Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Im Rahmen des §35a des Einkommensteuergesetzes hat fast jeder die Möglichkeit eine Steuerermäßigung zu erhalten, sei es als Mieter einer Wohnung, als Arbeitgeber für eine Haushaltshilfe oder als Auftraggeber für bestimmte Dienstleistungen.
Wie und welche Art von Steuerermäßigung man unter Umständen in Anspruch nehmen kann, habe ich im folgenden näher Erläutert:
Allgemeines
Die Vorschrift des § 35a EStG sieht für die Tatbestände
- haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§35a (1) EStG)
- haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a (2) Satz 1 EStG)
- Handwerkerleistungen (§35a (2) Satz 2 EStG)
Steuerermäßigungen vor.
Zwingende Voraussetzung ist, dass die Fördertatbestände in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§35a (1) EStG)
Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist zwischen
geringfügigen- und s
ozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu unterscheiden.
Der Paragraph an sich enthält keine Definition, was unter einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist, jedoch wird im BMF-Schreiben vom 03. November 2006 eine nicht selbstständige Tätigkeit verlangt, welche in einem engen Bezug zum Haushalt steht.
Beispiele: Zubereitung von Mahlzeiten, Gartenpflege, Reinigung des Haushaltes, Pflege bedürftiger Personen, Kinderbetreuung.
Die Aufwendungen dürfen allerdings
keine Kinderbetreuungskosten i.S.d. §§ 4f, 9 (5) oder §§ 10 (5) oder 8 EStG sein, die wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugfähig sind.
Weiter sind Aufwendungen für die Erteilung von
Unterricht nicht begünstigt.
Zwischen den in einem Haushalt lebenden Personen kann
kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn es sich um
direkte Angehörige handelt. Dies gilt auch für die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, oder für einen im Haushalt lebenden Partner.
Bei der Beschäftigung von Angehörigen, welche nicht im Haushalt des steuerpflichtigen leben, ist darauf zu achten, dass das Beschäftigungsverhältnis einem
Fremdvergleich standhält.
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen:
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Arbeitsentgelt
- Pauschale Sozialversicherungsbeiträge
- Pauschsteuer i.S.d. § 40a (2) EStG oder Pauschale Lohnsteuer i.S.d. §40a (2a) EStG ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
- Umlagen (U1 und U2)
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
- Bruttoarbeitslohn
- Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Umlage (U1 und U2)
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Steuerermäßigung:
- Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 10% der Aufwendungen, maximal jedoch 510,-
- Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse 12% der Aufwendungen, maximal 2.400,-
Nachweis:
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
- Vorliegen einer Rechnung
- Zahlung auf ein Konto
- Beleg des Geldinstitutes
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a (2) Satz 1 EStG)
Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die
keine handwerklichen Leistungen i.S.d. §35a (2) Satz 2 EStG darstellen, für die ein Dienstleistungsunternehmen in Anspruch genommen wurde.
Beispiele: Gartenpflege, Pflege von Angehörigen, Reinigung der Wohnung, Umzugsdienstleistungen
Wird ein Angehöriger gepflegt, welcher in den Pflegestufen I bis III eingestuft ist, so verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Steuerermäßigung:
- 20% der Aufwendungen, maximal jedoch 600,-
- Verdoppelung des Höchstbetrages auf 1.200,- bei der Pflege von Personen mit Pflegestufe I bis III
Handwerkerleistungen (§35a (2) Satz 2 EStG)
Grundsätzlich werden
alle Modernisierungs-, Renovierungs- und Erhaltungsaufwendungen gefördert, welche im Normalfall von Fachpersonal ausgeführt wird. Hierzu zählen unter anderem:
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Renovierung des Badezimmers
- Reparatur/Austausch von Fenstern
- Streichen der Wohnung
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, sowie am Dach, der Fassade oder an der Garage
- Instandhaltung von Gas-, Elektro- und Wasserinstallationen
- Reparatur von Gegenständen des Haushaltes des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, PC, etc.)
Steuerermäßigung:
- 20 % der Aufwendungen (nur die Arbeitskosten, kein Material), maximal jedoch 600,-
Wer hat Anspruch auf die Förderung?
Anspruch auf Förderung hat jeder, der in den Fällen des §35a (1) EStG Arbeitgeber oder in den Fällen des §35a (2) EStG Auftraggeber ist.
Für
Mieter von Wohnungen kann eine Steuerermäßigung nach §35a EStG in Betracht kommen, wenn in der
Nebenkostenabrechnung Beträge enthalten sind, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, eine haushaltsnahe Dienstleistung oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden.
Der
Anteil des geschuldeten Betrages muss hierbei aus der Abrechnung oder aber einer separaten Bescheinigung
hervorgehen.
Steuerermäßigung:
Der Ermittelte Betrag der Steuerermäßigung ist
direkt von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen. Der Steuerabzug darf jedoch nicht zu einer Steuererstattung führen.
Gruß,
Matthias