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Alt 03.01.2007, 00:53   #1
TP-Newbie
 
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bravesurfer macht alles soweit korrekt

Wegfall Kleinunternehmerregelung/Rechnungen die ins Folgejahr reichen?


Hallo,

wenn im dritten Jahr des Kleinunternehmertums (§19 UstG) die Umsatzgrenze von 17.500 EUR/Jahr erstmalig überstiegen wurde (22.000 EUR) dann ist ab dem 01.01.2007 Umsatzsteuer entprechend auszuweisen und auch abzuführen, soweit so gut!

Nun ist es aber so dass in 2006, als noch die Regelungen des §19 UstG in Anspruch genommen wurden Rechnungen für zum Beispiel 6 Monate im Voraus gestellt wurden (monatliche Servermiete/Webspace), der Berechnungszeitraum also insbesondere zum Ende des Jahres 2006 zum Teil in das Jahr 2007 fällt, in dem ja nun Umsatzsteuerpflicht besteht.

Also zum Beispiel wird am 15.11.2006 eine Rechnung ohne MwSt gestellt, über 6 Monate Webspace (bis 14.05.2007). Wie verhält sich dies steuerrechtlich?

Müssen entsprechende Rechnungen nun Berichtigt werden und die Umsatzsteuer die ja bislang nicht erhoben wurde, abgeführt werden?

Am o.g. Beispiel würde dies bedeuten, die Rechnung nachträglich "gesplittet" werden müsste von 15.11.2006 bis 31.12.2006 ohne MwSt, ab 01.01.2007 bis 14.05.2007 mit MwSt!

Habe zwar hier sehr gute/hilfreich Beiträge zu den Regelungen des § 19 UStG gefunden, zu dieser Fallkonstellation, die ja eigentlich nicht selten sein dürfte jedoch keinen Lösungsansatz gefunden.

Mfg

BraveSurfer
bravesurfer ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 03.01.2007, 00:59   #2
TP-Specialist
 
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ThomasMo hilft, wo's gehtThomasMo hilft, wo's geht
Vermutlich wirst Du ja weiterhin eine EÜR und keine Bilanz machen, somit gilt auch weiterhin das Zuflußprinzip, Du musst also nichts korrigieren.
ThomasMo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.01.2007, 01:27   #3
TP-Lady-Mod
 
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dorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKEdorintia ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
Ich hab mal irgendwo gelesen - hier??? - das Leistungen für die eine Rechnung über einen längeren Zeitraum(auch Leistungszeitraum) bis in 2007 reichend, erstellt wird, komplett mit 19% belastet werden müssen. (Ich hab das etwas seltsam ausgedrückt, sorry.) Es stand da auch als Bsp. so Sachen wie Webhosting etc.
Ob diese Erhöhung an den Kunden weitergegeben wird, steht ja auf einem anderen Blatt. Aber wenn ich das halt richtig verstanden habe, wird für den gesamten Leistungszeitraum die höhere USt. fällig.
dorintia ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.01.2007, 12:12   #4
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Gruß
Sven
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Alt 03.01.2007, 19:40   #5
TP-Newbie
 
Registriert seit: Jan 2007
bravesurfer macht alles soweit korrekt
Vielen Dank für eure bisherigen Beiträge.

Ich habe nun unter
den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UStG (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005) den Abschnitt 253 - Wechsel der Besteuerungsform, aufgetan.

Leider komme ich jedoch mit dem dortigen Amtsdeutsch trotz meiner Bemühungen nicht so recht klar. Wenn ich es richtig verstehe kommt es auf den Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes an, sprich es wäre tatsächlich so, dass alle Leistungen die bereits abgerechnet wurden, aber in 2007 fallen mit 19% zu versteuern sind, die davor (die in 2006 fallen) eben nicht.

Das bedeutet im Umkehrschluss alle Rechnungen des letzen Jahres müssen durchgesehen werden ob Sie Leistungen in 2007 enthalten. Im Anschluss müssen all diese Rechnungen "Berichtigt" werden, d.h auf einer und der selben Rechnungen finden sich dann Umsatzsteuerfreie Leistungen und Leistungen incl 19 % MwSt.

Das wäre leider so kompliziert, dass ich es fasst nicht glauben kann oder habe ich hier etwas falsch interpretiert?

Wann wären den dann die so ermittelten Umsatzsteuern zu entrichten? Im Monat in dem Sie anfallen oder mit Tag des Rechnungsausgleichs?

Wo finde ich Regelungen, die mir sagen, wie eine "Berichtigte-Rechnung" auszusehen hat? Ist hierzu eine neue Rechnungsnummer zu vergeben oder wird die selbe Rechnungsnummer genutzt wie in der "alten" Rechnung? Ich nehme des Weiteren an alte und berichtigte Rechnung sind aufzubewahren, korrekt?

Sollte sich der Sachverhalt wie o.g. vermutet herausstellen möchte ich auf jeden Fall verhindern, dass sich der Bruttopreis der Rechnungen ändert, da dies ja im Umkehrschluss für die Kunden bedeuten würde, Sie müssten auf bereits beglichene Rechnungen nach §19 UstG nun 19 % Steuer entrichten.

Wäre so etwas überhaupt denkbar?

Mfg

Bravesurfer
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Alt 04.01.2007, 14:55   #6
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Zitat:
Wenn ich es richtig verstehe kommt es auf den Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes an, sprich es wäre tatsächlich so, dass alle Leistungen die bereits abgerechnet wurden, aber in 2007 fallen mit 19% zu versteuern sind, die davor (die in 2006 fallen) eben nicht.
genau so ist es.
A 253 UStR dient der Abgrenzung welche Leistungen unter die Kleinunternehmerregelung fallen und welche Leistungen der Regelbesteuerung zuzuordnen sind. Entweder ist eine Rechnung ohne oder mit gesondertem USt-Ausweis zu stellen.

Zitat:
Das bedeutet im Umkehrschluss alle Rechnungen des letzen Jahres müssen durchgesehen werden ob Sie Leistungen in 2007 enthalten.
wenn es sich nur um Webhostingleistungen handelt, die zu den Dauerleistungen gehören, dann ist das Ende des Abrechnungszeitraums maßgebend und wenn dieser im Jahr 2007 ist, sind die Rechnungen zu berichtigen oder man rechnet die USt mit 19/119 aus dem Rechnungsbetrag heraus zu Lasten seines Gewinns.

Zitat:
Im Anschluss müssen all diese Rechnungen "Berichtigt" werden, d.h auf einer und der selben Rechnungen finden sich dann Umsatzsteuerfreie Leistungen und Leistungen incl 19 % MwSt.
das kann unter Umständen der Fall sein. Man bedenke aber auch, dass Nebenleistungen (im Zusammenhang mit der Hauptleistung üblich, nebensächlich und ein wirtschaftlicher Zusammenhang; z.B. Portokosten) das Schicksal der Hauptleistung teilen und somit gleich zu behandeln sind.
btw: die Leistungen von Kleinunternehmern sind nicht steuerfrei, sondern die Steuer wird "nicht erhoben".

Zitat:
Wann wären den dann die so ermittelten Umsatzsteuern zu entrichten? Im Monat in dem Sie anfallen oder mit Tag des Rechnungsausgleichs?
Die Rechnungen wurden im voraus bezahlt, oder wie sehe ich das????

Dann entsteht die Steuer unter der Voraussetzung der Sollversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum in dem die Leistung bezahlt wurde und somit bereits in 2006, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S. 4 UStG. Man hätte also in 2006 schon 19 % Umsatzsteuer zahlen müssen. Klingt komisch, ist aber so.

Zitat:
Wo finde ich Regelungen, die mir sagen, wie eine "Berichtigte-Rechnung" auszusehen hat? Ist hierzu eine neue Rechnungsnummer zu vergeben oder wird die selbe Rechnungsnummer genutzt wie in der "alten" Rechnung? Ich nehme des Weiteren an alte und berichtigte Rechnung sind aufzubewahren, korrekt?
Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei anderen Rechnungen auch, vgl. A 183 ff UStR

Zitat:
Sollte sich der Sachverhalt wie o.g. vermutet herausstellen möchte ich auf jeden Fall verhindern, dass sich der Bruttopreis der Rechnungen ändert, da dies ja im Umkehrschluss für die Kunden bedeuten würde, Sie müssten auf bereits beglichene Rechnungen nach §19 UstG nun 19 % Steuer entrichten.

Wäre so etwas überhaupt denkbar?
das geht. Du musst die USt dann allerdings zu Lasten deines Gewinns mit 19/119 aus dem Rechnungsbetrag herausrechnen und an das FA abführen.

Gruß
Sven
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Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.01.2007, 15:04   #7
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Zitat:
Zitat von Sven
Man hätte also in 2006 schon 19 % Umsatzsteuer zahlen müssen. Klingt komisch, ist aber so.
So komisch ist das garnicht - und auch nicht nur bei Dauerleistungen...

ich hab z.B. im Dezember 'nen Geldeingang den ich schon mit 19% belasten durfte, weil die Leistung erst im Januar erbracht wurde. Hab das ganze in der Voranmeldung für Dezember unter "Umsätze die anderen Steuersätzen..." eingetragen, hoffe das war richtig.
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