.09.2006 um 11:00 Uhr).
Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2006, 11:03   #9
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Zitat:
Zitat von Poloatze
Es gibt geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Dies sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens deren Nettobetrag 410 EUR nicht übersteigt und können sofort in vollem Umfang abgeschrieben werden.

Prinzipiell gehört ein Drucker nicht dazu, weil er nicht selbstständig nutzbar ist, in der Praxis habe ich es aber noch nicht erlebt, dass dies beanstandet wurde.
Dann freuen sich bestimmt die Beamten der Finanzverwaltung bei uns, wir aktivieren jeden Drucker zum entsprechenden PC...

Zitat:
Zitat von dorintia
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Geändert von MaWeSol (01.03.2008 um 16:08 Uhr).
MaWeSol ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2006, 11:39   #10
TP-Junior
 
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wie nicht über 410? heißt es wenn der Drucker weniger gekostet hat das ich ihn sofort voll abschreiben kann?

Grüße
Mad
Madness ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2006, 11:58   #11
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Ja, dann machst du ihn in voller Höhe bei der jährlichen EÜR als normale Ausgabe geltend.

Aber wie Sven schon schrieb, normalerweise geht das nur für GWG die eigenständig nutzbar sind.
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2006, 12:39   #12
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Zitat:
Zitat von MaWeSol
Dann freuen sich bestimmt die Beamten der Finanzverwaltung bei uns, wir aktivieren jeden Drucker zum entsprechenden PC...
Beim Steuerberater wird auch erwartet, dass dieser das entsprechend aktiviert. Im Arbeitnehmerbereich wird es auf jeden Fall bei uns so durchgehakt. Bei meiner eigenen Steuererklärung meinte mein Kollege, dass ich den Drucker auch in voller Höhe hätte geltend machen können anstatt ihn zu aktivieren.
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