Ort der sonstigen Leistung wäre wohl nach § 3a Abs. 1 UStG in Deutschland, so dass die Leistung steuerbar ist. Da es sich dabei wohl nicht um ein Grundstück handelt fällt die Leistung nicht unter § 4 Nr. 12 UStG und ist somit steuerpflichtig in Deutschland.
Zusätzlich ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG und
A 15b UStR zu prüfen, was einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Was dabei unter vorübergehend zu verstehen ist, ist in A 15b Abs. 5 UStR geregelt und da der Gegenstand aufgrund der Vermietung Anlagevermögen darstellt ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a UStG und § 1a UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb im anderen EU-Land zu versteuern. Über den Begriff "vorübergehend" und meine Auslegung kann man sich aber streiten.
Gruß
Sven