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Alt 21.12.2006, 12:56   #1
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almrausch macht alles soweit korrekt

Differenzbesteuerung bei Neuwaren?


Hallo,

nach Durchsicht aller Beiträge mit dem Thema Differenzbesteuerung stellt sich mir immer noch die Frage, ob die Anwendung in meinem Fall möglich wäre.

Hintergrund: Ich kaufe Neuware von Privat/Kleinunternehmer und verkaufe diese wieder. Bisher war das für mich steuerlich kein Problem, weil ich selbst noch Kleinunternehmer bin. Ab 2007 muss ich aber Regelbesteuerung machen.

Nach dem Gesetzestext ist zwar Neuware von der Differenzbesteuerung nicht ausgeschlossen, aber in der von Sven verlinkten Erläuterung (PDF) finde ich folgendes:
Zitat:
Im Grunde umfaßt die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung alle beweglichen körperlichen Gegenstände, die schon einmal „verwendet” worden sind, d. h. die schon einmal im Letztverbrauch waren.
...
Zwar hat die 6. EG-Richtlinie definiert, was Gebrauchtgegenstände sind. Hierzu gehören bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht zu den vorgenannten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten gehören und die in ihrem Zustand beim Ankauf oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind (Art. 26a Teil A Buchst. d der 6. EG-Richtlinie). Auf eine derartige Definition ist vom Gesetzgeber verzichtet worden. Sie ist auch nicht erforderlich, weil der Anwendungsbereich - sowohl in der 6.
EG-Richtlinie als auch in § 25a UStG - alle Gegenstände umfaßt, die sich im Letztverbrauch befanden und wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen.
Ist nun also Differenzbesteuerung nach §25a UStG möglich für Neuwaren?

Wenn ja, wie handhabe ich das für folgenden Fall konkret?

Angenommen, ich kaufe für 1000 Euro insgesamt 500 Teile (diese sind in unterschiedlichen Packungsgrößen zusammengefasst), habe also Ausgaben von 2 Euro je Teil.
Nun verkaufe ich diese Packungen an Endverbraucher. Mal 4 Teile, mal 10, mal 20 (beliebig) für ca. 2,50 Euro je Teil.

Außerdem verlange ich noch Versandkosten, die regelmäßig über den Portokosten der Post liegen. In den Versandkosten sind also enthalten:
- Porto (die Post ist von der MwSt befreit)
- Verpackung (dafür habe ich Eingangsrechnungen mit ausgew. MwSt)
- Arbeitsaufwand (ist mein eigener)

Wie muss ich das nun abrechnen bzw. auf der Rechnung ausweisen?

Meine Rechnung ggü. dem Endverbraucher sieht so aus:
10 Teile für 25,00 Euro
Versandkosten 2,50 Euro
Gesamtbetrag 27,50 Euro

Meine Ausgaben:
10 Teile für 20 Euro
Porto 1,45 Euro
Verpackung 0,10 Euro

Nach §25a müsste ich nun 19% aus den 5 Euro Differenz ziehen - richtig? Oder müssen dort schon die Versandkosten mit eingerechnet werden? Gilt für die Versandkosten in diesem Fall auch das Pinzip mit Haupt- und Nebenleistung?

Oder bin ich von völlig falschen Annahmen ausgegangen ?

Ralf
almrausch ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 21.12.2006, 13:16   #2
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Zitat:
Ist nun also Differenzbesteuerung nach §25a UStG möglich für Neuwaren?
nein, schließlich steht dort:
Zitat:
Sie ist auch nicht erforderlich, weil der Anwendungsbereich - sowohl in der 6. EG-Richtlinie als auch in § 25a UStG - alle Gegenstände umfaßt, die sich im Letztverbrauch befanden und wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen.
Neuware befand sich nicht im Letztverbrauch und wird auch nicht wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt. Demnach ist die Differenzbesteuerung nicht möglich.
Außerdem hattest du in einem anderen Beitrag geschrieben, dass derjenige vermutlich mehr Gesamtumsatz macht als du, so dass er die 17.500 EUR überschreitet und somit vermutlich gar kein Wiederverkäufer ist auch wenn dieser seinen rechtlichen Pflichten nicht nachkommt und weiterhin privat verkauft.

Gruß
Sven
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Alt 21.12.2006, 13:34   #3
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almrausch macht alles soweit korrekt
Zitat:
Neuware befand sich nicht im Letztverbrauch und wird auch nicht wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt. Demnach ist die Differenzbesteuerung nicht möglich.
Das ist aber aus dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Stehen solche "Anwendungshinweise" den Gesetzen gleich?
Ich habe von anderen Verkäufern gehört, die so etwas über Differenzbesteuerung abrechnen.

Zitat:
Außerdem hattest du in einem anderen Beitrag geschrieben, dass derjenige vermutlich mehr Gesamtumsatz macht als du, so dass er die 17.500 EUR überschreitet und somit vermutlich gar kein Wiederverkäufer ist auch wenn dieser seinen rechtlichen Pflichten nicht nachkommt und weiterhin privat verkauft.
Das ist richtig und ich habe meine letzten Einkäufe dort getätigt. Das kann aber zukünftig anders aussehen. Außerdem könnte er durchaus Kleinunternehmer sein, der in diesem Jahr die Grenze überschreitet (so wie ich) oder Differenzbesteuerung anwendet.

Ralf
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Alt 21.12.2006, 13:45   #4
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Zitat:
Das ist aber aus dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Stehen solche "Anwendungshinweise" den Gesetzen gleich?
Das ist die Auslegung des Gesetzes.
Da der § 25a UStG lediglich die deutsche Umsetzung der 6. EG-Richtlinie ist und diese vorrang hat ist die Auslegung aber eindeutig, zumal dort auf Gebrauchtgegenstände hingewiesen wird.

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (15.08.2007 um 22:17 Uhr).
Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.12.2006, 13:53   #5
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almrausch macht alles soweit korrekt
Danke. Das habe ich befürchtet. Dann bewegen sich aber einige Leute auf sehr dünnem Eis ...
Mir ist noch eine weitere Idee gekommen, die aber in eine völlig andere Richtung geht und dafür mache ich lieber einen neuen Thread auf.
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