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Alt 28.12.2006, 10:11   #1
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Ralli macht alles soweit korrekt
Question

Gewinnermittlung: Berücksichtigung einer UST Korrektur früherer Jahre


Erst mal nachträglich frohe Weihnachten

Im Februar 2000 habe ich ein Firmen KFZ angeschafft. Der Erwerb und die laufenden Kosten wurden zunächst mit 50% reduzierter Vorsteuer erfaßt.

Unter Berufung auf ein Schreiben des BMF und auf Artikel 17 der 6. EG-Richtlinien habe ich im Rahmen der UST Anmeldung für Q3/2006 eine UST-Korrektur vorgenommen und nachträglich den unbeschränkten Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Nun geht es um die Gewinnermittlung 2006 und die Berücksichtigung des Korrekturbetrags (ich habe ca. 1.000 Euro erstattet bekommen)

- Sind die 1.000 Euro in 2006 gewinnbringend zu erfassen? (-> Konto 1791: Umsatzsteuer frühere Jahre?)

- Ist dann als Ausgleich ein weiteres Konto einzurichten, welchen den Korrekturbetrag verlustbringend berücksichtigt? Denn um einen Gewinn handelt es sich ja eigentlich nicht, sondern nur um eine Korrektur, also einer Umbuchung auf ein anderes Konto.

Oder irre ich mich? Muss ich evtl. anders vorgehen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Ralf
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Alt 28.12.2006, 11:37   #2
TP-Moderator
 
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Zitat:
- Sind die 1.000 Euro in 2006 gewinnbringend zu erfassen? (-> Konto 1791: Umsatzsteuer frühere Jahre?)
im Falle der EÜR sind die 1.000 EUR als Betriebseinnahme zu buchen. Meiner Meinung wäre es Kto. #1556 bei SKR03 ("Vorsteuer nachträglich abziehbar, bewegl. WG"), allerdings habe ich nichts mit Buchführungsprogrammen zu tun und kenne die Praxis in dem Bereich nicht.

Zitat:
- Ist dann als Ausgleich ein weiteres Konto einzurichten, welchen den Korrekturbetrag verlustbringend berücksichtigt? Denn um einen Gewinn handelt es sich ja eigentlich nicht, sondern nur um eine Korrektur, also einer Umbuchung auf ein anderes Konto.
welcher Ausgleich????

Eine Vorsteuerkorrektur wird man hier doch nicht ohne Steuerberater vorgenommen haben, oder???? Wenn ja, dann sollte man schnell einen aufsuchen. Wenn nein, dann sollte dieser auch einem sagen, welche Folgen das hat (Versteuerung Privatnutzung PKW, Änderung AfA-BMG, Umsatzsteuer auf Privatnutzung etc.).

Guten Rutsch
Sven
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